(1) Die Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur gewährleisten ihre Dienstanwesenheit und Organisation ihrer Arbeitszeit, um die Sicherstellung des reibungslosen Betriebs der Struktur, der sie vorstehen, zu garantieren. Sie sind von der Überstundenleistung befreit und organisieren ihre Arbeitszeit in der Dienstzeit der Struktur flexibel, um sie jener der anderen Leiter in Bezug auf die zu realisierenden Jahresziele und –programme anzupassen, für deren Erreichung, und nicht für die reine Leistung einer bestimmten Arbeitszeit, sie entlohnt werden.
(2) Die Erfassung der Dienstanwesenheit muss, wenngleich sie nicht rigorosen Charakter hat, auf jeden Fall die Anwendung der vertraglich geregelten Institute wie Wartestände, Krankheiten, Urlaub, Abwesenheiten usw. sowie die Feststellung einer allfälligen Verantwortichkeit zulassen und dem Leiter Gesundheits- und Rechtsschutz sowie Sozialversicherungs- und Unfallverhütungsschutz und die Differenzierung zwischen institutioneller und innerbetrieblicher freiberuflicher Tätigkeit garantieren. Die Erfassung der Dienstanwesenheit erfolgt mit der im Gesundheitsbezirk für das übrige Personal vorgesehenen automatisierten Zeiterfassungseinrichtung. Die tägliche Dienstanwesenheit ist Amtspflicht, unbeschadet der Fälle von rechtmäßiger Abwesenheit, die von den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vorgesehen sind, und auf die verwiesen wird.
(3) Um die Transparenz der Art und Weise der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen zu gewährleisten, teilen die Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur dem Direktor des Gesundheitsbezirks im Voraus und schriftlich die Planung ihrer institutionellen Tätigkeit und ihre wie auch immer begründeten Abwesenheiten mit.
(4) Die bereits geleisteten Überstunden werden mit Inkrafttreten dieses Vertrags ausgeglichen oder ausgezahlt.