(1) Gleichzeitig mit der neuen Regelung der freiberuflichen Tätigkeit der sanitären Leiter wird ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter eingeführt.
(2) Die Exklusivitätszulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein getrenntes Lohnelement dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewendet werden.
(3)Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis, das keine Formen von Automatismus begründet, ist mit folgenden Jahresbruttobeträgen einschließlich des 13. Monatsgehalts festgesetzt:
- sanitäre Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 16.523,52 Euro,
- sanitäre Leiter, eingestuft in den Funktionsbereich A, einziger Stellenplan, mit Berufserfahrung beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst:
- sanitäre Leiter, die in den Funktionsbereich B eingestuft sind: 390,00 Euro. 4)
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben b) vorgesehene Berufserfahrung muss bis zum ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags erworben worden sein. Für den Zweck desselben Absatzes wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als sanitäre Leiter in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste und/oder in Universitätskliniken der Europäischen Union erworben wurde. 5)
(5) In erster Anwendung dieses Vertrages wird für die Festsetzung der dem einzelnen sanitären Leiter zustehenden Beträge das gesamte beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst sowohl im Funktionsbereich A als auch im Funktionsbereich B erworbene Dienstalter berücksichtigt.
(6) Den sanitären Leitern, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages in den Dienst aufgenommen werden und die die Spezialisierung im Fachgebiet, in das sie eingestuft sind, erworben haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der gesetzlichen Dauer der Facharztausbildung bis zu maximal zwei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung wird nicht auf jene angewendet, die die Spezialisierung ganz oder teilweise im Rahmen eines konstanten Arbeitsverhältnisses erworben haben.