(1) Für das Personal laut Artikel 11 Absatz 4 wird der vor Inkrafttreten dieses Vertrages für programmierte Zusatzstunden gezahlte Betrag, bereinigt um zwei programmierte Zusatzstunden, in eine persönliche Zulage umgewandelt und wie folgt berechnet:
Betrag der restlichen Zusatzstunden minus den in Artikel 11 Absatz 3 angeführten Betrag, minus 50 Prozent der im Ausmaß laut Artikel 13 Absatz 3 bestimmten neuen Exklusivitätszulage, minus 2/38 des neuen Gehalts gemäß Besoldungsstufe mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung.
(2) Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 1 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt; sie wird nicht von den zukünftigen wirtschaftlichen Erhöhungen resorbiert.
(3) Für das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst befindliche Personal mit Berufserfahrung von weniger als 5 Dienstjahren wird die neue, allenfalls zustehende, persönliche Zulage wie folgt berechnet:
für Zusatzstunden bezahlter Betrag, minus Exklusivitätszulage, minus zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Artikel 11 Absatz 8.
(4) Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 3 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt und zur Gänze von den vorgesehenen sich aufgrund der beruflichen Entwicklung ergebenden individuellen Erhöhungen, von der Erhöhung der Exklusivitätszulage aufgrund der Karriereentwicklung und vom Aufstieg vom Funktionsbereich B in den Funktionsbereich A graduell resorbiert.
(5) Die von diesem Artikel geregelte persönliche Zulage wird nicht für die Berechnung der Ergebniszulage berücksichtigt.