(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für die Dauer des Führungsauftrages beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.
(2) In der Regel wird die Abdeckung des täglichen Dienstes von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums und an arbeitsfreien Tagen gewährleistetn der Wach- und/oder der Bereitschaftsdienst, der nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen geregelt wird, die notwendige Abdeckung des Dienstes.
(3) Die Gliederung der Arbeitszeit des Personals wird, nach Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der von Artikel 7 Absatz 2 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Form, vom Sanitätsbetrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.
(4) In der Regel darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Personals 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Von diesem Limit kann mit Zustimmung des betroffenen Personals abgewichen werden. Bezugszeitraum sind zwölf Monate, weil die Tätigkeit des Personals langfristig und im Hinblick darauf geplant werden muss, dass die Kontinuität für die Dienste gewährleistet ist. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, halbjährlich und nach Anforderung Auskunft im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes zu erhalten.
(5) Das Personal hat in der Regel alle 24 Stunden Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf Stunden.
(6) Im Falle eines eingetretenen Notfalls kann die tägliche Ruhepause von elf Stunden verkürzt werden, wobei das Recht, die entsprechende Ausgleichsruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, aufrecht bleibt. Dieselbe Befugnis gilt auch in Bezug auf die tägliche Ruhepause, wenn diese unterbrochen wird, weil der Bedienstete während der Bereitschaftszeit zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird. Auch in diesem Fall ist es ratsam, zur eigenen Sicherheit und zu jener anderer eine angemessene Ruhezeit für die notwendige körperliche und psychische Erholung zuzugestehen. Der Sanitätsbetrieb vereinbart mit den Gewerkschaftsorganisationen die Art und Weise für die Inanspruchnahme der Ausgleichsruhezeit.
(7) Alle 7 Tage, in der Regel am Sonntag, hat der Bedienstete Anrecht auf eine Ruhepause von 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden kumuliert werden kann. Die genannte Wochenruhepause wird durchschnittlich auf einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen berechnet.
(8) Falls die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, muss der Bedienstete eine nicht entlohnte Arbeitspause zur körperlichen und psychischen Erholung und zur allfälligen Mahlzeiteneinnahme in Anspruch nehmen. Die Dauer der Arbeitspause und die Art und Weise für ihre Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene festgelegt.
(9) Auf Betriebsebene können weitere Abweichungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vereinbart werden.
(10) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das Personal wird mit automatisierten Kontrollmitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die den objektiven Diensterfordernissen der jeweiligen Strukturen angepasst sind.