(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, werden die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Streikrechtes und Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste gemäß bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 25. März 2002 angewendet.
(2) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt einen Streik auszurufen, ist verpflichtet, dem Landesrat für Gesundheitswesen sowie dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes Südtirol einen eigenen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten.
(3) Im Falle eines Streikes, der die Dauer eines Arbeitstages hat, wird 1/26 der monatlich zustehenden Grundentlohnung und positionsgebundenen Entlohnung abgezogen. Im Falle eines Streikes, dessen Dauer kürzer als ein Arbeitstag ist, beschränkt sich der Abzug auf die effektive Dauer. Der Stundenbetrag wird errechnet, indem der wie oben berechnete Tagesbetrag dividiert wird:
- für Bedienstete mit einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden durch 7,6 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,33 (bei einer 6-Tage Woche);
- für Bedienstete mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden durch 8 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,67 (bei einer 6-Tage- Woche).
(4) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, ist in der Anlage 1 zum Bereichskollektivvertrag für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 7. April 2005 enthalten.
(5) Weitere Dienste und Abteilungen sowie die Art und Weise der Erhebung der Abwesenheiten werden in Verhandlungen auf Betriebsebene festgelegt.