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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 241)
Verordnung zum Bauwesen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juli 2020, Nr. 27.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen und Methoden zum Messen der geometrischen Elemente von Bauten)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe f) des Gesetzes gelten für die Berechnung der baulichen und raumplanerischen Parameter folgende Begriffsbestimmungen:

a) Gebietsfläche und reale Fläche

Als Gebietsfläche bezeichnet man die Fläche eines Teiles des Gebietes, die Gegenstand eines Eingriffes urbanistischer Umwandlung ist. Sie umfasst die Grundstücksfläche und die Flächen für die Gebietsausstattung einschließlich der bereits bestehenden.

Als reale Fläche bezeichnet man den vermessungstechnisch ermittelten Flächeninhalt eines geografischen Raumes.

b) Gebietsbauindex

Der Gebietsbauindex (auch Baudichte) gibt das Verhältnis (m³/m²) zwischen der oberirdischen Baumasse und der entsprechenden Gebietsfläche an.

c) Grundstücksfläche

Unter Grundstücksfläche versteht man die für Bebauung zweckbestimmte reale Fläche eines Gebietes. Sie besteht aus der Gebietsfläche nach Abzug der Flächen für die Gebietsausstattung, einschließlich der bestehenden, und nach Abzug der Flächen, die bereits anderen Bauten zugeordnet sind. Die Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäude ab Inkrafttreten des ersten Bauleit- bzw. Gemeindeplanes ermittelt, mit dem der Gebietsbauindex eingeführt wurde.

d) Grundstücksbauindex

Der Grundstücksbauindex gibt das Verhältnis (m³/m²) zwischen der oberirdischen Baumasse und der entsprechenden Grundstücksfläche an.

e) Gebäudeumriss

Unter Gebäudeumriss versteht man die Abbildung des Gebäudes oder des Bauwerks auf dem Boden, die seiner Lage auf der entsprechenden Zubehörsfläche entspricht.

f) Urbanistische Belastung

Unter urbanistischer Belastung versteht man den Bedarf an Gebietsausstattungen eines bestimmten Gebäudes oder einer Siedlung im Verhältnis zu seiner Größe und Nutzung. Als Veränderung der urbanistischen Belastung gilt die Erhöhung oder Verringerung dieses Bedarfs infolge der Durchführung von städtebaulichen Eingriffen oder Änderungen der Zweckbestimmung.

g) Baumasse – Bruttofläche - Geschosshöhe

Als Brutto-Baumasse wird der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit bezeichnet.

Die Baumasse gliedert sich in oberirdische Baumasse (im Gesetz auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet) und unterirdische Baumasse.

Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.

Die Baumasse im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 und von Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes ist als oberirdische Baumasse anzusehen.

Die Baumasse des Gebäudes wird gebildet durch die Bruttofläche jedes Stockwerkes multipliziert mit der jeweiligen Geschosshöhe.

Als Bruttofläche eines Stockwerkes wird die Geschossfläche bezeichnet, die aus den Außenabmessungen (äußeren Begrenzungen) ermittelt wurde.

Als Geschosshöhe wird die Differenz zwischen der Höhenkote des Fußbodens des Stockwerkes und der Höhenkote des Fußbodens des darüber liegenden Stockwerkes bezeichnet.

Für das letzte Stockwerk des Gebäudes misst man die Höhe von der Höhenkote des Fußbodens bis zur wasserführenden Schicht des Daches (hohl für voll). Nicht als Baumasse gelten die Dachzwischenräume mit einer lichten Höhe von höchstens 2,00 m, senkrecht gemessen zwischen Fußboden und wasserführender Schicht des Daches.

Als oberirdische Baumasse gilt das auf der Grundlage der Außenmaße berechnete Gebäudevolumen oberhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Als unterirdische Baumasse gilt das Gebäudevolumen unterhalb der natürlichen oder genehmigten Geländelinie.

Auch die in Hanglage verwirklichte Baumasse gilt als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Bei teilweise unterirdischen Gebäudeteilen erfolgt die Bestimmung der unterirdischen Baumasse und der oberirdischen Baumasse über die Berechnung der mittleren Höhe (Mantelflächen der Fassadenteile außer Erde/Umfang) und der Gesamtfläche.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes die Errichtung von unterirdischer Baumasse für Nebenzwecke in Bezug auf das bestehende oder neu zu errichtende Gebäude zulässig. Die unterirdische Baumasse darf nicht mehr als 20 Prozent der oberirdischen Baumasse des bestehenden Gebäudes – nicht mitgerechnet wird die bestehende unterirdische Baumasse ¬– betragen und muss unterhalb des Gebäudes oder an dieses angrenzend errichtet werden.

Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau architektonischer Barrieren anzupassen, werden nicht als Baumasse berechnet.

Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen ab dem 1. Juli 2020 zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder neu zu errichtende Baumassen handelt. 2)

h) Überbaute Fläche

Als überbaute Fläche wird die Fläche bezeichnet, die sich aus der Vertikalprojektion des Außenumrisses von oberirdischen Gebäudeteilen auf die horizontale Ebene ergibt.

Der Außenumriss wird durch die Umfassungsmauern bestimmt, einschließlich der auskragenden Bauelemente, welche Baumasse bilden, der Lauben, der Überdachungen und der Schutzdächer.

Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m. Über diese Obergrenze hinausgehende auskragende Gebäudeteile sind für die Berechnung der überbauten Fläche zu berücksichtigen.

i) Überbauungsindex

Der Überbauungsindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen überbauter Fläche und Grundstücksfläche.

j) Versiegelte Fläche

Als versiegelte Fläche wird jener Teil einer Gebiets- oder Grundstücksfläche mit Bodenabdeckung durch Bodenbeläge oder andere Bodenbefestigungen unter oder außer Erde bezeichnet, die verhindern, dass Regenwasser auf natürliche Weise in das Grundwasser gelangt.

Wasserdurchlässige Bodenbefestigungen auf nicht unterbautem Grund sind entsprechend ihrer Durchlässigkeit anteilsmäßig als versiegelte oder unversiegelte Fläche zu berücksichtigen.

k) Versiegelungsindex

Als Versiegelungsindex wird der höchstzulässige prozentuelle Anteil der versiegelten Fläche an der Grundstücksfläche bezeichnet.

l) Mindestgrünfläche

Als Mindestgrünfläche gilt jene Grundstücksfläche oder Fläche der Überdachung, die mindestens als Grünfläche angelegt werden muss.

Bei unterirdischer Verbauung oder Dachbegrünung muss die Grünfläche eine mindestens 60 cm tiefe Schicht Vegetationssubstrat aufweisen.

m) Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF)

Der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen (BVF) ist ein numerischer Umweltqualitätswert, der auf die Grundstücksfläche angewandt wird und die Qualität des Baueingriffes im Verhältnis zur Durchlässigkeit des Bodens und zu den Grünflächen bescheinigt. Es gilt die Regelung gemäß Anlage B des Dekretes des Landeshauptmannes vom 7. Mai 2020, Nr. 17.

n) Absolute Gebäudehöhe

Die absolute Gebäudehöhe entspricht der Höhe senkrecht gemessen vom niedrigsten Punkt der Geländelinie bis zum höchsten Punkt des Gebäudes.

Bei der Gebäudehöhe werden Kamine und Antennen, Brüstungen und Geländer sowie technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,50 m nicht berücksichtigt.

o) Mittlere Gebäudehöhe

Als mittlere Gebäudehöhe versteht man den gewogenen Mittelwert der Höhen, die entlang der Umfassungsmauern von der natürlichen oder genehmigten Geländelinie bis zur wasserführenden Schicht des Daches gemessen werden (hohl für voll).

Bei Gebäuden mit mehreren Baukörpern von unterschiedlicher Höhe oder Grundrissform wird der gewogene Mittelwert für jeden einzelnen Baukörper berechnet.

Bei der Gebäudehöhe werden Kamine und Antennen, Brüstungen und Geländer sowie technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,50 m nicht berücksichtigt.

p) Grenzabstand

Als Grenzabstand wird der kürzeste horizontale radiale Abstand zwischen einem Gebäude, ausgehend vom nächstgelegenen Punkt des Bauwerks, und der Eigentumsgrenze bezeichnet. Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m.

Zu öffentlichen Flächen und zu Flächen, welche der Enteignung unterliegen, müssen die Mindestabstände auch unterirdisch eingehalten werden. Ausgenommen sind Luftschächte im Erdreich bis zu 1,50 m Breite.

Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis des Anrainers/der Anrainerin in Form einer grundbücherlichen Dienstbarkeit, wobei die Gebäudeabstände in jedem Fall eingehalten werden müssen.

Geländeveränderungen dürfen bei genehmigten Durchführungsplänen ausschließlich innerhalb der Baurechtsgrenze und bei Baugebieten gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes ohne Durchführungsplan unter Einhaltung der vom Gemeindeplan für Raum und Landschaft vorgeschriebenen Grenzabstände vorgenommen werden.

Um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau der architektonischen Hindernisse anzupassen, können Baumaßnahmen in Abweichung vom in den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft und in den Durchführungsplänen festgelegten Grenzabstand verwirklicht werden.

q) Gebäudeabstand

Als Gebäudeabstand wird der kürzeste horizontale radiale Abstand zwischen einzelnen Gebäuden, ausgehend vom jeweils nächstgelegenen Punkt des Gebäudes, bezeichnet. Nicht berechnet werden Balkone, Dachvorsprünge, Gesimse und Vordächer bis zu einer Auskragung von 1,50 m.

Die notwendigen Anlagen und technischen Volumina, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau der architektonischen Hindernisse anzupassen, können in Abweichung von den in den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft und in den Durchführungsplänen festgelegten Abständen verwirklicht werden.

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Beachtung der Abstände gemäß den Artikeln 873 und 907 des Zivilgesetzbuches.

r) Geländelinie

Als Geländelinie gilt der natürliche oder der infolge genehmigungspflichtiger Aushub- oder Aufschüttungsarbeiten geänderte Geländeverlauf. Bei Änderungen des natürlichen Geländeverlaufes darf ein Böschungsverhältnis von 2:3 (Höhe Böschung: Abstand Böschungsfuß) nicht überschritten werden. Schächte, die begehbar abgedeckt und an allen Seiten geschlossen sind, unterbrechen nicht die Geländelinie. Zufahrtsrampen längs einer einzigen Fassade und mit einer Breite von maximal 5 m zu ganz oder teilweise unterirdischen Geschossen sowie Einfahrtsöffnungen von bis zu 5 m Breite und 3 m Höhe unterbrechen nicht die Geländelinie.

s) Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit

Es finden das Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 9. November 2009, Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Artikel 77 und folgende des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, bzw. das Dekret des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung, soweit der Sachverhalt nicht in den angegebenen Landesbestimmungen geregelt ist.

t) Hygiene- und Gesundheitsvorschriften

Es finden die einschlägigen geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und Gesundheit Anwendung. Bei der Ausführung von Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes für Raum und Landschaft sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,20 m betragen. Im Dachgeschoss bezieht sich die im vorigen Satz vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muss.
  2. Die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muss der bestehenden entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 1/15 der Fläche des Fußbodens betragen. 3)

u) Wärmedämmung

Im Falle der Anbringung von Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden kommen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Juli 2014, Nr. 102, in geltender Fassung, zur Anwendung. 4)

2)
Der Buchstabe g) des Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. August 2021, Nr. 27.
3)
Der Buchstabe t) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8.
4)
Der Buchstabe u) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 15. März 2021, Nr. 8.
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