(1) Artikel 1 der gemeinsamen Protokollerklärung zum Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen für den Zeitraum 2005-2008 vom 27. Juni 2013 bleibt aufrecht. Diesem Lehrpersonal steht für das Schuljahr 2018/2019 deshalb keine kollektive Prämie zu.
(2) Zum Zwecke der Auszahlung der Zusatzprämie erhalten die einzelnen Schulen für das Schuljahr 2018/2019 einen Fonds im Ausmaß von Euro 840,00 je Vollzeitstelle des Lehrpersonals, einschließlich der Praxislehrer/innen.
(3) Für die Zuweisung der Zusatzprämie an die einzelnen Bediensteten wird auf die Kriterien laut Artikel 35, Absätze 1 bis 3 des in Absatz 1 genannten Bereichsvertrags verwiesen.