(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.111.646,07 Euro, für das Jahr 2021 auf 706.981,15 Euro und für das Jahr 2022 auf 662.834,85 Euro belaufen, erfolgt:
- in Höhe von 1.043.579,96 Euro für das Jahr 2020, von 706.981,15 Euro für das Jahr 2021 und von 662.834,85 Euro für das Jahr 2022 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022,
- in Höhe von 68.066,11 Euro für das Jahr 2020 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.
(2) Für die Quantifizierung der jährlichen aus Artikel 1 hervorgehenden Aufwendung zulasten der im Haushaltsvoranschlag 2020-2022 nicht umfassten Haushaltsjahre wird, gemäß Artikel 38 des gesetzvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Haushaltsgesetz verwiesen.
(3) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 100.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.
(4) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.