(1) Im Rahmen der Maßnahmen zur Einschränkung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 auf Baustellen und auf jeden Fall bei der Ausführung der öffentlichen Verträge kann die Landesregierung, auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung, Leitlinien erlassen, um die Vergabestellen bei der Verwaltung der Sicherheitskosten zu unterstützen.