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Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 367
Kriterien für die Bemessung des variablen Anteiles der Gebühr für die Führung und für die Vergütung sonstiger Spesen im Zusammenhang mit der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 586 vom 20. 5. 2014 wurde die Vereinbarung zur Führung der thermischen Müllverwertungsanlage zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Eco Center AG genehmigt.

Art. 8, Absatz 6 b der genannten Vereinbarung sieht vor, dass der variable Anteil der Gebühr für die Führung der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen mit Dekret des Landesrates auf der Grundlage der vom Land festgelegten Kriterien bis zu einem Höchstbetrag von 7.000.000,00, zuzüglich Mwst. bemessen wird.

Art. 8, Absatz 7 der genannten Vereinbarung sieht vor, dass ebenfalls mit Dekret des Landesrates die Kriterien zur Festlegung der Vergütung sonstiger Kosten in Zusammenhang mit der Anlage definiert werden. Mit selbem Dekret wird auch der Beitrag für die Gemeinde festlegt, in der die Anlage ihren Standort hat.

Der Anlagenbetreiber ist jedenfalls verpflichtet, die Betriebskosten der Anlage entsprechend den strategischen Vorgaben des Landes zu optimieren. Der Anlagenbetreiber hat keine Gewinnabsichten und muss sich bezüglich der Betriebskosten der Anlage soweit möglich an die Grenzkosten halten, wie auch in der Inhouse Vergabe vorgesehen (siehe Anlage zum Beschluss 586/2014 - Bericht ex. Art.34 dl 179/2012).

Bezugnehmend auf das Prinzip der Effizienzsteigerung in der Führung der Anlage müssen die Durchschnitts- und die Grenzkosten der kurzfristigen Periode jenen der mittelfristigen (wenn nicht langfristigen) entsprechen. Dadurch wird das ökonomisch-finanzielle Gleichgewicht des Wirtschafts- und Finanzplanes (WFP), unter der Berücksichtigung der Haushaltsvorgaben beibehalten, wenn nicht verbessert, ohne auf gewinnorientierte Methoden oder zusätzliche Dienste – jure privatorum – zurückgreifen zu müssen.

Die Gemeinde Bozen als Standortgemeinde der thermischen Müllverwertungsanlage erhält eine Vergütung.

Um einen landesweit einheitlichen Entsorgungstarif zu gewährleisten ist es sinnvoll die Transportkosten auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der Gemeinden bzw. Bezirksgemeinschaften zur thermischen Müllverwertungsanlage auszugleichen. Diese Kosten fallen in die Definition des Art. 8, Absatz 7 der genannten Vereinbarung.

Um ein Südtirol weit einheitlichen Tarif zu gewährleisten ist es sinnvoll die Führungskosten der Umladestationen Südtirols auf alle Gemeinden, die an die thermische Müllverwertungsanlage liefern, umzuverteilen und unter obgenannter Definition fallen zu lassen.

Mit Beschluss 1382/2016 wurde die Vergütung für die Gemeinde Bozen im Ausmaß von 6% von 81€ für jede angelieferte Tonne Hausmüll, 20€ für jede Tonne Abfall, die aus der Provinz Trient angeliefert wird und 6% von 90€ für jede Tonne Sondermüll, die an die thermische Müllverwertungsanlage Bozen angeliefert wird, festgelegt.

Für zweckmäßig erachtet laut Art. 8, Absätze 6b und 7 der „Vereinbarung zur Führung der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen“ die Kriterien zur Berechnung des variablen Anteiles der Betreibergebühr, sowie jene zur Vergütung sonstiger Kosten, die in Zusammenhang mit der Anlage anfallen und den Beitrag für die Standortgemeinde auszuarbeiten und festzulegen.

Der Rat der Gemeinden am 16.12.2019 den Beschlussvorschlag positiv begutachtet hat.

Die Anwaltschaft des Landes am 12.05.2020 den Beschlussvorschlag positiv begutachtet hat.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Die Kriterien im Sinne des Art. 8 der Vereinbarung Nr. 1660 vom 21.05.2014, genehmigt mit Beschluss Nr. 586 vom 20.05.2014, laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

ANHANG A

Vergütungskriterien

Transportkosten

Gemeinden und Bezirksgemeinschaften liegen unterschiedlich weit von den Umladestationen und der thermischen Müllverwertungsanlage in Bozen entfernt. Daraus resultieren für die Gemeinden Transportkosten in unterschiedlicher Höhe. Die Transportkosten werden vom Betreiber der thermischen Müllverwertungsanlage in den Entsorgungstarif zusätzlich eingerechnet. Hierfür wird die Entfernung zwischen dem Rathaus der jeweiligen Gemeinden und der entsprechenden Umladestation oder der thermischen Müllverwertungsanlage - je nach Bestimmungsort der Abfälle - verwendet, wobei der errechnete Wert auf den km gerundet wird.

Zur Berechnung der Transportkosten wird ein Container von 28 t Last (maximal anlieferbares Gewicht je Transport) angenommen.

Bei den Transporten von den Umladestationen zur thermischen Müllverwertungsanlage Bozen werden die tatsächlichen Entfernungen zwischen den Anlagen, gerundet auf den km, angewandt.

Die Transporte von der Standortgemeinden zur Umladestationen bzw. zur thermischen Müllverwertungsanlage sind von diesem Ausgleich ausgeschlossen.

Um die Vergütung der oben definierten Kosten zu berechnen, werden Durchschnittskosten herangezogen, die von der Landesagentur für Umwelt- und Klimaschutz festgelegt werden. Die Überprüfung dieser Durchschnittskosten erfolgt mindestens einmal alle 5 Jahre oder bei Notwendigkeit. Für die ersten 5 Jahre werden die Kosten im Ausmaß von 0,17 €/t km angewandt, die im Rahmen des technischen Tisches vom 2013 festgelegt wurden. Dabei ist die im Jahre 2018 erzeugte Abfallmenge zu berücksichtigen.

Führungskosten der Umladestationen

Für die Führung der Umladestationen der Bezirksgemeinschaften werden die effektiven durchschnittlichen Betriebskosten, wie in den Umladestationen erhoben, angewandt.

Die Landesagentur für Umwelt -und Klimaschutz legt die Durchschnittskosten fest. Die Bestimmung wird mindestens einmal alle 5 Jahre oder bei Notwenigkeit erfolgen.

Für die ersten 5 Jahre werden Kosten im Ausmaß von 7 €/ton angenommen, die im Rahmen des technischen Tisches vom 2013 festgelegt wurden. Für die bewirtschaftete Abfallmenge ist dabei jene die im Jahre 2018 erzeugt wurde zu berücksichtigen.

Vergütung für die Gemeinde Bozen

Als Standortgemeinde erhält die Gemeinde Bozen eine Vergütung im Ausmaß von 7 € je Tonne in der thermischen Müllverwertungsanlage Bozen behandelten Abfalls.

Kriterien zur Berechnung des variablen Anteiles der Gebühr

Gemäß den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 586/2014, Nr. 1382/2016 und Nr. 887/2016 wird der Rahmen für die Berechnung der variablen Quote der Gebühr von folgenden Kostenpunkten vorgegeben:

1) KOSTEN

a) Personalspesen

b) Betriebschemikalien

c) Energie

d) Instandhaltung:

- ordentliche

- unvorhergesehene/außerordentliche

e) Entsorgung der Rückstände

f) Aufträge an Dritte

g) Chemische Analyse und Kontrolle

h) Studien und Beratungen

i) Versicherungen

j) Andere Betriebskosten

k) Büromaterial

l) Telefon/Postspesen

m) Werbung und Veranstaltungen

n) Mieten und Reinigungsdienst

o) Deponiesteuer auf Schlacken und andere Abfälle

p) UTIF – Gebühr

q) Standortgemeindeentschädigung

r) Entschädigung für Transporte und Umladestationen

s) Andere Kosten:

- Gebühr zugunsten der Provinz

- Abschreibungen

- Generalspesen

2) EINNAHMEN

a) Interne Einnahmen (Einnahme für die Entsorgung des Rechengutes der Eco Center);

b) Einnahmen aus der Müllverwertung (t):

- Einnahmen aus der Behandlung von Hausmüll - Herkunft Südtirol

- Einnahmen aus der Behandlung von Sondermüll - Herkunft Südtirol

- Einnahmen aus der Behandlung von Hausmüll - Herkunft außerhalb von Südtirol

- Einnahmen aus der Behandlung von Sondermüll - Herkunft außerhalb von Südtirol

c) Einnahmen aus Stromverkauf

d) Einnahmen aus Wärmeverkauf

e) Einnahmen aus dem geförderten Stromverkauf

f) Einnahmen aus Verkauf von eisenhaltigem Material

g) Einnahmen aus öffentlichen Beiträgen

h) Andere Einnahmen (inklusive jene aus der Verwertung von Edelmetallen aus den Verbrennungsschlacken)

Variabler Anteil der Gebühr

Um den variablen Anteil der Gebühr zu berechnen, müssen die Durchschnitts- und die Grenzkosten für den kurzfristigen Zeitraum denen des mittelfristigen (wenn nicht langfristigen) entsprechen. Dadurch kann das ökonomisch-finanzielle Gleichgewicht des Wirtschafts- und Finanzplanes (WFP), unter der Berücksichtigung der Haushaltsvorgaben beibehalten, wenn nicht verbessert werden, ohne auf gewinnorientierte Methoden oder zusätzliche Dienste – jure privatorum – zurückgreifen zu müssen.

Die Durchschnittskosten werden periodisch und mindestens einmal alle 5 Jahre durch die Landesagentur für Umwelt- und Klimaschutz bestimmt. Hierfür werden die nationalen und internationalen Durchschnittskosten und die Daten der Anlage herangezogen. Der Bericht des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt- und Klimaschutz wird dem Dekret des Landesrates beigelegt.

Unbeschadet davon bleibt Art. 8, Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 586/2014.

 

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