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a) Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 41)
Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 8. Mai 2020, Nr. 19.

Art. 1 (Maßnahmen für die Wiederaufnahme der Tätigkeiten)             delibera sentenza

(1) Um den Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen mit der Notwendigkeit der Einschränkung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 auf dem Gebiet der Provinz Bozen in Einklang zu bringen, wird mit diesem Gesetz die schrittweise Erweiterung der Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeiten und der sozialen Kontakte geregelt, soweit dies mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus vereinbar ist.

(2) Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten und die Erweiterung der Bewegungsfreiheit hängt - bis zur vollständigen Beendigung des auf Staatsebene ausgerufenen Notstandes - von der strikten und verantwortungsvollen Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen ab, die in Bezug auf die verschiedenen, mit diesem Gesetz geregelten Bereiche festgelegt werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mittels der Agentur für Bevölkerungsschutz und soweit als notwendig erachtet, den Arbeitskräften, die in Kontakt mit der Öffentlichkeit stehen und der Bevölkerung, einen Schutz der Atemwege zur Verfügung zu stellen. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist, auch in Abweichung vom Landesgesundheitsplan ermächtigt, die Prävention- und Pflegedienste zu verstärken, um die mit dem SARS-COV-2 Notstand zusammenhängenden Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung zu verringern.

(4) Die Deckung der aus Absatz 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 71.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 3

(5) In Bezug auf die Informations- und Präventionsmaßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet, die Bestimmungen zur Einreise nach Italien und zu Durchreisen und Kurzaufenthalten in Italien sowie die weiteren spezifischen Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen finden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen Anwendung. Die Landesregierung fördert jede Maßnahme, die geeignet ist, die Kenntnis der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verbreiten und dadurch die Eigenverantwortung der Bevölkerung zu fördern. Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten erfolgt wie in den Absätzen von 6 bis 37 vorgesehen.

(6) Bei der Fortbewegung innerhalb des Landesgebietes werden das Verbot von Menschenansammlungen und die Pflicht zur Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes beachtet. Weiters müssen Erwachsene und Kinder im Schulalter einen Schutz der Atemwege in all jenen Fällen verwenden, in denen die Möglichkeit besteht, anderen Menschen zu begegnen, mit denen man nicht zusammenlebt. Die Maßnahmen laut Anlage A bleiben aufrecht, können aber aufgrund des epidemiologischen Verlaufs von Seiten der Landesregierung abgeändert werden. Die Menschen, die aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Verfassung den Gebrauch von Schutzmasken nicht vertragen, sind von der Pflicht, Nase und Mund zu bedecken, befreit, müssen aber die Regeln über den zwischenmenschlichen Abstand einhalten. Innerhalb des Landesgebiets und – vorbehaltlich dem Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Trient – auf dem Gebiet der Provinz Trient kann man sich frei und ohne Eigenerklärung sowie ohne Angabe von Gründen bewegen, während man sich nur aus Arbeits-, Studien- und Gesundheitsgründen, um Beziehungspartner und Familienangehörige zu treffen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit und aus allen anderen von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen die Region verlassen kann. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, zur Wohnung oder zum Wohnsitz ist auf jeden Fall gestattet.

(7) Die Personen mit Symptomen einer Atemweginfektion und Fieber über 37,5° C bleiben im eigenen Domizil, meiden soziale Kontakte und setzen sich mit ihrem Hausarzt oder Amtsarzt in Verbindung. Für jene Personen, die unter Quarantäne stehen und/oder auf das Virus SARS-CoV-2 positiv getestet wurden, gilt das absolute Verbot, sich von der eigenen Wohnung oder vom eigenen Domizil zu entfernen, außer zur Wahrnehmung eines ärztlichen Termins.

(8) Sportliche Aktivitäten und körperliche Aktivitäten werden unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes und unter Beachtung der Maßnahmen laut Anlage A ausgeübt. Unter der Bedingung, dass Kinder begleitet werden und unter Beachtung der notwendigen hygienischen und gesundheitlichen Maßnahmen, können diese Aktivitäten, wie auch die spielerischen Aktivitäten, mit denselben Sicherheitsmaßnahmen in Parks, Kinderspielplätzen und auf Grünflächen ausgeübt werden.

(9) Die Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen und Gemüsegärten, die Waldpflege, die Jagd, die Fischerei und die Pflege von Haustieren und Nutztieren erfolgen unter Einhaltung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.

(10) Für Sportveranstaltungen und Sportwettbewerbe jeglicher Leistungsstufe und Disziplin an öffentlichen oder privaten Orten werden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen angewandt.

(11) Für die gesamte Dauer des Notstands finden keine öffentlichen Events oder Veranstaltungen statt, an denen mehrere Personen teilnehmen. Ausgenommen sind mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegte Events und Veranstaltungen, bei denen es zu keinem direkten Kontakt der Teilnehmer kommen kann, sowie kirchliche oder religiöse Veranstaltungen, welche unter Einhaltung der mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegten Sicherheitsvorschriften abgehalten werden.

(12) Bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Fläche und den Personen sichergestellt werden, damit der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Eintritt in gestaffelter Weise erfolgt. Es finden die Maßnahmen laut Anlage A Anwendung. Bis zum Ende des nationalen Notstandes finden die Maßnahmen laut Anlage A Anwendung.

(13) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Einzelhandelstätigkeiten wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.

(14) Ab dem 11. Mai 2020 werden die Tätigkeiten betreffend Dienste an der Person und die anderen Dienstleistungssektoren wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.

(15) Ab dem 11. Mai 2020 werden Tätigkeiten betreffend die Gastronomie sowie zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken wieder geöffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.

(16) Ab dem 11. Mai 2020 nehmen die künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten, einschließlich Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, wieder vollständig ihre Aktivität auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden können.

(17) Ab dem 25. Mai 2020 nehmen die sich im Landesgebiet befindlichen Beherbergungsbetriebe und die touristischen Tätigkeiten wieder vollständig ihre Aktivität auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann.

(18) Ab dem 25. Mai 2020 nehmen die Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken zweiter und dritter Kategorie laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, ihre Tätigkeit wieder auf, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A gewährleistet werden kann. Dieselben Sicherheitsmaßnahmen gelten auch für die Seilbahnen erster Kategorie.

(19) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Produktionstätigkeiten der Industrie, des Handwerks und des Handels auf dem gesamten Landesgebiet wiedereröffnet, vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Absatz 12 gewährleistet werden kann und dass die Unternehmen neben den Inhalten der territorialen Protokolle, die nationalen Protokolle berücksichtigen, die in Anlage dieses Gesetzes enthalten sind.

(20) Mit Ausnahme der Bestimmungen laut den Absätzen 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28 finden in Bezug auf die Kleinkindbetreuungsdienste, die Bildungstätigkeiten der Kindergärten, die didaktischen Tätigkeiten der Schulen jeder Art und jeden Grades sowie die Hochschulbildung, einschließlich der Universitäten und Einrichtungen für höhere künstlerische, musikalische und tänzerische Bildung, die Berufskurse, die Master, die Kurse für die Gesundheitsberufe, die Universitäten für ältere Menschen sowie in Bezug auf die berufsbildenden Kurse und Ausbildungsaktivitäten, die von anderen öffentlichen, auch territorialen und örtlichen, Körperschaften und von privaten Einrichtungen durchgeführt werden, sowie in Bezug auf ähnliche Kurse, Ausbildungsaktivitäten oder Prüfungen und in Bezug auf die Bildungsreisen, Austausch- oder Partnerschaftsinitiativen, Führungen und Bildungsausflüge, wie auch immer genannt, die von Schulen jeder Art und jeden Grades sowohl auf dem Staatsgebiet als auch im Ausland geplant sind, die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen Anwendung.

(21) Die Dienste laut Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, können, auch mit gestaffeltem Beginn für die verschiedenen Dienstangebote, ab dem 18. Mai 2020 angeboten werden.

(22) Die Dienste werden unter Einhaltung folgender Auflagen von Seiten der Betreiber angeboten:

  1. im Falle von Kindern im Alter von bis zu sechs Jahren finden die Tätigkeiten in Gruppen mit bis zu vier Teilnehmenden statt, wobei das Betreuungspersonal ausgenommen ist. Im Falle von Kindern im Alter ab sechs Jahren finden die Tätigkeiten in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmenden statt, wobei das Betreuungspersonal ausgenommen ist,
  2. die Gruppen müssen für die gesamte Dauer der Initiativen beziehungsweise für die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert bleiben,
  3. bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,
  4. die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Ausflüge finden nur in der unmittelbaren Umgebung und ohne Gruppenfahrten mit öffentlichen Transportmitteln statt,
  5. der Gesundheitszustand der teilnehmenden Kinder ist in Zusammenarbeit mit den Kinderärzten freier Wahl, auch in Hinblick auf die eventuelle Notwendigkeit zusätzlicher individueller Schutzmaßnahmen, zu bewerten,
  6. der Gesundheitszustand des Personals und der Teilnehmenden wird gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden täglich überprüft,
  7. das Personal und die Teilnehmenden ab sechs Jahren verwenden eine persönliche Schutzausrüstung gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden,
  8. allfällige Verdachtssituationen werden gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden gehandhabt,
  9. bei der Abwicklung der Tätigkeiten und der Benutzung von Lokalen und Ausstattungsgegenständen hält der Betreiber rigoros die allgemein geltenden sowie die in Bezug auf den SARS-COV-2 Notstand vorgesehenen Hygienebestimmungen gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörden ein,
  10. bei der Zulassung zu den Initiativen wird jenen Kindern der Vorzug gewährt, deren Eltern arbeitsbedingt die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können oder anderen spezifischen Betreuungsnotwendigkeiten.

(23) In den Fällen in welchen eine Betreuung unbedingt erforderlich ist, aber diese Aufgrund der Vorgaben des Absatzes 22 nicht möglich ist, können Formen der individuellen Betreuung oder andere Betreuungsformen, welche die notwendige Sicherheit gewährleisten, vorgesehen werden, auch abweichend von den in der Regel für die Dienste laut Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, vorgesehenen Kriterien.

(24) Ab dem zehnten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende der Bildungstätigkeiten mit den Kindern in den Kindergärten und des Unterrichts in den Schulen gemäß Schulkalender, ist es möglich, einen Notdienst für Kindergartenkinder und für Schülerinnen und Schüler, welche die Grundschule besuchen, anzubieten. Die Landesregierung legt mit Beschluss den Zeitpunkt und die Modalitäten für die Einrichtung dieses Dienstes, einschließlich der Einschreibungen, unter Beachtung der organisatorischen Autonomie der Kindergärten und Schulen fest.

(25) Der Notdienst laut Absatz 24 wird von den Kindergärten und Grundschulen geplant und durchgeführt. Die Durchführung obliegt dem pädagogischen Personal des Kindergartens und dem Lehrpersonal der Grundschulen unter Einhaltung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen.

(26) Die Durchführung der Tätigkeiten laut den Absätzen 24 und 25 erfolgt unter Einhaltung folgender Auflagen von Seiten der Kindergärten und Schulen, welche mit dem Beschluss laut Absatz 24 weiter präzisiert und ergänzt werden können:

  1. im Kindergarten finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu vier Teilnehmenden statt, zusätzlich zum pädagogischen Personal. In der Grundschule finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmenden statt, wobei das Lehrpersonal ausgenommen ist,
  2. die Kindergruppen bleiben für die gesamte Dauer der Initiativen bzw. die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert,
  3. das Kindergarten- und Lehrpersonal, welches den Notdienst durchführt, bleibt ebenfalls möglichst unverändert,
  4. bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,
  5. die Tätigkeiten finden möglichst im Freien und immer am selben Ort statt,
  6. die Reihung und Zulassung zu den Initiativen der Personen, die Anspruch auf den Notdienst haben, erfolgen laut Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, und auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Plätze,
  7. es werden die Auflagen gemäß Absatz 22 Buchstaben e), f), g), h) und i) angewandt.

(27) Der an den Kindergärten und Grundschulen errichtete Notdienst laut Absatz 24 kann auch von den Kindern sowie von den Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen in Anspruch genommen werden, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin für Integration begleitet werden.

(28) Für die Schülerinnen und Schüler, welche in diesem Schuljahr die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule ablegen werden, kann von Seiten der Schule eine Lernberatung in Präsenz angeboten werden. Die Berufsschulen können Praktika organisieren, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation vorgesehen sind. Die Durchführung dieser Tätigkeit erfolgt unter den folgenden Auflagen, die mit dem Beschluss laut Absatz 24 weiter präzisiert und ergänzt werden können:

  1. es wird eine Gruppengröße von höchstens sechs Schülerinnen und Schülern vorgesehen,
  2. die Gruppe der Schülerinnen und Schüler bleibt, auch bei Wechsel der Lehrpersonen, möglichst unverändert,
  3. das Angebot der Lernberatung in Präsenz wird so organisiert, dass ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.

(29) Die Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, welche zurzeit eingestellt oder nur teilweise aktiv sind, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten werden. Die Landesregierung legt den zeitlichen Rahmen und die Modalitäten mittels eines Plans für die Wiedereröffnung der Dienste - in Anlehnung an die Bestimmungen bezüglich der Sozialdienste zugunsten von Menschen mit Behinderungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 26. April 2020 - fest.

(30) Die öffentlichen und privaten Wettbewerbsverfahren werden abgewickelt, sofern es möglich ist, den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zu gewährleisten und mit der Pflicht, sich Mund und Nase zu bedecken.

(31) Die Eignungsprüfungen gemäß Artikel 121 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, die in den peripheren Ämtern der Kraftfahrzeugbehörde durchgeführt werden, werden unter Berücksichtigung eines zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter abgehalten, wobei Nase und Mund bedeckt werden.

(32) Der für Mobilität und Transport zuständige Landesrat kann die Programmierung des von den Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs, auch ohne Linienbetrieb, erbrachten Dienstes verfügen, welche auf die Modulation der Dienste im Verhältnis zu den medizinischen Maßnahmen, die auf Grundlage der tatsächlichen Erfordernisse zur Eindämmung des SARS-COV-2-Notstandes erforderlich sind, abzielt und ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Mindestdienste, deren Erbringung jedenfalls so zu regeln ist, dass die Überfüllung der Verkehrsmittel in den Tageszeitabschnitten, in denen die höchste Nutzeranzahl verzeichnet wird, vermieden wird. Für die Maßnahmen des öffentlichen Linientransports werden die geltenden staatlichen Notstandsbestimmungen und die etwaigen weiteren vom Landesrat für Mobilität und Transport festgelegten Vorschriften angewandt.

(33) Die in Artikel 79 des Autonomiestatuts genannten Körperschaften können die Sitzungen der Kollegialorgane durch Videokonferenzen oder ähnliche Methoden organisieren, auch wenn die Körperschaften selbst über keine entsprechenden Verordnungen verfügen und in Abweichung von den normalerweise anwendbaren Bestimmungen und Vorschriften vorgehen müssen. Es ist in jedem Fall notwendig, ein besonderes Augenmerk auf die Identifizierung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu legen, die Einberufung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zu versenden und die Sitzung bekanntzumachen – auch in Form der späteren Veröffentlichung der aufgezeichneten Sitzungen der Gemeinderäte und der Versammlungen der Bezirksgemeinschaften. Außerdem muss die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen, auch in Bezug auf die Unterstützung durch den Gemeindesekretär/die Gemeindesekretärin, den Sekretär/die Sekretärin der Bezirksgemeinschaft oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin, gewährleistet werden. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder der/die Vorsitzende des Gemeinderates bzw. der Bezirksversammlung oder die Vorsitzenden eines anderen Kollegialorgans, falls vorgesehen, können die Details für die Organisation und die Abhaltung der Sitzungen festlegen.

(34) In Bezug auf die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen - im Rahmen ihrer Befugnisse - aufgrund der erhobenen Risikosituationen weitere und restriktivere Maßnahmen treffen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ermitteln jene Orte auf ihrem Gemeindegebiet, wo sich potentiell Menschenansammlungen bilden könnten und ergreifen geeignete Maßnahmen, um diese zu vermeiden.

(35) Falls auf staatlicher Ebene Abschwächungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus vorgesehen werden, können diese mit Verordnung des Landeshauptmanns umgesetzt werden.

[(36) Die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen wird gemäß den Bestimmungen laut Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, bestraft.] 2)

[(37) Die Aussetzung der Tätigkeiten laut Absatz 19 wird für 10 Tage vom Landeshauptmann verfügt. Diese Aussetzung wird auch bei Nichteinhaltung der Maßnahmen laut Anlage A verfügt.] 3)4)

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massimeBeschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 796 - COVID 19: Grippeimpfung – Kostenlose Verabreichung für die gesamte Südtiroler Bevölkerung in der Grippesaison 2020/2021
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massimeBeschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 559 - Notstand COVID-19: Außerordentliche Unterstützungsmaßnahme für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
massimeBeschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 389 - COVID-19 - Maßnahmen im Bereich der Hochschulförderung und auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit und der Förderung der Sprachkenntnisse
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 352 - COVID-19: Genehmigung des Landesplans für die Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeit oder vollen Tätigkeit der territorialen Sozialdienste und für die Aufnahme der vollen Tätigkeit der Wohndienste in verschiedenen Bereichen (abgeändert mit Beschluss Nr. 521 vom 14.07.2020)
massimeBeschluss vom 12. Mai 2020, Nr. 327 - Einrichtung eines Notdienstes für Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Grundschulen (italienischer Text abgeändert mit Beschluss Nr. 418 vom 16.06.2020)
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 50 vom 28. März 2024 den Artikel 1 Absätze 36 und 37 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, insofern für verfassungswidrig erklärt, als dieser die Verletzung der Verpflichtung für Inhaber und Betreiber von Schank- und Speisebetrieben, sich von ihren Gästen die in der staatlichen Gesetzgebung vorgesehene grüne Bescheinigung vorweisen zu lassen, sanktioniert hat.
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 50 vom 28. März 2024 den Artikel 1 Absätze 36 und 37 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, insofern für verfassungswidrig erklärt, als dieser die Verletzung der Verpflichtung für Inhaber und Betreiber von Schank- und Speisebetrieben, sich von ihren Gästen die in der staatlichen Gesetzgebung vorgesehene grüne Bescheinigung vorweisen zu lassen, sanktioniert hat.

Art. 2 (Expertenkommission)  delibera sentenza

(1) Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Diese Kommission führt ein konstantes Monitoring des Verlaufs der Infektionskurve des Virus SARS-COV-2 durch und schlägt, falls die Anzahl dieser Infektionen wieder zunimmt oder sich eine Tendenz abzeichnet, die auf eine wahrscheinliche Überschreitung der Kapazitätsgrenzen des Gesundheits- und Pflegesystems zusteuert, dem Landeshauptmann das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung der Tätigkeiten laut Artikel 1, auch begrenzt auf bestimmte Gebiete innerhalb des Landes, vor. Die Kommission schlägt zudem geeignete Maßnahmen vor, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Epidemiologie, Virologie, Statistik sowie Hygiene und öffentliche Gesundheit, die von der Landesregierung, auch in Abweichung von den Landesbestimmungen über die Kollegialorgane, ernannt werden. Sie bleibt für die Dauer des Notstands auf dem Staatsgebiet in Bezug auf das Gesundheitsrisiko durch das Virus SARS-COV-2 im Amt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Sekretär/Sekretärin ist ein Beamter/eine Beamtin der Landesabteilung Gesundheit, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Für die Teilnahme an der Kommission werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, angewandt. Die Kommission kann zusätzlich zu den im Anhang 10 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 26. April 2020 vorgesehenen Grundsätzen und Parametern, weitere Grundsätze und Parameter für das Monitoring des Gesundheitsrisikos ausarbeiten.

(2) Die Einrichtungen, die mit den Kontrollen bezüglich der Einhaltung der im gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Vorschriften betraut sind, teilen der Expertenkommission regelmäßig die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten mit.

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel her-vorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 3.

massimeBeschluss vom 30. Juni 2020, Nr. 482 - Leitlinien und Empfehlungen für die Durchführung von quantitativen und qualitativen serologischen Tests im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Art. 3 (Finanzbestimmung)

(1) Die Durchführung der in Absatz 3 von Artikel 1 und in Artikel 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die Fonds für neue Gesetzesinitiativen, die im Aufgabenbereich 20 Programm 3 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022 der Ausgaben eingeschrieben sind.

(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt mit den personellen, instrumentellen und finanziellen Mitteln, die nach der geltenden Gesetzgebung zur Verfügung stehen, und in jedem Fall ohne neue oder größere Belastungen des Landeshaushaltes.

(3) Die Landesregierung ist befugt, innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen, die erforderlichen Behebungen vorzunehmen, um die Ausgabenbereitstellungen für die einzelnen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen.

Art. 4 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE A 5)

Regeln und Maßnahmen

In dieser Anlage sind die Regeln und Maßnahmen für die Phase 2 festgelegt. Sie beinhaltet:

  1. generelle Maßnahmen, die für alle gelten, sowie Verhaltensempfehlungen,
  2. spezifische Maßnahmen für die wirtschaftlichen und andere Tätigkeiten, die für die jeweiligen Bereiche Gültigkeit haben,
  3. Verweise auf staatliche Bestimmungen und staatliche und territoriale Sicherheitsprotokolle.

I. Generelle Maßnahmen

  1. Im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts und in anders geregelten spezifischen Fällen.
  2. es besteht die Pflicht, in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme der eigenen Wohnung, einen Schutz der Atemwege zu tragen.
    Unbeschadet dessen, was in spezifischen Gesetzbestimmungen oder sanitären Protokollen oder Richtlinien vorgesehen ist, besteht an sämtlichen Orten im Freien die Pflicht, immer eine Atemschutzvorrichtung bei sich zu haben und diese im Fall von Menschenansammlungen oder -aufläufen zu tragen.
    Unbeschadet davon sind auf jeden Fall die Protokolle und die Richtlinien zur Vorbeugung gegen die Ansteckungen für die Tätigkeiten der Wirtschaft, der Produktion, der Verwaltung und des Sozialbereichs sowie die Richtlinien für den Konsum von Speisen und Getränken an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. 6)
  3. Von den genannten Pflichten ausgenommen sind:
    a) Personen, die eine sportliche Tätigkeit betreiben,
    b) Kinder unter 6 Jahren,
    c) Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, welche mit diesen interagieren und sich daher in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden. 7)
  4. 8)
  5. Zum Schutz der Atemwege können, falls es keine speziellen Bestimmungen gibt, FFP2 Masken, chirurgische Masken oder solche einer höheren Kategorie verwendet werden. Als Alternative können auch waschbare und wiederverwendbare Masken aus Stoff, auch selbst hergestellte, verwendet werden, die, korrekt getragen, das Bedecken von Mund und Nase sicherstellen. Die Masken müssen alle ohne Ventil sein. Schutzvisiere bieten nur in Kombination mit den in diesem Absatz genannten Mund- und Nasenbedeckungen ausreichend Schutz. 9)
  6. In geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen muss die Desinfektion der Hände immer und überall möglich sein. Außerdem wird allen empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.
  7. Betreiber von Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, legen Zugangsregeln fest, um eine Menschenansammlung im gesamten Gelände, in Fluren, Galerien, Korridoren und deren Umgebung, wodurch die Aufrechterhaltung eines sicheren zwischenmenschlichen Abstands nicht mehr möglich ist, zu vermeiden. 10)
  8. Für die mit diesem Gesetz oder mit Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns geregelten Dienste, einschließlich der Dienste für die Kinderbetreuung, finden die Abstandsregeln dieses Abschnitts Anwendung. 11)

II. Spezifische Maßnahmen für die wirtschaftlichen und andere hier genannte Tätigkeiten

  1. Bei allen Tätigkeiten, bei denen nicht ausdrücklich eine alternative Reglung vorgesehen ist, wird zur Vermeidung einer zu hohen Personendichte ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenanzahl hergestellt. Das Verhältnis beträgt 1 Person pro 5 m². Jene, die die Flächen zur Verfügung stellen, und die Kunden sind verpflichtet, bei Flächen über 50 m² für die Einhaltung dieser 1/5 Regel zu sorgen.
    Diese Regel findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. verlangt wird. 12)
  2. Es muss die regelmäßige, zumindest einmal tägliche Reinigung gewährleistet werden.
  3. Es muss, sofern realisierbar, eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet werden.
  4. Im Sinne von Abschnitt I. Punkt 6 muss eine umfangreiche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände gewährleistet werden. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen, die von der Kundschaft verwendet werden, verfügbar sein.
  5. In öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen besteht die Pflicht, am Eingang ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. 13)
  6. Um die Gesundheit aller Mitglieder der Schulgemeinschaft zu schützen, kann die Schulführungskraft in jenen Fällen, in denen eine Verletzung der Sicherheitsmaßnahmen laut Abschnitt I vorliegt, mit sofortiger Wirkung den Zutritt zum Schulgebäude verwehren bzw. die Schülerinnen und Schüler aus dem Schulgebäude verweisen. 14)

II.A. Spezifische Maßnahmen im Handel

  1. In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von einem Kunden je 5 m2 zulässig; in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und dass sich die Personen in den Räumlichkeiten nicht länger als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit aufhalten. 15)
  2. In den Einkaufszentren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Handelsordnung ( Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12) mit einer Mindestverkaufsfläche von 2500 Quadratmetern muss ein Sicherheitsdienst vorgesehen werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden. 16)
  3. Verkäufer/innen müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  4. Die Verwendung von Einweghandschuhen beim Einkauf von unverpackten Lebensmitteln ist verpflichtend. Der Betreiber muss die Einweghandschuhe zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall müssen die Hände beim Eingang desinfiziert werden.
  5. Es müssen Informationen bereitgestellt werden, um den Kundenabstand in der Warteschlange am Eingang zu gewährleisten.
  6. Der Kassenbereich muss mit Schutzvorrichtungen abgetrennt werden.
  7. Es werden geregelte und gestaffelte Zugänge durch eine Verlängerung der Öffnungszeiten bis maximal 22 Uhr ermöglicht.
  8. Der Zugang zu den Handelstätigkeiten, die in Innenräumen stattfinden, ist, außer für jene Tätigkeiten, welche die wesentlichen und die Grundbedürfnisse der Person darstellen, nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) erlaubt. 17)

II.B. Spezifische Maßnahmen für Beherbergungsbetriebe

  1. Für gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe gemäß Artikel 5 und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, für die Tätigkeiten gemäß dem Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 (Urlaub auf dem Bauernhof), gemäß dem Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 (Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen), und gemäß dem Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22 (Schutzhütten), gilt auf den Gemeinschaftsflächen die 1/5-Regel, wobei nur die Zahl der Gäste berücksichtigt wird. Ausgenommen sind die Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken, wo die Regel laut Abschnitt II.D Punkt 2 gilt. 18)
  2. Der Zugang zu den Beherbergungs-betrieben im Landesgebiet erfolgt nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) 19)
  3. In den Gemeinschaftsräumen gilt die allgemeine Pflicht zur Verwendung von Mitteln zum Schutz der Atemwege gemäß Abschnitt I. 20)
  4. Auf die gastgewerblichen Tätigkeiten in den Beherbergungsbetrieben werden die Regeln für die allgemeine Verabreichung von Speisen und Getränken angewandt. Der zwischenmenschliche Abstand laut Punkt 2 des Abschnittes II.D. kann, außer von Mitgliedern desselben Haushaltes, auch von den Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind, unterschritten werden. 21)
  5. Auf die anderen von den Beherbergungsbetrieben angebotenen Dienstleistungen werden jene Sicherheitsmaßnahmen angewandt, die allgemein für die spezifische Typologie an Dienstleistung vorgesehen sind (Schutz der Atemwege, grüne Bescheinigungen und andere). 22)
  6. Die Hände müssen vor und nach der Benutzung der Toilette desinfiziert werden.
  7. Für Freibäder und für Hallenbäder finden die Maßnahmen laut Abschnitt II.J Anwendung. Für Umkleideräume und Duschen finden die Maßnahmen laut Abschnitt II.I Punkt 4 mit Ausnahme des letzten Punkts Anwendung.  23)
  8. Für Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder gelten die allgemeinen Abstandsregeln und die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase.
  9. Servierkräfte müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  10. Für Campingplätze gelten sämtliche Regeln dieses Abschnittes. In den Waschräumen oder Sanitäranlagen gilt der Personenabstand von 1 Meter, es sei denn, es handelt sich um zusammenlebende Personen. Die Waschräume und Sanitäranlagen müssen mehrmals täglich sanifiziert werden. 24)
  11. Für Saunen, Kneippanlagen und Räume in Wellness-Anlagen gelten die Regeln gemäß Abschnitt II.N.
  12. Bei Verdachtsfällen mit Symptomen findet das vom Sanitätsbetrieb genehmigte Protokoll Anwendung.
  13. In den gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern, Herbergen oder anderen Beherbergungsbetrieben kann von der Pflicht gemäß Abschnitt I, Punkt 1 abgesehen werden, falls in der Struktur Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind. 25)

II.C. Grüne Bescheinigungen

  1. Zum Zwecke der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen versteht man unter der “3G-Bescheinigung” jene, welche gemäß Artikel 9, Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, Nr. 87, zum Nachweis einer der folgenden Situationen ausgestellt wird:
    a) erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2;
    b) Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2;
    c) durchgeführter SARS-CoV-2-Test mit negativem Ergebnis. 26)
  2. Zum Zwecke der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen versteht man unter der “2G-Bescheinigung” jene, welche gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c-bis) des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, Nr. 87, zum Nachweis einer der folgenden Situationen ausgestellt wird:
    a) erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2;
    b) Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. 27)
  3. Die Betreiber, die Aktivitäten ausüben, für welche die besagte Bescheinigung vorgesehen ist, müssen sich diese vorzeigen lassen. 28)
  4. Es wird dringend empfohlen, dass Teilnehmer und Betreuer der Tätigkeiten im Rahmen der Sommerprojekte der Tagesbetreuung sich regelmäßig einem Test zum SARS-CoV-2-Nachweis unterziehen. 29)
  5. Es wird dringend empfohlen, dass die Betreuten und das Personal der teilstationären und stationären Dienste für Menschen mit Behinderung und die Betreuten und das Personal der Tagesdienste und der stationären Dienste für Kinder und Jugendlichen sich regelmäßig einem Test zum SARS-CoV-2-Nachweis unterziehen. 30)

II.D. Spezifische Maßnahmen für die Tätigkeiten der Gastronomie

  1. Der Zugang zu sämtlichen Tätigkeiten der Gastronomie, in Innenräumen und im Freien, am Tisch und an der Theke, ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung), zulässig. 31)
  2. Bei den Tätigkeiten der Gastronomie dürfen sich im Lokal nicht mehr Gäste aufhalten, als es Sitzplätze gibt.
    Die Tische müssen so gereiht sein, dass zwischen den Gästen an verschiedenen Tischen ein Abstand von 1 Meter gewährleistet ist; diese Regel gilt nicht für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Diese Abstände können in alle Richtungen nur dann unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind. 32)
  3. Tische, Utensilien und Trennvorrichtungen zwischen den Personen müssen nach jedem Kundenwechsel gereinigt und desinfiziert werden.
  4. In den Speiselokalen wird die Verwendung eines Vormerkungssystems empfohlen.
  5. Die Regelung dieses Abschnittes wird auch auf die Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Cateringdienst angewandt, mit Ausnahme der erforderlichen grünen Bescheinigung, welche für diese Tätigkeiten jene in Abschnitt II.C., Punkt 1 vorgesehen ist (3G-Bescheinigung). 33)
  6. Zu den durchgehenden Cateringdiensten gehören für die Zwecke der 3G-Bescheinigung auch Gastbetriebe, die mit Unternehmen Verträge über die Verabreichung von Mahlzeiten an Arbeiter abgeschlossen haben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) die Verabreichung von Mahlzeiten erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber, die auch eine Liste der begünstigten Arbeiter enthält, die den Ordnungskräften im Falle einer Kontrolle vorzulegen ist;
    b) der Gastwirt organisiert für die Arbeiter, welche die so vereinbarten Mahlzeiten in Anspruch nehmen, und für die übrigen Kunden des Restaurants getrennte Räume.
    Wenn es nicht möglich ist, die oben genannten Bedingungen zu erfüllen, sind die Arbeiter, die von den oben genannten Vereinbarungen betroffen sind, ebenfalls verpflichtet, für die Konsumierung in den Innenräumen die in Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G- Bescheinigung) genannte grüne Bescheinigung vorzulegen. Essensgutscheine sind in keiner Weise mit den oben genannten Vereinbarungen gleichzusetzen. 34)
  7. Nur am Tisch – und am Tresen nur für die unabdingbar notwendige Zeit der Konsumierung – kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. 35)
  8. Servierkräfte müssen chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  9. Vor und nach der Benutzung der Toilette und vor und nach dem Lesen von Zeitungen oder dem Benutzen von Spielkarten sind die Hände zu desinfizieren.  36)
  10. Für den Konsum an der Theke, der im Sitzen oder im Stehen erfolgen kann, muss, neben den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen, der Personenabstand von mindestens 1 Meter zwischen nicht im selben Haushalt lebenden Kunden eingehalten werden, sowie, in Innenräumen, die maximal zulässige Anzahl an anwesenden Personen.37)
  11. Die Buffetdienste erfolgen unter Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands und der obligatorischen Verwendung einer chirurgischen Maske oder FFP2 durch Kunden und Personal.
    Die Selbstbedienung kann durch organisatorische Maßnahmen ermöglicht werden, die die Bildung von Menschenansammlungen vermeiden, auch durch eine Neuordnung der Räume im Verhältnis zur Größe des Lokals; außerdem müssen geeignete Maßnahmen (z. B. Schilder auf dem Boden, Absperrungen usw.) geprüft werden, um einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter während der Warteschlange für den Zugang zum Buffet zu gewährleisten. 38)

II.E. Spezifische Maßnahmen für Berufe der Körperpflege

  1. Die 1/5 Regel gilt für alle Räume und Salons, mit Ausnahme jener mit einer Fläche von unter 50 m² und berücksichtigt nur die Kundenzahl. 39)
  2. Das Personal und die Kundschaft müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden. Der Zugang zu der Tätigkeit ist auf jeden Fall nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) erlaubt. 40)
  3. Die tägliche Laser-Temperaturmessung des Personals und eine Laser-Temperaturmessung der Kundschaft vor der Leistungserbringung ist notwendig.
  4. Das Personal und die Kundschaft müssen Einweghandschuhe verwenden, oder sich vor und nach der Leistungserbringung die Hände desinfizieren.
  5. Vor und nach dem Lesen von Zeitungen und Zeitschriften sind die Hände zu desinfizieren.

II.F. Spezifische Maßnahmen für sportliche Tätigkeiten im Freien

  1. Als zulässige sportliche Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes gelten sämtliche sportliche Aktivitäten des Breitensports im Freien und jene, die von Sportvereinen im Freien ausgeübt werden.
  2. Bei sportlichen oder motorischen Aktivitäten muss während der Fortbewegung immer ein zwischen-menschlicher Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts ausgenommen. Wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, andere Menschen zu treffen und der Abstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden.
  3. Trainings der organisierten Profi- und Amateursportvereine, auch in Mannschafts- und Kontaktsportarten und auch in Form von Trainingsspielen und Freundschaftsspielen auf Tourniere, können unter der Voraussetzung abgehalten werden, dass der zwischenmenschliche Mindestabstand eingehalten wird und der Kontakt ausdrücklich auf das für die Ausübung der entsprechenden Sportart absolut notwendige Ausmaß und die dafür unerlässliche Zeit beschränkt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsregeln dürfen alle Beteiligten seit mindestens drei Tagen keine Zeichen/Symptome (z.B. Fieber, Husten, Atemschwierigkeiten, veränderter Geschmack- bzw. Geruchsinn) aufweisen und es wird die Messung der Körpertemperatur empfohlen.
    Falls Mannschaftsspiele und Kontaktsportarten als Aktivitäten des Breitensports ausgeübt werden, finden dazu die Mindestabstände laut diesem Abschnitt Anwendung und der Kontakt ist nur im für diesen Sport absolut notwendigen Ausmaß und für die dafür unerlässliche Zeit zulässig. 41)
  4. Die Benutzung der Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume setzt das Vorweisen der unter Abschnitt II.C, Punkt 1 genannten grünen Bescheinigung (3G-Bescheinigung) voraus, wobei die Verpflichtung für Begleitpersonen von Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, entfällt. 42)
  5. Sport- oder Fitnesstrainer können ebenso im Freien, auch mit mehreren Personen, ihre Tätigkeit ausüben, unter Berücksichtigung der Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.F.
  6. Die Kinder müssen gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Gesetzes bis zum Alter von 8 Jahren begleitet werden.

II.G. Spezifische Maßnahmen für kulturelle Tätigkeiten, Übungen und Proben sowie Weiterbildungstätigkeiten und Jugendarbeit

  1. 1. Die Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes werden, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Abschnitt II.K, unter Einhaltung der Vorschriften laut den Abschnitten I und II ausgeführt.
    Die Aktivitäten der Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Orte laut Artikel 5-bis des Gesetzesdekretes vom 22. April 2021, Nr. 52, finden nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) und unter Einhaltung der in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen statt, mit Ausnahme jener zum Personenabstand.
    Die Aktivitäten der Einrichtungen der Jugendarbeit sowie der Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen finden nach Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) statt. 43)
  2. Ausbildungskurse und Weiterbildungstätigkeiten jeglicher Natur, einschließlich jener zur Arbeitssicherheit, betrieblicher Fortbildungen und der Übungen der operativen Einrichtungen des Landeszivilschutzes, können unter Einhaltung der Vorschriften laut den Abschnitten I und II ausgeführt werden. 44)
  3. Proben und Aufführungen von Musikkapellen und Chören sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
    - Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen den Personen von 1 Meter für die Musikkapellen und 1,5 Metern für die Chöre sowie der generellen Maßnahmen laut Abschnitt I. Die Personen dürfen sich nicht frontal gegenüberstehen, mit Ausnahme des Leiters/der Leiterin, der/die in diesem Fall einen Abstand von 3 Metern oder mit Schutz der Atemwege von 1,5 Metern einzuhalten hat.
    - Das jeweilige Instrument mit Zubehör darf nur von einer Person verwendet werden. Die Reinigung der Instrumente erfolgt vor und nach den Proben zu Hause. Jede Person muss vor dem Verlassen des zugeordneten Platzes die Hände desinfizieren und Mund und Nase bedecken.
    - Wenn möglich, sollten Proben im Freien abgehalten werden. Bei Proben in geschlossenen Räumen müssen zusätzlich zur Einhaltung der Maßnahme laut Abschnitt II Punkt 2 zu Beginn und am Ende der Proben alle vorhandenen Türen und Fenster geöffnet werden.
    Finden die Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen statt, haben die Mitglieder nur dann Zugang zu den Räumlichkeiten, wenn sie die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 1 (3G-Bescheinigung) vorweisen können. 45)
  4. Für Darstellerinnen und Darsteller, Mitglieder von Bühnenensembles und Filmsets kann auch während der Proben unter folgenden Bedingungen zeitbegrenzt für die Dauer des Auftritts bzw. der Probe von den allgemeinen Abstandsregeln abgewichen werden:
    - Der Körperkontakt muss auf die kürzest mögliche Zeit beschränkt sein und nach Szenenende müssen die betroffenen Personen umgehend die Hände desinfizieren.
    - Bei Sprech- und Singproben wird ein Gesichtsvisier verwendet, sofern die vorgesehenen Abstände nicht eingehalten werden.
    - Für den Kontakt mit dem Publikum gelten die allgemeinen Abstandsregeln.
  5. Sommerferienwochen von Jugendgruppen samt Übernachtung in Selbstversorgerhütten, Bildungshäusern und Zeltlagern können unter folgenden Voraussetzungen abgehalten werden:
    - Alle Teilnehmenden, sowohl Jugendliche als auch Betreuende, weisen bei Beginn eine grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. vor;
    - Die Anwesenheit aller Teilnehmenden muss dokumentiert werden;
    - Allen Teilnehmenden wird täglich die Temperatur gemessen;
    - Die Teilnehmenden verhalten sich während der Sommerferienwochen als geschlossene Gruppe ohne Außenkontakte;
    - Für den Fall, dass das Risiko eines Kontakts zu gruppenexternen Personen besteht, sind alle Teilnehmenden verpflichtet, sich an die Maßnahmen laut Abschnitt I zu halten;
    - Jugendgruppen können öffentliche Nahverkehrsmittel unter Einhaltung aller diesbezüglich geltenden Maßnahmen benutzen. 46)
  6. Finden die Proben und Aufführungen von kulturellen Vereinen in Innenräumen statt, haben die Mitglieder nur dann Zugang zu den Räumlichkeiten, wenn sie die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 1 (3G-Bescheinigung) vorweisen können. 47)

II.H. Spezifische Maßnahmen für die Transporte

  1. In öffentlichen städtischen und außerstädtischen Verkehrsmitteln gilt ab einem Alter von 12 Jahren die allgemeine Pflicht, zum Schutz der Atemwege eine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske zu tragen.
    Die Atemschutzvorrichtung, die im Alter von 6 bis 11 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verwenden ist, ist die chirurgische oder eine gleichwertige Maske.
    Für Aufstiegsanlagen gelten die gesamtstaatlichen Richtlinien.
    48)
  2. Für die Seilbahnen gelten folgende Bedingungen:
    - die Seilbahnanlagen mit geschlossenen Fahrzeugen dürfen mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität und jene mit nicht allseits geschlossenen Fahrzeugen mit bis zu einer 100%igen Förderkapazität genutzt werden.
    - Einhaltung der Mindestabstände im Wartebereich,
    - Durchlüftung der Fahrzeuge und Kabinen durch Öffnung der Fenster,
    - Bereitstellung von Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände im Stationsbereich an den Eingängen, an den Schaltern und beim Zugang zu den Kabinen/den Fahrzeugen,
    - periodische Desinfektion der Fahrzeuge/Kabinen.
    - die Vorschriften der Richtlinie UNI/PdR 95.1:2020 finden Anwendung. 49)
  3. Im privaten PKW tragen alle Insassen einen Schutz der Atemwege, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Unter dieser Voraussetzung kann der Mindestabstand von 1 Meter bei Fahrten auf dem Landesgebiet unterschritten werden.
  4. Im öffentlichen Personennahverkehr dürfen die Verkehrsmittel mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität genutzt werden, vorbehaltlich spezieller Ermächtigungen und unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. 50)
  5. Was die öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb und die Reisebusse anbelangt, dürfen die Transportmittel mit maximal 80% der gewöhnlichen Förderkapazität genutzt werden, vorbehaltlich spezieller Ermächtigungen und unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. 51)
  6. Auf jeden Fall sind Menschenansammlungen zu vermeiden, sowohl in den Verkehrsmitteln als auch in den Wartebereichen. 52)
  7. Der Zugang zu Fahrzeugen, die für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, zu Aufstiegsanlagen sowie zu den anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, welche von der staatlichen Notstandsregelung vorgesehen sind, setzt außer im Falle von ausdrücklichen Ausnahmen das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus. 53)
  8.  54)

II.I. Spezifische Maßnahmen für sportliche Tätigkeiten in geschlossenen Räumen

  1. Unter diese Tätigkeiten fallen die Tätigkeiten des Breitensports und jene, die von Sportvereinen in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, jene der Fitness-Studios, der öffentlichen und privaten Sporthallen, auch Schulturnhallen, der öffentlichen und privaten Sportzentren und Sportclubs, der Kletterhallen (auch wenn sie sich teilweise im Freien befinden) sowie generell die Tätigkeiten zum individuellen Wohlbefinden durch körperliche Übungen.
  2. Trainings der organisierten Profi- und Amateursportvereine, auch in Mannschafts- und Kontaktsportarten und auch in Form von Trainingsspielen, können unter der Voraussetzung abgehalten werden, dass der Mindestpersonenabstand von 2 m eingehalten wird und der Kontakt ausdrücklich auf das für die Ausübung der entsprechenden Sportart absolut notwendigen Ausmaß und die dafür unerlässliche Zeit beschränkt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsregeln dürfen alle Beteiligten seit mindestens drei Tagen keine Zeichen/Symptome (z.B. Fieber, Husten, Atemschwierigkeiten, veränderter Geschmack- bzw. Geruchsinn) aufweisen und es wird die Messung der Körpertemperatur empfohlen. 
    Falls Mannschaftsspiele und Kontaktsportarten als Aktivitäten des Breitensports ausgeübt werden, sind die Mindestabstände laut diesem Abschnitt anzuwenden und der Kontakt ist nur im für diesen Sport absolut notwendigen Ausmaße und für die dafür unerlässliche Zeit zulässig. 55)
  3. Für Tätigkeiten dieses Abschnittes gelten außer den Maßnahmen laut den Abschnitten I und II auch folgende Maßnahmen:
    - Maximale Obergrenze für gleichzeitig anwesende Personen durch die Einhaltung der 1/5 Regel.
    - Zwischen den Personen, einschließlich jener an Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden; ausgenommen sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Unter Einhaltung aller vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme kann man von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, absehen;
    - Alle, die in Fitness-Studios und Kletterhallen Sport treiben, tragen ohne Unterbrechung die eigenen, regelmäßig zu desinfizierenden Sporthandschuhe oder desinfizieren vor und nach jeder Nutzung von Geräten ihre Hände;
    - Der/Die Verantwortliche des Fitnessstudios stellt sicher, dass die Stellen an den Geräten nach jedem Gebrauch desinfiziert werden, die mit dem Körper und dem ausgeatmeten Aerosol der Personen in Kontakt gekommen sind;
    - Zusätzlich zu den Maßnahmen laut Abschnitt II. Punkt 3 bleiben, sofern möglich, die Fenster offen und werden besondere Maßnahmen zum ausreichenden Luftaustausch gewährleistet;
    - Alle Kleidungsstücke und persönlichen Gegenstände müssen in den persönlichen Taschen verstaut werden, auch wenn sie in Schließfächern aufbewahrt werden. 56)
  4. Die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen in geschlossenen Räumen erfolgt unter folgenden Bedingungen:
    - in den Umkleideräumen muss, mit Ausnahme der Duschen, ein Schutz der Atemwege getragen und ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Es dürfen gleichzeitig nur doppelt so viele Personen in den Umkleideräumen anwesend sein, wie es verwendbare Duschplätze gibt. Bei nur einer Dusche oder in Umkleideräumen bis zu 20 m² dürfen bis zu 3 Personen anwesend sein. In Umkleideräumen öffentlicher Schwimmbäder und Thermalanlagen gilt die 1/5 Regel. 57)
    - Garderobeschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ stellt der Betreiber der Kundschaft Einweg-Plastiksäcke zur Aufbewahrung der Kleider und Schuhe zur Verfügung.
    - Duschen müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ muss der Kundschaft ein Sprühdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zur Desinfektion der Wände, Duschstange und Duschplatte zur Verfügung gestellt werden, damit diese zur eigenen Sicherheit vor Gebrauch die Dusche desinfiziert und sie nach 45 Sekunden Einwirkzeit des Mittels benutzen kann.
    - Im Duschraum ist 1 Meter Mindestabstand zwischen den Personen zu gewährleisten, da kein Schutz der Atemwege getragen werden kann. Im Duschraum dürfen sich nur so viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie verwendbare Duschkabinen sind.
    - 58) 59)
  5. Der Zugang zu Turnhallen, den Fitnesszentren und den wie auch immer benannten Sportzentren setzt das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus, falls es sich um geschlossene Räumlichkeiten handelt.
    Die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) ist weiters für Mannschafts- und Kontaktsport im Freien erforderlich.
    60)

II.J. Spezifische Maßnahmen für Freischwimmbäder, Hallenbäder und Badeseen

  1. Folgende Maßnahmen werden für alle privaten und öffentlichen Freibäder und Hallenbäder, einschließlich jener von Thermalanlagen, angewandt.
    Der Zugang zu Schwimmbädern und Schwimmzentren in geschlossenen Räumen und im Freien setzt die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus.
    61)
  2. Die maximale Obergrenze für gleichzeitig anwesende Personen wird durch die Einhaltung der 1/5 Regel bezogen auf die nutzbare Fläche, einschließlich der Wasserfläche, garantiert. 62)
  3. Zwischen den Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Wenn sich Personen bewegen oder der Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege getragen werden. Im Wasser muss kein Schutz der Atemwege getragen werden, aber der in diesem Punkt vorgesehene Mindestabstand ist einzuhalten.
  4. Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen auch in Innenräumen ist unter Einhaltung der Maßnahmen gemäß Abschnitt II.I Punkt 4 erlaubt. 63)
  5. Die Desinfektion der Hände muss an den Eingängen, an den Kassen, an den Toiletten und bei Sitzgelegenheiten möglich sein.
  6. Der Kassenbereich muss mit Schutzvorrichtungen abgetrennt werden.
  7. Liegen, Sonnenschirme, Boote und sämtliche von Gästen genutzte Ausstattungsgegenstände müssen nach jedem Personenwechsel desinfiziert werden.
  8. In Hallenbädern müssen die Belüftung und der Luftaustausch entweder über eine geeignete zu öffnende Fensterfläche oder über ein Luftaustauschsystem erfolgen, sofern es sich um ein Lüftungsgerät (RLT-Gerät) oder ein System der kontrollierten mechanischen Lüftung (VMC-Gerät) handelt. Diese Systeme müssen so eingestellt werden, dass nur Primärluft verwendet wird. Ist dies nicht möglich, muss der Umluftanteil so weit wie möglich reduziert werden. Das System muss überprüft und gereinigt werden, und wenn das Filterpaket fast abgelaufen ist, muss es durch ein leistungsfähigeres ersetzt werden. Die Lüftungsgitter der Anlagen müssen mit Microfasertüchern gereinigt werden, die mit 70%iger Alkohollösung getränkt sind.
  9. Für allfällig angeschlossene Saunen und Wellnessbereiche gelten die Maßnahmen laut Abschnitt II.N. 64)
  10. Der Anteil an aktivem freiem Chlor muss zwischen 1 – 1,5 mg/l betragen, das gebundene Chlor unter 0,4 sowie der PH-Wert des Wassers zwischen 6,5 und 7,5 liegen. Die Prüfung ist täglich vorzunehmen und in einer Tabelle zu erfassen. Für Becken ohne Chlor finden die Maßnahmen gemäß Punkt 11 Anwendung.
  11. Im Wasser von betreibergeführten Naturbadeteichen gilt eine Zugangsbeschränkung auf Grundlage der 1/5 Regel. Der Betreiber muss regelmäßige Wasserproben garantieren. Im Wasser und auf den Liegeplätzen finden die Abstände laut Punkt 3 Anwendung. 65)
  12. In freien Badeseen und freien Naturteichen finden im Wasser und auf den Liegeplätzen die Abstände laut Punkt 3 Anwendung.

II.K. Spezifische Maßnahmen für Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Liveaufführungen

  1. Die folgenden Maßnahmen betreffen im Sinne von Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes die Bühnendarbietungen, Filmvorführungen und Liveaufführungen, auch jene im Freien.
  2. Bei den öffentlich zugänglichen Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, setzt der Zugang die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus, und die erlaubte Besetzung entspricht der maximal zugelassenen. 66)
  3. Im Falle von öffentlich zugänglichen Aufführungen, welche an Orten stattfinden, welche gewöhnlich für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe bestimmt sind, werden bezüglich der zugelassenen Besetzung die Bestimmungen für die sportlichen Veranstaltungen angewandt. 67)
  4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auch auf die Aufführungen von Chören und Musikkapellen angewandt. 68)
  5. Der Ein- und Austritt der Personen wird unter Zuhilfenahme von Leitsystemen, Ordnungspersonen und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden können.
  6. Beim Ticketverkauf und in der Publikumsgarderobe werden spezifische Präventionsmaßnahmen umgesetzt. Die Hände müssen vor und nach der Benutzung der Toilette desinfiziert werden. Für den Barbetrieb gelten die Maßnahmen laut Abschnitt II.D.
  7. Unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen ist der Konsum von Speisen und Getränke in Theater-, Konzert- und Kinosälen, sowie in Unterhaltungslokalen, solchen für Liveaufführungen, sowie in ähnlichen Lokalen und an Orten, wo sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe abgehalten werden, erlaubt. 69)

II.L. Spezifische Maßnahmen für Events und Veranstaltungen sowie für Versammlungen und Sitzungen

  1. Die folgenden Maßnahmen betreffen die öffentlichen, auch im Freien stattfindenden Events und Veranstaltungen jeglicher Form. Durch die Einhaltung nachfolgender Maßnahmen wird verhindert, dass es zu einem direkten Kontakt der Teilnehmenden kommt.
  2. Auf Versammlungen und Sitzungen, welche in Präsenz abgehalten werden, werden die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abschnitt I. angewandt. Die Regel des 1/5 laut Abschnitt II., Punkt 1 wird nicht angewandt. 70)
  3. Auf Tagungen und Kongresse, welche in Präsenz abgehalten werden, setzt der Zugang die grüne Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus und es werden die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abschnitt I. angewandt. Die 1/5 - Regel laut Abschnitt II., Punkt 1 wird nicht angewandt. 71)
  4. Die Entfernung zwischen den Stuhlreihen, von Rückenlehne zu Rückenlehne, muss mindestens 80 cm betragen. 72)
  5. Bezüglich Abstände, Schutz der Atemwege und weiterer Regeln gelten die Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.
  6. Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen, zu denen auch Dorf- und Wiesenfeste zählen, dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen und nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C., Punkt 2 (2G-Bescheinigung) stattfinden.
    Für Mitarbeiter und aktive Teilnehmer finden die Bestimmungen in Bezug auf die grüne Bescheinigung am Arbeitsplatz Anwendung.
    Der Ein- und Ausgang der Personen wird mit Hilfe von Leitsystemen, Ordnungspersonen und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden können 73)
  7. Die eventuelle Verabreichung von Speisen und Getränken in den organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen erfolgt gemäß den für den Gastronomiebereich vorgesehenen Regeln. 74)
  8. Die Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien erfolgen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, die für die verschiedenen erlaubten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind.75)
  9. Wanderdarbietungen sind, auch unabhängig von ihrer Eingliederung in eine Feier oder Veranstaltung, unter der Bedingung zugelassen, dass die Attraktionen, die für Einzelpersonen gedacht sind, nach jeder Benutzung desinfiziert werden, während jene Attraktionen, die von mehreren Personen zugleich in Anspruch genommen werden, alle 30 Minuten desinfiziert werden. Im Rahmen von Wanderdarbietungen sind außerdem die generellen Sicherheitsmaßnahmen laut Abschnitt I einzuhalten.76)

II.M. Spezifische Maßnahmen für Messe- und Ausstellungstätigkeiten

  1. In geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Flächen wird durch die Einhaltung der 1/5 Regel eine Zugangsbeschränkung vorgesehen, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden. 77)
  2. Die Messetätigkeiten erfolgen nach Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung).
    Es gelten weiters die Maßnahmen laut den Abschnitten I und II.
    78)
  3. Die tägliche Laser-Temperaturmessung des Personals mit Besucherkontakt sowie der Besucherinnen und Besucher beim Einlass ist verpflichtend.
  4. Es gelten darüber hinaus die weiteren Vorschriften spezifischer territorialer Sicherheitsprotokolle.

II.N. Spezifische Maßnahmen für öffentliche und private Saunen und Wellness-Anlagen

  1. Unter diese Einrichtungen fallen sämtliche Saunen, Kneipp-Anlagen, Dampfbäder, Salzhöhlen und die unterschiedlich temperierten Räume in Wellness-Anlagen, aber nicht SPA- und Behandlungsräume.
  2. Im gesamten Wellness-Bereich einschließlich der Ruheräume und integrierten Außenräume gilt die 1/5 Regel, um die erlaubte maximale Gesamtzahl an Personen zu ermitteln, die sich gleichzeitig im Wellnessbereich aufhalten können. 79)
  3. In allen geschlossenen Räumen ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten, mit Ausnahme von zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts bzw. Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind. 80)
  4. Saunen und Dampfbäder müssen nach jedem Wechsel gereinigt werden. Gemeinschaftsräume, Toiletten, Duschen und Ausstattungsgegenstände müssen alle zwei Stunden gereinigt und desinfiziert werden.
  5. Die Kneippanlagen dürfen nur mit fließendem Wasser genutzt werden.
  6. Eine Liste der Anwesenheiten muss unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz für 14 Tage abgehalten werden. 81)
  7. Der Zugang zu Thermalanlagen setzt das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus. 82)

II.O. Spezifische Maßnahmen für Spielhallen und Diskotheken

  1. Folgende Maßnahmen gelten für Spielhallen, Wett- und Bingosäle, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Der Zugang zu diesen Lokalen ist das Vorweisen der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C vorausgesetzt.
    Sofern in der Folge nicht anders bestimmt, gelten weiters für diese Räumlichkeiten die allgemeinen Maßnahmen laut den Abschnitten I und II. 83)
  2. Um die erlaubte maximale Gesamtzahl an Personen zu ermitteln, die sich gleichzeitig in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen aufhalten dürfen, wird im ganzen Lokal die 1/5 Regel angewandt. 84)
  3. Innerhalb dieser Räumlichkeiten muss auf jeden Fall der Personenabstand von 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme der zusammenlebenden Mitglieder desselben Haushalts. Alle müssen durchgehend einen Schutz der Atemwege tragen, außer am Tisch, wenn der Abstand von 1 Meter eingehalten wird.
  4. Beim Einlass ist die Laser-Temperaturmessung des Personals und der Gäste verpflichtend.
  5. Es ist nötig, für ausreichenden Luftaustausch in den Innenräumen zu sorgen. Die Wirksamkeit der Anlagen muss auf der Grundlage der Ansammlung und der Dauer der Anwesenheit der Personen überprüft werden, um einen angemessenen Außenluftstrom gemäß den geltenden Vorschriften zu gewährleisten. In jedem Fall muss die Menschenmenge im Verhältnis zu den tatsächlichen Außenluftströmen stehen. Bei Klimaanlagen muss, wenn technisch möglich, die Umluftfunktion völlig ausgeschaltet werden. Die Maßnahmen für den natürlichen und/oder durch die Anlage bewirkten Luftaustausch müssen weiter verstärkt werden; falls ein Ausschalten der Umluftfunktion nicht möglich ist, muss die Reinigung der Umluftfilter bei Stillstand des Systems gewährt werden, um eine angemessene Filtrierungs-/Absaugwirkung aufrechtzuerhalten. Sofern technisch möglich, muss die Filterkapazität der Umluftzirkulation erhöht werden, indem vorhandene Filter durch Filter höherer Klasse ersetzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Durchflussmengen beibehalten werden. In den Toiletten ist die Luftabsaugung im Dauerbetrieb zu halten.
  6. In den Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen müssen die Spielautomaten jeglicher Art vor jedem Gebrauch desinfiziert werden, bzw. es muss neben jedem Spielautomaten ein Desinfektionsmittel vorhanden sein, da sich die Spielerinnen und Spieler vor und nach der Benutzung die Hände desinfizieren müssen.
  7. Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Lokalen stattfinden, setzen das Vorweisen der grünen Bescheinigung gemäß laut Abschnitt II.C. Punkt 2 (2G-Bescheinigung) voraus.
    Weiters ist beim Zugang zu diesen Einrichtungen eine Identifizierung zum Zwecke einer Nachverfolgung obligatorisch. 85) 
  8. Die Besetzung von Diskotheken und gleichgestellten Einrichtungen darf 75% der maximal zulässigen Kapazität im Freien und 50% in geschlossenen Räumen nicht überschreiten.
    In den Innenräumen, in denen die oben genannten Tätigkeiten stattfinden, muss das Vorhandensein von Belüftungssystemen ohne Luftumwälzung gewährleistet sein, und die Pflicht zum Tragen des in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Schutzes der Atemwege bleibt aufrecht, mit Ausnahme der Zeit während des Tanzens. 86)

II.P. Spezifische Maßnahmen für die Märkte

  1. Die folgenden Bestimmungen werden auf die Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, angewandt, sowie auf die Floh- und Gebrauchtmärkte. 87)
  2. In Märkten, bei denen die Marktstände gegenüber aufgestellt werden, muss die Breite des Kundendurchgangs zwischen den Ständen in der Regel mindestens 3,5 m betragen.
  3. Die Marktstände, die aneinandergereiht sind, müssen seitlich jeweils einen Abstand von 80 cm voneinander haben, und die Betreiber der so gereihten Marktstände müssen den zwischenmenschlichen Abstand von 1 m einhalten.
  4. Der Zwischenraum von 80 cm, der sich bei gemäß Punkt 3 aufgestellten Marktständen bildet, darf von der Kundschaft nicht als Durchgang verwendet werden und ist von den Marktstandbetreibern abzusperren.
  5. Die Betreiber der Marktstände und die Kunden müssen einen Schutz der Atemwege tragen und einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter einhalten, so wie in Abschnitt I vorgesehen; Menschenansammlungen müssen auf jeden Fall vermieden werden.
  6. Die Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände müssen flächendeckend verfügbar und zugänglich sein.
  7. Die Verwendung von Einweghandschuhen bei der Einkaufstätigkeit von Lebensmitteln und Getränken ist verpflichtend. Der Marktstandbetreiber muss die Einweghandschuhe zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall müssen die Hände beim Ein- und Ausgang der Marktfläche desinfiziert werden.
  8. Falls es nicht möglich ist, die Abstände laut Punkt 2 einzuhalten, muss gewährleistet werden, dass der Markt nur von 1 Kunden/Kundin pro 5 m2 besucht wird. Für die Berechnung des Verhältnisses Kunde/5m2 wird die gesamte Marktfläche herangezogen. Falls die Beschaffenheit des Ortes diese Organisation nicht zulässt, müssen die Gemeinden, auch in Abweichung ihrer Verordnungen, den Markt auf mehrere Flächen aufteilen, damit auf diese Weise eine der beiden genannten Lösungen angewandt werden kann.
  9. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge muss auf jeden Fall gewährleistet werden.
  10. An den Zugängen zu den Märkten muss die Kundschaft in angemessener Form über den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von 1 m, die Pflicht zum Tragen eines Atemwegschutzes und die anderen zu beachtenden Sicherheitsmaßnamen informiert werden.

II.Q. Spezifische Maßnahmen für die Christkindlmärkte

  1. Folgende Maßnahmen gelten für alle wie auch immer benannten Christkindlmärkte mit mehr als fünf Ständen, wie auch immer benannt, und gelten für sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Gebietes, auf welchem der Christkindlmarkt stattfindet.
    Es gilt die Pflicht der Kontingentierung der Eintritte im Ausmaß von 1 Besucher pro 5 Quadratmeter, berechnet auf die gesamte Marktfläche.
    Zwecks Einhaltung der Kontingentierung werden Abgrenzungen der Marktfläche mit kontrollierten Eingängen bzw. gleichwertige Maßnahmen vorgesehen, die in den ortsspezifischen Sicherheitskonzepten festzulegen sind. 88)
  2. Für den Zutritt zum Christkindlmarkt ist der Besitz der grünen Bescheinigung laut Abschnitt II.C. Punkt 1 (3G-Bescheinigung).
    Die Grüne Bescheinigung muss an Checkpoints, verteilt in der Nähe der Christkindlmärkte, vorgewiesen werden. Nach dem Vorweisen einer gültigen grünen Bescheinigung wird ein Einweg-Armband übergeben, welches den Zutritt zum Christkindlmarkt erlaubt und nur am Tag der Aushändigung gültig ist.
    Die Veranstalter werden zusätzlich Stichproben durchführen. 89)
  3. Falls die Abgrenzungen der Marktfläche laut Punkt 1 nicht möglich ist, werden Korridore für den Durchgang von jenen Personen vorgesehen, die den für den Christkindlmarkt bestimmten Platz oder eine solche Straße überqueren wollen, ohne sich dort aufzuhalten, und daher nicht der Pflicht zur Vorlage einer grünen Bescheinigung unterliegen. 90)
  4. Für den Konsum von Speisen und Getränken innerhalb des Marktbereiches ist die grüne Bescheinigung in Form des Armbandes laut Punkt 1 verpflichtend. Dieses muss vor der Konsumierung von den Standbetreibern kontrolliert werden.
    Die Maßnahmen für die Gastronomie laut Abschnitt II.D. finden weiters Anwendung. Zusätzlich zu diesen besteht im Freien und an der Theke die Pflicht zum Vorweisen der Grünen Bescheinigung.
  5. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen laut den Abschnitten I und II finden auf jeden Fall Anwendung.
  6. Im Bereich der Christkindlmärkte wird in angemessener Form über die Pflicht der Grünen Bescheinigung und über die weiteren Sicherheitsmaßnahmen informiert.
  7. Unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen für die Gastronomie und dem Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale gemäß Punkt 9) der Dinglichkeitsmaßnahme Nr. 28 vom 30.07.2021 gewährleisten die Betreiber von Gastronomiebetrieben in den an die Märkte angrenzenden Bereichen, dass sich auf den Flächen vor den Lokalen keine Menschenansammlungen bilden. Sie kontrollieren die grüne Bescheinigung auch für den Verzehr außerhalb der Lokale. 91)

III. Verweise auf staatliche Bestimmungen und staatliche und territoriale Sicherheitsprotokolle

  1. Die staatlichen einschlägigen Bestimmungen haben für die mit Landesgesetz und Landesverordnungen nicht geregelten Bereiche Gültigkeit. Die staatlichen und territorialen Protokolle haben für den jeweiligen Sektor Gültigkeit, vorbehaltlich anderslautender Vorschriften dieses Gesetzes und der Landesverordnungen.
  2. Unternehmen der Industrie, des Handwerks und des Handels beachten, neben den Inhalten der territorialen Protokolle, die Inhalte des gemeinsamen Protokolls zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz laut Anlage B, das am 24. April 2020 von der Regierung und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, sowie, für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, das gemeinsame Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 auf den Baustellen, laut Anlage C, das am 24. April 2020 vom Minister für Infrastrukturen und Transportwesen, vom Minister für Arbeit und Sozialpolitik und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, sowie das gemeinsame Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik laut Anlage D, das am 20. März 2020 unterzeichnet wurde, mit den folgenden Änderungen und Ergänzungen, die an denselben angebracht werden. Falls durch die Nichtumsetzung der Protokolle die angemessenen Schutzstandards nicht sichergestellt werden können, wird die Tätigkeit bis zur Wiederherstellung der Sicherheitsbedingungen ausgesetzt. Die Unternehmen, deren Tätigkeiten ausgesetzt worden sein sollten, schließen die für die Aussetzung erforderlichen Tätigkeiten, einschließlich des Versands von vorrätigen Waren, innerhalb von drei Tagen ab der Maßnahme, mit der die Aussetzung verfügt wird, vollständig ab. Bei ausgesetzten Produktionstätigkeiten ist der Zugang von Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten zum Firmengelände zur Durchführung von Überwachungs-, Konservierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, zur Bearbeitung von Zahlungen sowie für Reinigungs- und Sanifizierungsmaßnahmen, vorbehaltlich einer Mitteilung an den Regierungskommissär, gestattet. Vorbehaltlich einer Mitteilung an den Regierungskommissär, ist im Falle einer Aussetzung der Versand von im Lager vorrätigen Waren an Dritte sowie der Eingang von Waren und Lieferungen in das Lager erlaubt.
  3. Die Unternehmen auf öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsstätten beachten vorrangig die Inhalte der von den Sozialpartnern erarbeiteten „Leitlinien für Tätigkeiten auf öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsstätten“, in der aktuellen Fassung.
  4. Die Unternehmen des Tourismussektors beachten die Inhalte des gemeinsamen Protokolls zur Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 am Arbeitsplatz laut Anlage B, das am 24. April 2020 von der Regierung und den Sozialpartnern unterzeichnet wurde, und jede eventuelle neue Verordnung des Landeshauptmanns.
  5. Für die Tätigkeiten laut den Abschnitten II.D und II.E finden die territorialen und staatlichen Sicherheitsprotokolle sowie die entsprechenden Richtlinien Anwendung.
  6. Für Banken und Kreditinstitute gelten die jeweiligen Sicherheitsprotokolle „Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, um die Erbringung von Dienstleistungen im Bankensektor zu gewährleisten“, am 28. April 2020 bzw. am 12. Mai 2020 von den Sozialpartnern unterzeichnet, einschließlich nachfolgender Ergänzungen, sowie das von den Sozialpartnern am 7. Mai 2020 unterzeichnete Einvernehmens-Protokoll „Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus in der Kategorie der Kreditgenossenschaften“. Die Anwendung dieser spezifischen Maßnahmen ermöglicht die Nicht-Anwendung der Maßnahme laut Abschnitt II. 1.
  7. Für die Sportveranstaltungen und die Sportwettbewerbe – einschließlich für die Anwesenheit des Publikums bei Sportveranstaltungen und -wettkämpfen - gelten die staatlichen Bestimmungen und die staatlichen Sicherheitsprotokolle.
    In Ausnahmefällen, und zwar bei Sportveranstaltungen, welche die genannte Höchstzahl an Zuschauern überschreiten, verfasst der Veranstalter ein spezifisches Sicherheitsprotokoll, welches der Landeshauptmann dem Sanitätsbetrieb zur präventiven Begutachtung unterbreitet. 92)
  8. Für Pferderennen und Pferderennplätze gelten die spezifischen Protokolle des Staates und der Provinz.
  9. Bei den religiösen Zeremonien werden, unbeschadet aller anderen spezifischen Bestimmungen, in Bezug auf die zwischenmenschlichen Abstände und den Schutz der Atemwege die Regeln laut dieser Anlage angewandt. Ebenso angewandt werden die eventuell von den religiösen Behörden festgesetzten, restriktiveren Bestimmungen.
    Die Teilnahme der Chöre und Musikkapellen an den religiösen Zeremonien erfolgt unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Abschnitt II.G. 93)
5)
Die Anlage A wurde zuerst durch den  Beschluss der Landesregierung vom 26. Mai 2020, Nr. 376, durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 410, durch den Beschluss der Landesregierung vom 23. Juni 2020, Nr. 456, durch den Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2020, Nr. 533, durch den Beschluss der Landesregierung vom 28. Juli 2020, Nr. 555, durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. August 2020, Nr. 608 so wie in Art. 1 Absatz 6 dieses Landesgesetzes vorgesehen, ersetzt.
6)
Der Punkt 2 des Abschnittes I. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
7)
Der Punkt 3 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
8)
Der Punkt 4 des Abschnittes I. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
9)
Der Punkt 5 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
10)
Der Absatz 7 des Abschnittes I. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679.
11)
Der Punkt 8 wurde so geändert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
12)
Der Punkt 1 des Abschnittes II. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses Der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, so ersetzt.
13)
Der Punkt 5 des Abschnittes II. wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
14)
Der Absatz 6 des Abschnittes II. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
15)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.A wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
16)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.A wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
17)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.A wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
18)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
19)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.B wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, wieder aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172
20)
Der Punkt3 des Abschnittes II.B wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, so ersetzt.
21)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.B wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
22)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
23)
Der Absatz 7 des Abschnittes II.B. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
24)
Der Punkt 10 des Abschnittes II.B wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
25)
Der Punkt 13 des Abschnittes II.B wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
26)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
27)
Der  Punkt 2 des Abschnittes II.C wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
28)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621, ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2021, Nr. 764, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, integriert durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
29)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 2021, Nr. 599, und später integriert durch die Anlage des Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2021, Nr. 621.
30)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.C wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
31)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
32)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
33)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.D wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
34)
Der Absatz 6 des Abschnittes II.D wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
35)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
36)
Der Punkt 9 des Abschnittes II.D wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
37)
Der Punkt 10 des Abschnittes II.D wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
38)
Der Punkt 11 des Abschnittes II.D wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
39)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.E wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
40)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.E wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466,  durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 546, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt.
41)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.F wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
42)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.F wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
43)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.G wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und schließlich so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
44)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
45)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.G wurde so ergänzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
46)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.G wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571.
47)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.G wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
48)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.H wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466,  hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, n. 1103.
49)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.H wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
50)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
51)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.H. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
52)
Der Punkt zweite Punkt 5 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 825, und später mit Punkt 6 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172, so ersetzt
53)
Der Punkt 7 wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
54)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.H wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 2021, Nr. 571, und später aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
55)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
56)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.I wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
57)
Der erste Gedankenstrich des Punktes 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
58)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.I wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
59)
Im Abschnitt II.I wurde der letzte Gedankenstrich des Punktes 4 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876 gestrichen.
60)
Der Punkt 5 des Abschnittes II.I. wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
61)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.J wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
62)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
63)
Der Absatz 4 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
64)
Der Absatz 9 des Abschnittes II.J wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730.
65)
Der Punkt 11 des Abschnittes II.J. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
66)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.K wurde ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
67)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.K wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, ersetzt, und schließlich aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 10. August 2021, Nr. 699, und wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
68)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.K wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
69)
'Der Punkt 7 des Abschnittes II.K wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
70)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juni 2021, Nr. 503, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses vom 20. Juli 2021, Nr. 648, so ersetzt.
71)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. August 2021, Nr. 666, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses vom 15. März 2022, Nr. 172.
72)
Der Punkt 4 des Abschnittes II.L wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
73)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.L wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549,  später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
74)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.L wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549, so ersetzt.
75)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.L wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
76)
Der Punkt 9 des Abschnittes II.L wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und später wurde aufgehoben durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich wieder hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
77)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
78)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.M wurde zuerst ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
79)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
80)
Der Punkt 3 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
81)
Der Punkt 6 des Abschnittes II.N wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
82)
Der Punkt 7 des Abschnittes II.N wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, und später so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 15. März 2022, Nr. 172.
83)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Juni 2021, Nr. 549.
84)
Der Punkt 2 des Abschnittes II.O wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648.
85)
DiePunkte 7 und 8des Abschnittes II.O wurdenzuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, und später wurde der Punkt 7 durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juli 2021, Nr. 648, durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, und durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103, so ersetzt.
86)
Der Punkt 8 des Abschnittes II.O wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876.
87)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.P wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 25. Mai 2021, Nr. 466.
88)
Der Punkt 1 des Abschnittes II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
89)
Der Punkt 2 des Abschnittes II. Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
90)
Der Punkt 3 des Abschnitt II.Q wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Nr. 1103.
91)
Der Abschnitt II.Q wurde hinzugefügt durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 2. November 2021, Nr. 921.
92)
Der Punkt7 des Abschnittes III. wurde zuerst durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 8. September 2020, Nr. 679, später durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 29. September 2020, Nr. 730, und durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466, und schließlich durch die Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 12. Oktober 2021, Nr. 876, so ersetzt.
93)
Der Punkt 9 des Abschnittes III. wurde so ersetzt durch die Anlage des Beschlusses vom 25. Mai 2021, Nr. 466.

ANLAGE B

Gemeinsames Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz zwischen der Regierung und den Sozialpartnern
24. April 2020

 

Heute, Freitag, den 24. April 2020, wurde das "Gemeinsame Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz" ergänzt, das am 14. März 2020 auf Aufforderung des Präsidenten des Ministerrates, des Ministers für Wirtschaft, des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik, des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung und des Ministers für Gesundheit, die das Treffen der Sozialpartner gefördert hatten, unterzeichnet wurde, in Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 enthaltenen Maßnahme, die - in Bezug auf Berufs- und Produktionstätigkeiten - Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen empfiehlt.

Die Regierung befürwortet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die vollständige Umsetzung des Protokolls.

Prämisse

Das Dokument, das die verschiedenen von der Regierung getroffenen Maßnahmen und zuletzt das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 10. April 2020 sowie die vom Gesundheitsministerium erlassenen Bestimmungen berücksichtigt, enthält die von den Parteien geteilten Richtlinien, um den Unternehmen die Verabschiedung von ansteckungsvermeidenden Sicherheitsprotokollen zu erleichtern, das heißt ein Protokoll zur Regelung der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz.

Die Fortführung der Produktionstätigkeit kann nämlich nur unter Bedingungen erfolgen, die den arbeitenden Menschen angemessene Schutzstandards gewährleisten. Die Nichtumsetzung des Protokolls, das angemessene Schutzstandards nicht sicherstellt, führt zur Aussetzung der Tätigkeit bis die Sicherheitsbedingungen wiederhergestellt sind.

Daher einigen sich die Parteien bereits von jetzt an auf den möglichen Einsatz von sozialen Abfederungsmaßnahmen mit der daraus folgenden Reduzierung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit, um den Unternehmen aller Sektoren, die Anwendung dieser Maßnahmen und die daraus folgende Umsetzung der Sicherheit am Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Zusammen mit der Möglichkeit für das Unternehmen auf agile Arbeitsformen, soziale Abfederungsmaßnahmen, außerordentliche organisatorische Lösungen zurückzugreifen, wollen die Parteien die Bekämpfung und die Eindämmung der Verbreitung des Virus fördern.

Es ist ein vorrangiges Ziel, die Fortführung der Produktionstätigkeiten mit der Gewährleistung einer gesunden und sicheren Arbeitsumgebung und ebensolcher Arbeitsmethoden in Einklang zu bringen. Im Rahmen dieses Ziels kann auch die Reduzierung oder vorübergehende Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden.

In diesem Zusammenhang können zwecks Reduzierung der Anwesenheiten an den Arbeitplätzen die dringenden Maßnahmen nützlich sein, die die Regierung, insbesondere in Hinblick auf die sozialen Abfederungsmaßnahmen für das gesamte Staatsgebiet, zu ergreifen gedenkt.

Unbeschadet der Notwendigkeit, schnell ein Protokoll zur Regelung der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus zu verabschieden, das Verfahren und Verhaltensregeln vorsieht, ist der präventive Austausch mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und für kleine Unternehmen mit den in den Abkommen zwischen den verschiedenen Gewerkschaftsbünden vorgesehenen territorialen Gewerkschaftsvertretungen zu fördern, damit alle getroffenen Maßnahme geteilt und durch den Erfahrungsbeitrag der arbeitenden Personen wirksamer gestaltet werden können, insbesondere der „betrieblichen Sicherheitssprecher“ und der „territorialen Sicherheitssprecher“ (Arbeitnehmervertreter), unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder einzelnen Produktionsstätte und der territorialen Situationen.

 

GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG VON COVID - 19

Ziel dieses gemeinsamen Regelungsprotokolls ist es, eine Handlungsanleitung zu liefern, um die Wirksamkeit der vorbeugenden Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie an den Arbeitsplätzen zu erhöhen, die nicht Teil des Gesundheitswesens sind.

COVID-19 stellt ein allgemeines biologisches Risiko dar, für das für die gesamte Bevölkerung gleiche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dieses Protokoll enthält daher Maßnahmen, die dem Vorsorgeansatz folgen und den Vorschriften des Gesetzgebers und den Hinweisen der Gesundheitsbehörde folgen und diese umsetzen.

Unbeschadet aller Verpflichtungen, die von den für die Eindämmung von COVID-19 erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, und vorausgeschickt, dass das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 bis zum 25. März 2020 die Einhaltung restriktiver Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet vorsieht, welche speziell für die Eindämmung des COVID-19 gedacht sind und die für die Produktionstätigkeit Folgendes empfehlen:

  1. die Formen agiler Arbeit für Tätigkeiten, die von zu Hause oder aus der Ferne ausgeführt werden können, sollen von den Betrieben maximal genutzt werden,
  2. Urlaub und bezahlter Wartestand für die Beschäftigten sollen ebenso gefördert werden wie alle anderen kollektivvertraglich vorgesehenen Instrumente,
  3. die Aktivitäten von betrieblichen Abteilungen, die für die Produktion nicht unerlässlich sind, sollen ausgesetzt werden,
  4. Sicherheitsprotokolle zur Verhinderung von Ansteckungen sollen verabschiedet werden und falls es nicht möglich sein sollte, den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter als Haupteindämmungsmaßnahme einzuhalten, sollen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden,
  5. Sanitisierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen gefördert werden, wobei zu diesem Zweck auch Formen sozialer Abfederungsmaßnahmen genutzt werden,
  6. allein für die Produktionstätigkeiten wird zudem empfohlen, die Fortbewegungen innerhalb der Betriebsstätte so weit wie möglich einzuschränken und den Zugang zu gemeinsamen Bereichen zu beschränken,
  7. beschränkt auf die Produktionstätigkeiten werden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen gefördert,
  8. alle nicht aufgesetzten Tätigkeiten sollen so weit als möglich in Form von agiler Arbeit durchgeführt werden,

wird vereinbart, dass

die Unternehmen dieses Regelungsprotokoll innerhalb ihrer Arbeitsorte zusätzlich zu den Bestimmungen des oben genannten Dekrets einsetzen und die nachfolgend aufgezählten zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Menschen im Betrieb und zur Sicherstellung eines gesunden Arbeitsumfeldes anwenden, die aufgrund der eigenen organisatorischen Besonderheiten durch andere gleichwertige oder einschneidendere Maßnahmen nach Anhörung der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen ergänzt werden können.

1. Information

Der Betrieb informiert alle Arbeitskräfte und alle Personen, die den Betrieb betreten, durch die geeignetsten und wirksamsten Methoden über die Anweisungen der Behörden, indem er am Eingang und an den sichtbarsten Stellen des Betriebsgeländes spezielle Informationsbroschüren aushändigt und/oder anbringt.

Diese Informationen betreffen insbesondere

  1. die Verpflichtung, bei Fieber (über 37,5 Grad) oder anderen Grippesymptomen im eigenen Domizil zu bleiben und den Hausarzt und die Gesundheitsbehörde anzurufen;
  2. das Bewusstsein und die Akzeptanz der Tatsache, dass man den Betrieb nicht betreten oder sich dort aufhalten kann und dass man unverzüglich melden muss, wenn auch nach dem Betreten des Betriebs Gefahrensituationen vorliegen (Grippesymptome, Fieber, Herkunft aus Risikogebieten oder in den letzten 14 Tagen Kontakt mit positiv getesteten Personen bestand, usw.), bei denen man aufgrund der Maßnahmen der Behörde verpflichtet ist, den Hausarzt und die Gesundheitsbehörde zu informieren und im eigenen Domizil zu bleiben,
  3. die Verpflichtung beim Betreten des Betriebes alle Anweisungen der Behörden und des Arbeitgebers einzuhalten (insbesondere den Sicherheitsabstand einzuhalten, die Regeln der Handhygiene zu beachten und sich unter hygienischen Gesichtspunkten korrekt zu verhalten),
  4. die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich und verantwortungsbewusst über das Vorhandensein jeglicher Grippesymptomen während der Ausführung der Arbeit zu informieren, wobei darauf zu achten ist, dass ein angemessener Abstand zu den Anwesenden gewahrt bleibt.

Der Betrieb stellt angemessene Informationen bezogen auf die Arbeitsaufgaben und das Arbeitsumfeld zur Verfügung, insbesondere hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen, die das Personal befolgen muss, vor allem über die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), um jede mögliche Form der Verbreitung der Ansteckung zu verhindern.

2. Regelung des Zutritts in den Betrieb

Das Personal kann vor dem Betreten des Arbeitsplatzes einer Körpertemperaturkontrolle 1) unterzogen werden. Wenn diese Temperatur 37,5° übersteigt, wird der Zugang zum Arbeitsplatz nicht gestattet. Personen, die sich in diesem Zustand befinden, werden - unter Beachtung der in der Fußnote angegebenen Anweisungen - vorübergehend isoliert und mit Masken versehen und dürfen nicht in die Notaufnahme und/oder auf die betriebliche Krankenstation gehen, sondern müssen sich so bald wie möglich mit ihrem behandelnden Arzt in Verbindung setzen und dessen Anweisungen befolgen.

Der Arbeitgeber informiert das Personal und diejenigen, die beabsichtigen, den Betrieb zu betreten, im Voraus über den Ausschluss von Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Personen hatten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden oder die aus Risikogebieten gemäß den WHO-Richtlinien stammen. 2) 

Für diese Fälle wird auf das Gesetzesdekret vom 23.02.2020, Nr. 6, Art. 1 Buchst. h) und i) verwiesen.

Dem Eintritt auf dem Betriebsgelände von Arbeitskräften, die bereits positiv auf eine COVID-19-Infektion getestet wurden, muss eine vorherige Mitteilung mit einem ärztlichen Attest vorausgehen, aus dem der Abstrich „als erfolgte Negativierung“ gemäß den vorgesehenen Verfahren hervorgeht und welches von der territorial zuständigen Abteilung für Prävention ausgestellt wurde.

Falls die zuständige Gesundheitsbehörde zusätzliche spezifische Maßnahmen, wie z. B. die Durchführung von Abstrichen bei den Arbeitern, anordnen sollte, um dem Aufkommen von Infektionsherden in den vom Virus am stärksten betroffenen Gebieten vorzubeugen, dann gewährleistet der Arbeitgeber die maximale Zusammenarbeit.

 

1) Die Echtzeit-Erfassung der Körpertemperatur stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und muss daher in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen: 1) Temperatur erheben und den erhobenen Wert nicht aufzeichnen. Die Identifizierung der betroffenen Person und die Aufzeichnung der Überschreitung der Temperaturschwelle ist nur dann möglich, wenn es notwendig ist, die Gründe zu dokumentieren, die den Zugang zum Betriebsgelände verhindert haben; 2) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bereitzustellen. Es sei daran erinnert, dass im Informationsvermerk Informationen ausgelassen werden können, die sich bereits im Besitz der betroffenen Person befinden und auch mündlich übermittelt werden können. In Bezug auf den Inhalt der Informationen kann unter Bezugnahme auf den Zweck der Datenverarbeitung die Verhinderung der Ansteckung durch das COVID-19 angegeben werden und unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage die Umsetzung der Sicherheitsprotokolle zur Bekämpfung der Ansteckung gemäß Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 und unter Bezugnahme auf die Dauer einer eventuellen Datenspeicherung kann auf das Ende des Notstands verwiesen werden; 3) die geeigneten Sicherheits- und Organisationsmaßnahmen zum Schutz der Daten zu definieren. Insbesondere aus organisatorischer Sicht ist es notwendig, die für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen zu ermitteln und ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Zu diesem Zweck wird darauf hingewiesen, dass die Daten ausschließlich zum Zweck der Vorbeugung einer Infektion mit COVID-19 verarbeitet werden dürfen und nicht an Dritte außerhalb der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen weitergegeben oder übermittelt werden dürfen (z. B. im Falle einer Anfrage der Gesundheitsbehörde zur Rekonstruktion der Kontaktkette von "engen Kontakten eines Arbeitnehmers, der positiv auf COVID-19 getestet wurde"); 4) im Falle einer vorübergehenden Isolierung aufgrund der Überschreitung der Temperaturschwelle müssen Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Würde des Arbeitnehmers gewährleistet werden. Diese Garantien müssen auch für den Fall gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer die für das Personal zuständige Stelle darüber informiert, dass er außerhalb des Betriebskontextes Kontakt zu Personen hatte, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, sowie im Falle der Entfernung des Arbeitnehmers, der Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion während der Arbeit entwickelt, und seiner Kollegen (siehe unten FN 2).

2)  Wenn eine Erklärung ausgestellt werden muss, in der bescheinigt wird, dass man nicht aus epidemiologischen Risikogebieten kommt und dass man in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu Personen hatte, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, wird daran erinnert, die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, da die Erfassung der Erklärung eine Datenverarbeitung darstellt. Zu diesem Zweck gelten die in Fußnote 1 genannten Hinweise und es wird insbesondere vorgeschlagen, nur Daten zu erheben, die für die Prävention einer COVID-19-Infektion notwendig, angemessen und relevant sind. Wenn beispielsweise eine Erklärung zu Kontakten mit Personen erforderlich ist, die als COVID-19-positiv befunden wurden, sollten keine zusätzlichen Informationen über die positive Person angefordert werden. Oder, falls eine Aussage über die Herkunft aus epidemiologischen Risikogebieten erforderlich ist, sollten keine zusätzlichen Informationen über die genauen Angaben des Ortes verlangt werden.

 

3. Regelung des Zutritts für externe Lieferanten

Für den Zutritt externer Lieferanten sind die Eingangs-, Durchgangs- und Ausgangsverfahren unter Verwendung vordefinierter Methoden, Routen und Zeitpläne festzulegen, um die Kontaktmöglichkeiten mit dem Personal in den beteiligten Abteilungen/Büros zu reduzieren.

Wenn möglich, müssen die Fahrer der Transportmittel an Bord ihrer eigenen Fahrzeuge bleiben: der Zugang zu den Büros ist aus keinem Grund erlaubt. Für die notwendige Vorbereitung der Be- und Entladetätigkeiten muss der Transporteur strikt den Abstand von einem Meter einhalten.

Für Lieferanten/Transporteure und/oder anderes externes Personal sind spezielle Toiletten auszumachen/einzubauen, die Benutzung von Mitarbeitertoiletten zu verbieten und eine angemessene tägliche Reinigung sicherzustellen.

Der Zugang von Besuchern soll so weit wie möglich eingeschränkt werden; wenn externe Besucher (Reinigungsfirma, Wartungsfirma, usw.) erforderlich sind, sollten sie allen Vorschriften des Unternehmens unterliegen, einschließlich der im vorhergehenden Absatz 2 angeführten Vorschriften für den Zugang zum Betriebsgelände.

Wenn es einen vom Betrieb organisierten Transportdienst gibt, muss die Sicherheit der Arbeitskräfte bei jeder Fahrt gewährleistet sein und respektiert werden.

Die Regeln dieses Protokolls gelten für auftragnehmende Betriebe, die dauerhafte und vorübergehende Standorte und Baustellen innerhalb der Produktionsstätten und -bereiche organisieren können.

Im Falle von Arbeitnehmern, die über Drittfirmen beschäftigt werden, die am selben Produktionsstandort tätig sind (z.B. Wartungspersonal, Lieferanten, Reinigungs- oder Sicherheitskräfte) und die positiv auf COVID-19 getestet wurden, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren; beide müssen mit der Gesundheitsbehörde zusammenarbeiten und geeignete Informationen zur Verfügung stellen, um etwaige enge Kontakte zu identifizieren.

Das auftraggebende Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständige Informationen über den Inhalt des betrieblichen Sicherheitsprotokolls zur Verfügung zu stellen und muss sicherstellen, dass die Arbeitskräfte des Auftragnehmers oder von Drittfirmen, die in irgendeiner Funktion innerhalb des betrieblichen Umfeldes tätig sind, dessen Bestimmungen zur Gänze einhalten.

4. Reinigung und Sanitisierung im Unternehmen

Der Betrieb sorgt für die tägliche Reinigung und periodische Sanitisierung der Räumlichkeiten, der Umgebung, der Arbeitsplätze sowie der Gemeinschafts- und Freizeitbereiche.

Im Falle der Anwesenheit einer Person mit COVID-19 innerhalb der Betriebsräume müssen diese gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 des Gesundheitsministeriums gereinigt und sanitisiert sowie belüftet werden.

Es ist notwendig, die Reinigung am Ende der Schicht und die periodische Sanitisierung von Tastaturen, Touchscreens und Mäusen mit geeigneten Reinigungsmitteln sowohl in Büros als auch in Produktionsabteilungen sicherzustellen.

Der Betrieb kann in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Gesundheitsministeriums auf die Art und Weise, die am geeignetsten erscheint, spezielle/periodische Reinigungsmaßnahmen unter Nutzung sozialer Abfederungsmaßnahmen (auch außerordentlicher Natur) organisieren.

In den von der Epidemie am stärksten betroffenen Gebieten oder in Betrieben, in denen es Verdachtsfälle von COVID-19 gegeben hat, ist es notwendig, bei der Wiedereröffnung zusätzlich zu den normalen Reinigungsarbeiten eine außerordentliche Sanitisierung der Räumlichkeiten, Arbeitsplätze und Gemeinschaftsbereiche gemäß Rundschreiben 5443 vom 22. Februar 2020 vorzusehen.

5. Persönliche Hygienevorkehrungen

Es ist verpflichtend, dass die Menschen im Betrieb alle Hygienevorkehrungen treffen, insbesondere für ihre Hände,

der Betrieb stellt geeignete Handreinigungsmittel zur Verfügung,

häufiges Reinigen der Hände mit Wasser und Seife wird empfohlen,

die oben genannten Handwaschmittel müssen allen Arbeitskräften zugänglich sein, auch dank spezieller Spender, die sich an leicht erkennbaren Stellen befinden.

6. Persönliche Schutzausrüstung

Die Verwendung der in diesem Regelungsprotokoll vorgesehenen Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzausrüstungen ist von grundlegender Bedeutung und hängt angesichts des aktuellen Notstandssituation eindeutig von der Verfügbarkeit auf dem Markt ab. Aus diesen Gründen:

    Wenn die Arbeit erfordert, dass mit einem zwischenmenschlichen Abstand von weniger als einem Meter gearbeitet wird, und andere organisatorische Lösungen nicht möglich sind, ist auf jeden Fall die Verwendung von Masken und anderen Schutzvorrichtungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Hauben, Kittel usw.), die den Bestimmungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden entsprechen, erforderlich.

    Bei der Anpassung der Maßnahmen des Protokolls am Arbeitsplatz wird auf der Grundlage der Gesamtheit der bewerteten Risiken und ausgehend von der Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten des Betriebes die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet. Für alle Arbeitskräfte, die gemeinsame Räume teilen, ist die Verwendung einer chirurgischen Maske vorgesehen, wie es auch im GD Nr. 9 (Art. 34) in Verbindung mit dem GD Nr. 18 (Art. 16 Abs. 1) geregelt ist.

    7. Verwaltung der Gemeinschaftsbereiche (Kantine, Umkleideräume, Raucherbereiche, Getränke- und/oder Snackautomaten usw.)

    Der Zugang zu den Gemeinschaftsbereichen, einschließlich Betriebsmensen, Raucherbereiche und Umkleideräume, wird kontingentiert, wobei für eine kontinuierliche Belüftung der Räumlichkeiten gesorgt, die Verweildauer in diesen Bereichen reduziert und der Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen, die sich dort aufhalten, eingehalten werden muss.

    Es ist notwendig, die Räumlichkeiten zu organisieren und die Umkleideräume zu sanitisieren, um den Arbeitskräften Plätze für die Aufbewahrung ihrer Arbeitskleidung zu überlassen und angemessene hygienische und sanitäre Standards sicherzustellen.

    Es ist notwendig, die Kantinenräume und die Tastaturen der Getränke- und Snackautomaten periodisch zu sanitisieren und täglich mit speziellen Reinigungsmitteln zu reinigen.

    8. Unternehmensorganisation (Schichtplanerstellung, Dienstreisen und Smart Working, Umgestaltung der Produktionsebenen)

    Unter Bezugnahme auf Punkt 7 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020, der auf den Zeitraum des Notstands aufgrund von COVID-19 beschränkt ist, können die Betriebe unter Berufung der Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge und unter Förderung von Vereinbarungen mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen:

    1. die Schließung aller Abteilungen mit Ausnahme der Produktion oder jedenfalls derjenigen anordnen, deren Betrieb durch den Einsatz von Smart Working oder jedenfalls aus der Ferne möglich ist,
    2. eine Neumodulation des Produktionsniveaus durchführen,
    3. einen Schichtplan für die Mitarbeiter, die sich der Produktion widmen, gewährleisten, mit dem Ziel, Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und autonome, getrennte und erkennbare Gruppen zu schaffen,
    4. smart working für all jene Tätigkeiten einsetzen, die von zu Hause oder aus der Ferne ausgeführt werden können,
    5. bei Einsatz von sozialen Abfederungsmaßnahmen (auch außerordentlicher Natur) stets die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die gesamte Betriebsstruktur abgedeckt wird, gegebenenfalls auch mit entsprechenden Rotationen,
    6. vorrangig die sozialen Abfederungsmaßnahmen verwenden, die in Übereinstimmung mit den vertraglichen Institutionen (Freistellungen, Arbeitszeitverkürzungen, Stundenbank) zur Verfügung stehen und die im Allgemeinen darauf abzielen, die Abwesenheit von der Arbeit ohne Lohnverlust zu ermöglichen;
    7. wenn die Inanspruchnahme der in Buchstabe c) genannten Möglichkeiten nicht ausreicht, die rückständigen und noch nicht genommenen Ferienzeiten in Anspruch nehmen,
    8. alle nationalen und internationalen Dienstreisen/Arbeitsreisen, auch sofern bereits vereinbart oder organisiert, aussetzen und absagen.

    Die Fernarbeit wird auch weiterhin in der Phase der schrittweisen Reaktivierung der Arbeit als nützliches und modulares Präventionsinstrument begünstigt, unbeschadet der Notwendigkeit für den Arbeitgeber, angemessene Unterstützungsbedingungen für den Arbeitnehmer und dessen Tätigkeit zu gewährleisten (Unterstützung bei der Benutzung von Geräten, Modulation der Arbeitszeiten und Pausen).

    Es ist notwendig, den sozialen Abstand zu respektieren, und zwar auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsräume, die mit der Natur der Produktionsprozesse und der Betriebsräume vereinbar ist. Im Falle von Arbeitskräften, die keine speziellen Werkzeuge und/oder Arbeitsmittel benötigen und die allein arbeiten können, könnten diese vorübergehend in anderen Räumen, wie beispielsweise in ungenutzten Büros oder Sitzungsräumen, untergebracht werden.

    Für die Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Arbeitskraft gleichzeitig tätig ist, könnten innovative Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Neupositionierung von Arbeitsplätzen in angemessenem Abstand zueinander oder vergleichbare Lösungen.

    Die Strukturierung der Arbeit kann mit differenzierten Arbeitszeiten neu definiert werden, die den sozialen Abstand fördern, indem die Anzahl der zum selben Zeitpunkt am Arbeitsplatz Anwesenden reduziert und Menschenansammlungen am Ein- und Ausgang mit flexiblen Arbeitszeiten verhindert werden.

    Auch im Zusammenhang mit dem Pendeln zur und von der Arbeit ist es wichtig, Gruppenbildungen zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Grund sollten Formen des Transports zum Arbeitsplatz mit ausreichendem Abstand zwischen den Reisenden und die Nutzung von privaten Verkehrsmitteln oder Shuttles gefördert werden.

    9. Verwaltung des Ein- und Ausgangs von Mitarbeitern

    Gestaffelte Ein- und Ausgangszeiten sind erwünscht, um so weit als möglich Kontakte in den Gemeinschaftsbereichen (Eingänge, Umkleideräume, Kantine) zu vermeiden,

    Wenn möglich, ist es notwendig, diesen Räumen eine Eingangs- und eine Ausgangstür zuzuweisen und das Vorhandensein von Reinigungsmitteln, die durch besondere Hinweise gekennzeichnet sind, zu gewährleisten.

    10. Fortbewegungen im Betriebsinneren, Sitzungen, interne Veranstaltungen und Schulungen

    Fortbewegungen innerhalb des Betriebsgeländes müssen auf das notwendige Minimum beschränkt sein und den Anweisungen des Betriebes entsprechen.

    Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit sind nicht erlaubt. Bei Sitzungen, die sich durch Notwendigkeit und Dringlichkeit auszeichnen, muss, sofern es nicht möglich ist, eine Fernverbindung herzustellen, die erforderliche Anwesenheit auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall der zwischenmenschliche Abstand und eine angemessene Reinigung/Lüftung der Räumlichkeiten gewährleistet werden.

    Alle internen Veranstaltungen und alle Schulungsaktivitäten in Unterrichtsräumen, auch jene, die verpflichtend sind, werden ausgesetzt und abgesagt, selbst wenn sie bereits organisiert sind; es ist auf jeden Fall möglich, wenn die Betriebsorganisation es erlaubt, Fernunterricht durchzuführen, und zwar auch für Arbeitskräfte in Smart Working.

    Der fehlende Abschluss von Berufs- und/oder Qualifizierungsschulung innerhalb der für alle betrieblichen Aufgaben/Funktionen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Fristen aufgrund des laufenden Notstandes und somit aufgrund höherer Gewalt führt nicht zur Unmöglichkeit, die spezifische Rolle/Funktion weiterhin auszuüben (Beispiel: der Beauftragte, sei es beim Brandschutz oder der Ersten Hilfe, kann im Bedarfsfall weiterhin eingreifen; der Gabelstaplerfahrer kann weiterhin als solcher tätig sein).

    11. Handlungsanleitung im Fall einer symptomatischen Person im Betrieb

    Falls eine im Betrieb anwesende Person Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion wie Husten entwickelt, muss sie dies unverzüglich dem Personalbüro melden; ihre Isolierung und die der anderen in den Räumlichkeiten anwesenden Personen muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesundheitsbehörde durchgeführt werden; der Betrieb muss unverzüglich die zuständigen Gesundheitsbehörden und die vom Land oder dem Gesundheitsministerium bereitgestellten COVID-19 Notfallnummer benachrichtigen.

    Der Betrieb arbeitet mit den Gesundheitsbehörden zusammen, um "enge Kontakte" einer im Betrieb anwesenden Person zu bestimmen, die positiv auf COVID-19 getestet wurde. Damit sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, die notwendigen und angemessenen Quarantänemaßnahmen anzuwenden. Während des Untersuchungszeitraums kann der Betrieb als Vorsichtsmaßnahme alle möglichen engen Kontakte ersuchen, den Betrieb gemäß Anweisung der Gesundheitsbehörde zu verlassen.

    Zum Zeitpunkt der Isolierung muss der Arbeitskraft unverzüglich eine chirurgische Maske zur Verfügung gestellt werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

    12. Gesundheitsüberwachung/zuständiger Arzt/Sicherheitssprecher

    Die Gesundheitsüberwachung muss unter Einhaltung der in den Hinweisen des Gesundheitsministeriums enthaltenen Hygienemaßnahmen fortgesetzt werden (sog. Dekalog).

    In diesem Zeitraum sollten Vorbeugeuntersuchungen, Untersuchungen auf Anfrage und Untersuchungen nach Rückkehr aus dem Krankenstand Vorrang haben.

    Die periodische Gesundheitsüberwachung sollte nicht unterbrochen werden, da sie eine weitere Präventionsmaßnahme allgemeiner Art darstellt: zum einen, weil sie mögliche Fälle und verdächtige Ansteckungssymptome abfangen kann, zum anderen für die Information und Schulung, die der zuständige Arzt den Arbeitskräften zur Verhinderung der Verbreitung einer Ansteckung bieten kann.

    Bei der Integration und dem Vorschlag aller Regelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 arbeitet der zuständige Arzt mit dem Arbeitgeber und den betrieblichen bzw. territorialen Sicherheitssprechern zusammen.

    Der zuständige Arzt erstattet dem Betrieb Bericht über Situationen besonderer Fragilität sowie über aktuelle oder frühere Pathologien der Mitarbeiter; das Unternehmen sorgt für deren Schutz unter Wahrung der Privatsphäre.

    Der zuständige Arzt wird die Vorgaben der Gesundheitsbehörden anwenden. Der zuständige Arzt kann in Hinblick auf seine Rolle bei der Risikobewertung und Gesundheitsüberwachung die Anwendung aller diagnostischen Mittel vorschlagen, wenn dies für die Eindämmung der Virusverbreitung und die Gesundheit der Arbeitskräfte für nützlich erachtet wird.

    Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten ist es angebracht, dass der für die Identifizierung von Subjekten mit besonderen Situationen der Fragilität und für die Wiedereingliederung bei der Arbeit von Menschen mit einer Vorgeschichte von COVID-19-Infektionen zuständige Arzt beigezogen wird. Es wird empfohlen, dass die Gesundheitsüberwachung besonderes Augenmerk auf fragile Subjekte legt, auch in Bezug auf das Alter. Für die schrittweise Wiedereingliederung von Arbeitskräften nach der COVID19-Infektion führt der zuständige Arzt nach Vorlage der von der zuständigen territorialen Präventionsabteilung vorgesehenen und ausgestellten Bescheinigung über die Negativität des Abstrichs die ärztliche Untersuchung vor der Wiederaufnahme der Arbeit durch, wenn die Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen mehr als sechzig Tage ununterbrochen abwesend war, um die spezifische Arbeitsfähigkeit zu überprüfen ( gesetzesvertretendes Dekret 81/08, in geltender Fassung, Art. 41 Absatz 2 Buchstabe e-ter), auch zur Beurteilung spezifischer Risikoprofile und in jedem Fall unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit.

    13. Aktualisierung des Regelungsprotokolls

    Im Betrieb wird ein Komitee (in Südtirol meist als Kommission/Ausschuss bezeichnet) für die Anwendung und Überprüfung der Regeln des Protokolls eingerichtet, wobei an diesem die betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und der Sicherheitssprecher angehören.

    Falls aufgrund der besonderen Art des Betriebes und des Systems der gewerkschaftlichen Beziehungen keine Einrichtung von Komitees erfolgt, wird ein territorialer Ausschuss eingerichtet, der aus den paritätischen Einrichtungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit besteht, sofern diese errichtet wurden, und bei deren Arbeit die territorialen Sicherheitssprecher und die Vertreter der Sozialpartner miteinbezogen werden.

     

    Auf territorialer oder sektorialer Ebene können auf Initiative der Unterzeichner des vorliegenden Protokolls Einrichtungen für die Zielsetzungen dieses Protokolls geschaffen werden, unter anderem mit der Beteiligung der lokalen Gesundheitsbehörden und anderer institutioneller Akteure, die an den Initiativen für die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 beteiligt sind.

    ANLAGE C

    GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG DES COVID-19 AUF DEN BAUSTELLEN

     

    Der Minister für Infrastrukturen und Transportwesen vereinbart mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, ANCI, UPI, Anas SpA, RFI, ANCE, Alleanza delle Cooperative, Feneal Uil, Filca - CISL und Fillea CGIL Folgendes:

     

    GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG DES COVID-19 AUF DEN BAUSTELLEN

     

    Am 14. März 2020 wurde das Regelungsprotokoll zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz verabschiedet (im Folgenden „Protokoll"), welches für alle Produktionssektoren gilt und dessen Inhalt am 24. April 2020 ergänzt wurde. Auf den Inhalt dieses Regelungsprotokolls wird im vorliegenden Dokument zur Gänze verwiesen. Außerdem stellen die im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Bestimmungen eine sektorale Spezifizierung der allgemeinen Bestimmungen dar, die im Protokoll vom 14. März 2020 (in der Fassung vom 24. April 2020) enthalten sind.

    Angesichts der Gültigkeit der Bestimmungen des oben angeführten Protokolls für alle Kategorien, und hierbei insbesondere für die öffentlichen Bauaufträge und für den Bausektor, wurde es als angemessen erachtet, weitere Maßnahmen festzulegen.

    Durch das vorliegende gemeinsame Regelungsprotokoll sollen operative Anweisungen gegeben werden, durch welche die Wirksamkeit der vorbeugenden Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie auf Baustellen erhöht werden soll. COVID-19 stellt in der Tat ein allgemeines biologisches Risiko dar, gegen welches für die gesamte Bevölkerung die gleichen Maßnahmen ergriffen werden müssen.

    Dieses Protokoll enthält daher eine Reihe von Präventionsmaßnahmen, die den Vorschriften des Gesetzgebers und der Gesundheitsbehörde folgen und diese umsetzen. Diese Maßnahmen gelten für die Baustelleninhaber und für alle Subunternehmen und Zulieferer, die sich auf der gleichen Baustelle befinden.

    Mit Bezug auf das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020, Punkt 7, können die Arbeitgeber im Zeitraum des Covid-19-Notstands im Rahmen der Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge folgende Maßnahmen ergreifen und entsprechende Vereinbarungen mit den Gewerkschaftsvertretungen ausarbeiten:

    Größtmöglicher Rückgriff der Unternehmen auf agile Arbeitsmethoden für die Tätigkeiten zur Unterstützung der Baustelle, die von zu Hause aus oder in Telearbeit durchgeführt werden können;

    Aussetzung jener Arbeiten, die durch eine Reorganisation der Arbeitsphasen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass die bis dahin realisierten Arbeiten dadurch beeinträchtigt werden;

    Einführung eines Schichtplans für Produktionsmitarbeiter mit dem Ziel, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und unabhängige, klar unterscheidbare und erkennbare Teams einzurichten;

    Prioritärer Rückgriff auf die bereitgestellten sozialen Abfederungsmaßnahmen im Einklang mit den Vertragsinstituten, die den Beschäftigten die Möglichkeit geben, von der Arbeit fern zu bleiben, ohne ihre Entlohnung zu verlieren;

    Förderung der angereiften Urlaubstage und der bezahlten Sonderurlaube für Arbeitnehmer, sowie der sonstigen Leistungen/Instrumente, die von den Gesetzesbestimmungen oder Kollektivverträgen für die Tätigkeiten zur Unterstützung der Baustelle vorgesehen sind;

    Aussetzung und Annullierung sämtlicher Außendiensteinsätze/Dienstreisen im In- und Ausland, auch wenn sie bereits vereinbart oder organisiert sind.

    Die Bewegungen innerhalb und außerhalb der Baustelle müssen so weit wie möglich beschränkt und die Zugänge zu den gemeinsamen Bereichen – gegebenenfalls durch die Reorganisation der Arbeitsvorgänge und der Arbeitszeiten der Baustelle – entsprechend kontingentiert werden.

    Die Telearbeit wird auch in der Phase der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als nützliches und modulierbares Präventionsinstrument weiterhin unterstützt, wobei der Arbeitgeber den Beschäftigten eine angemessene Unterstützung für die Durchführung ihrer Tätigkeiten bereitstellen muss (Beistand bei der Nutzung/Bedienung der Geräte, Einteilung der Arbeitszeiten und Ruhepausen).

    Das Abstandhalten (social distancing) muss garantiert werden, auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbereiche, soweit dies mit der Art der Produktionsprozesse und der Baustellengröße vereinbar ist. Im Falle von Arbeitnehmern, die keine speziellen Werkzeuge und/oder Arbeitsmittel benötigen und die allein arbeiten können, könnten diese – während der Übergangszeit – in provvisorischen Räumen untergebracht werden. In Bereichen, in denen mehr als ein Arbeitnehmer gleichzeitig arbeitet, können Sicherheitsprotokolle zur Ansteckungsvermeidung zum Einsatz kommen. Dort, wo es bei den auszuführenden Arbeiten nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter als Hauptmaßnahme zur Eindämmung einzuhalten, können persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. Der Sicherheitskoordinator für die Ausführungsphase, sofern er laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde, muss den Sicherheits- und Koordinierungsplan und die entsprechende Kostenschätzung ergänzen. Die Auftraggeber überprüfen durch die Sicherheitskoordinatoren, dass auf den Baustellen die Sicherheitsmaßnahmen zur Ansteckungsvermeidung umgesetzt werden.

    Möglich ist auch die Einführung differenzierter Arbeitszeiten, durch welche das Abstandhalten (social distancing) erleichtert wird, indem die Zahl der am Arbeitsplatz gleichzeitig anwesenden Mitarbeiter verringert wird und der Bildung von Menschenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Betriebs durch flexible Arbeitszeiten vorgebeugt wird.

    Auch in Bezug auf den Pendlerverkehr müssen Menschenansammlungen, insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vermieden werden. Aus diesem Grund sollten für die Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Anreize für Transportmöglichkeiten geschaffen werden, die einen angemessenen Abstand zwischen den Fahrgästen sicherstellen und die Nutzung von Privatautos oder Shuttles vorsehen.

    Zusätzlich zu den Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 wenden die Arbeitgeber auf der Baustelle auch das vorliegende Regelungsprotokoll an. Zum Schutz der Gesundheit der auf der Baustelle anwesenden Personen und zur Gewährleistung einer gesunden Arbeitsumgebung werden die nachstehend angeführten zusätzlichen Präventionsmaßnahmen angewendet, die je nach Art, Standort und Eigenschaften der Baustelle eventuell durch weitere gleichwertige oder einschneidendere Maßnahmen ergänzt werden können. Hierfür ist vorab die Konsultation des Sicherheitskoordinators in der Ausführungsphase, sofern ernannt, der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen bzw. der Fachgewerkschaften und des gebietsmäßig zuständigen Sicherheitssprechers (RLST, Rappresentante dei Lavoratori per la Sicurezza Territoriale) vorgesehen.

     

    INFORMATION

    Der Arbeitgeber informiert, auch mit der Unterstützung der einheitlichen bilateralen Einrichtung für Ausbildung und Sicherheit im Bauwesen (Ente Unificato Formazione e Sicurezza) – also unter Rückgriff auf die geeignetsten und effektivsten Methoden – alle Mitarbeiter und sonstigen Personen, die die Baustelle betreten, über die Bestimmungen der Behörden. Zu diesem Zweck sind am Eingang der Baustelle und an den meistbesuchten Orten spezielle, gut sichtbare Schilder anzubringen, die auf die korrekten Verhaltensweisen hinweisen.

    Die Informationen betreffen insbesondere folgende Pflichten:

    Vor dem Betreten der Baustelle muss das Personal einer Körpertemperaturmessung unterzogen werden. Beträgt die Körpertemperatur mehr als 37,5° C, darf die Baustelle nicht betreten werden. Personen, die sich in diesem Zustand befinden, müssen vorübergehend isoliert und mit Mundschutzmasken ausgestattet werden (dabei sind die Anweisungen gemäß Fußnote1 zu beachten). Sie dürfen sich nicht in die Notaufnahme und/oder zur Krankenstation des Unternehmenssitzes begeben, sondern müssen sich so schnell wie möglich mit dem eigenen behandelnden Arzt in Verbindung setzen und dessen Anweisungen beziehungsweise die Anweisungen der Gesundheitsbehörde befolgen.

    das Bewusstsein und die Akzeptanz der Tatsache, dass man bei Vorliegen von Gefahrenbedingungen (z.B. Grippesymptome, Temperatur, Herkunft aus Risikogebieten oder Kontakt mit Personen, die in den letzten 14 Tagen positiv auf das Virus getestet wurden, usw.) die Baustelle nicht betreten darf. Ergibt sich die Gefahrensituation erst nach dem Betreten der Baustelle, darf der Betroffene nicht auf der Baustelle bleiben. Personen, die sich in dieser Situation befinden, müssen dies umgehend melden. In diesen Fällen sehen die Vorschriften der Behörden vor, dass der Betroffene den eigenen Hausarzt und die Gesundheitsbehörde verständigen und zu Hause bzw. an seinem Domizil bleiben muss.

    die Pflicht, beim Betreten der Baustelle alle Bestimmungen der Behörden und des Arbeitgebers zu beachten (insbesondere: Einhaltung des Sicherheitsabstandes, Benutzung der bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung während der Arbeitsvorgänge, bei denen der Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, Beachtung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen).

    die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich und in Eigenverantwortung über das Auftreten von Grippesymptomen während der Arbeit zu informieren, wobei stets auf die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zu den anderen Personen zu achten ist.

    die Pflicht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter und sonstige Personen vor dem Betreten der Baustelle darauf hinzuweisen, dass der Zugang zur Baustelle den Personen untersagt ist, die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit Personen hatten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden oder aus Risikogebieten gemäß den WHO-Richtlinien stammen.

    Für all diese Fälle wird auf das Gesetzesdekret Nr. 6 vom 23.02.2020, Art. 1, Buchstabe h) und i), verwiesen.

     

    ZUGANGSMODALITÄTEN EXTERNER LIEFERANTEN ZUR BAUSTELLE

    Für den Zugang externer Lieferanten zur Baustelle müssen eigene Verfahren für das Betreten, den Durchgang/die Durchfahrt und das Verlassen der Baustelle nach vorab festgelegten Methoden, Abläufen und Zeitplänen vorgesehen werden. Dadurch sollen die Kontaktmöglichkeiten mit dem auf der Baustelle anwesenden Personal reduziert werden. Diese Verfahren müssen im Anhang zum Sicherheits- und Koordinationsplan angegeben werden.

    Die Fahrer der Transportmittel müssen nach Möglichkeit in ihren Fahrzeugen bleiben: Der Zugang zu den geschlossenen Gemeinschaftsräumen der Baustelle ist ist auf jeden Fall nicht erlaubt. Für die notwendige Vorbereitung der Be- und Entladetätigkeiten muss sich der Transporteur streng an den vorgesehenen Mindestabstand von einem Meter halten.

    Für Lieferanten/Transporteure und/oder sonstiges externes Personal müssen eigene Toiletten vorgesehen/installiert, die Benutzung der Toiletten der Mitarbeiter untersagt und eine angemessene tägliche Reinigung garantiert werden.

    Wenn ein vom Arbeitgeber organisierter Transportdienst für das Erreichen der Baustelle vorgesehen ist, muss die Sicherheit der Arbeitnehmer auf jeder Fahrt gewährleistet werden. Zu diesem Zweck müssen gegebenenfalls mehrere Fahrzeuge eingesetzt und/oder für das Erreichen oder Verlassen der Baustelle flexible und gestaffelte Zeiten vorgesehen werden. Anderenfalls können den Mitarbeitern vorübergehende Erhöhungen der kollektivvertraglich vorgesehenen, spezifischen Entschädigungen für die Benutzung des eigenen Privatautos gewährt werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass Türgriffe, Fensterkurbeln, Lenkrad, Schalthebel usw. mit speziellen Reinigungsmitteln gereinigt werden und stets eine ordnungsgemäße Belüftung im Fahrzeuginneren gewährleistet ist.

     

    REINIGUNG UND SANITISIERUNG DER BAUSTELLE

    Der Arbeitgeber gewährleistet die tägliche Reinigung und die periodische Sanitisierung der Umkleide- und Aufenthaltsräume und schränkt den gleichzeitigen Zugang mehrerer Mitarbeiter zu diesen Orten ein; die Sanitisierung und Hygienisierung muss auch für die Arbeitsmaschinen und die Fahrer- und Steuerungskabinen gewährleistet werden. Dasselbe gilt für Dienst- und Mietwagen sowie für Arbeitsausrüstungen wie Kräne und Baustellenfahrzeuge und -geräte.

    Der Arbeitgeber überprüft die ordnungsgemäße Reinigung der individuellen Arbeitsgeräte und verhindert deren Verwendung durch mehrere Mitarbeiter. Der Arbeitgeber stellt auch spezifische Reinigungsmittel zur Verfügung, die vor, während und am Ende der Arbeit auf der Baustelle bereitgestellt werden müssen.

    Der Arbeitgeber muss die erfolgte Sanitisierung der Arbeiterunterkünfte und sämtlicher, zu diesem Zweck verwendeten Räume überprüfen, auch wenn sie sich außerhalb der Baustelle befinden. Auch die Arbeitsmittel, die sich auf der Baustelle und in den privaten Außenanlagen befinden und für die Baustelle genutzt werden, müssen nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.

    Im Falle der Anwesenheit einer Person mit COVID-19 auf der Baustelle sind die Räumlichkeiten, Unterkünfte und Geräte gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens des Gesundheitsministeriums Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 zu reinigen und zu sanitisieren; falls notwendig, muss auch die entsprechende Belüftung sichergestellt werden.

    Die Sanitisierung in regelmäßigen Zeitabständen wird vom Arbeitgeber abhängig von den Eigenschaften und der Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten und Transportmittel in Rücksprache mit dem zuständigen Betriebsarzt, dem Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und den Sicherheitssprechern der Arbeitnehmer (ANSS oder territorialer Arbeitnehmersicherheitssprecher) festgelegt.

    In Unternehmen, die die Reinigungs- und Sanitisierungstätigkeiten durchführen, müssen in Absprache mit dem Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und den Sicherheitssprechern der Arbeitnehmer (ANSS oder territorialer Arbeitnehmersicherheitssprecher) spezifische Interventionsprotokolle ausgearbeitet werden.

    Die für die Durchführung der Reinigungs- und Sanitisierungssarbeiten zuständigen Personen müssen verpflichtend komplett mit Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

    Bei der Durchführung der Sanitisierungssmaßnahmen müssen Produkte mit den im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 angegebenen Eigenschaften eingesetzt werden.

     

    SICHERHEITSVORKEHRUNGEN DURCH PERSÖNLICHE HYGIENE

    Es ist zwingend erforderlich, dass die im Betrieb anwesenden Personen alle vorgesehenen Hygienevorkehrungen treffen, insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen, auch während der Arbeitsausführung.

    Der Arbeitgeber hat für diesen Zweck geeignete Handreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

     

    PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

    Die Beachtung der im vorliegenden Regelungsprotokoll angeführten Hygienemaßnahmen, ebenso wie die Verwendung der entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen ist von grundlegender Bedeutung, aber angesichts der tatsächlichen Notfallsituation ist die Einhaltung dieser Regeln eindeutig von der Verfügbarkeit der genannten Produkte auf dem Markt abhängig.

    Die Atemschutzmasken müssen gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation verwendet werden.

    Angesichts des Notstandes können im Falle von Versorgungsschwierigkeiten und ausschließlich zur Vermeidung der Verbreitung des Virus Masken verwendet werden, deren Typ den Angaben der Gesundheitsbehörde und des Sicherheitskoordinators für die Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) entspricht.

    Die Zubereitung von Reinigungsflüssigkeiten durch das Unternehmen gemäß den Richtlinien der WHO wird befürwortet (https://www.who.int/gpsc/5may/Guide_to_Local_Production.pdf).

    Wenn die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle einen Abstand von weniger als einem Meter zwischen den Personen erfordert und keine anderweitige organisatorische Lösung praktikabel erscheint, ist es in jedem Fall notwendig, Atemschutzmasken und andere Schutzvorrichtungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Ohrenschützer usw.) laut den Bestimmungen der einschlägigen wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden zu verwenden. Wenn in dieser Situation keine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) verfügbar sind, müssen die Arbeiten für die unbedingt erforderliche Zeit, um geeignete PSA zu finden, ausgesetzt werden. In diesem Fall kann gegebenenfalls auf die ordentliche Lohnausgleichskasse (OLAK) laut Notverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020 zurückgegriffen werden.

    Der Sicherheitskoordinator für die Bauausführung (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) ergänzt den Sicherheits- und Koordinationsplan und die entsprechende Kostenschätzung mit allen für notwendig erachteten Schutzausrüstungen. Der Sicherheitskoordinator für die Planungsphase adaptiert unter Miteinbeziehung des Sicherheitssprechers (RLS) (bzw. falls dieser nicht ernannt wurde, unter Miteinbeziehung des gebietsmäßig zuständigen Sicherheitssprechers RLST) die Baustellenplanung an die im vorliegenden Protokoll enthaltenen Maßnahmen und gewährleistet die konkrete Umsetzung derselben.

    Der Arbeitgeber sorgt für die Erneuerung der Arbeitskleidung für alle Arbeitnehmer, indem er allen, an der Arbeit beteiligten Arbeitnehmern alle persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich Einweg-Overalls, austeilt.

    Der Arbeitgeber stellt sicher, dass auf jeder größeren Baustelle (mit mehr als 250 Mitarbeitern) eine Gesundheitseinrichtung und – wo dies verpflichtend ist – ein eigener ärztlicher Dienst und eine Erste-Hilfe-Stelle eingerichtet werden. Für alle anderen Baustellen werden diese Aufgaben von den bereits ernannten Erste-Hilfe-Beauftragten wahrgenommen, denen im Vorfeld eine einschlägige Ausbildung und die nötigen Ausrüstungen für die Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus bereitgestellt werden müssen.

     

    VORKEHRUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSBEREICHE (MENSA, UMKLEIDERÄUME)

    Für den Zugang zu Gemeinschaftsbereichen, einschließlich der Mensa und der Umkleideräume, sind Zugangsbeschränkungen vorzusehen, wobei eine kontinuierliche Belüftung der Räume, eine reduzierte Aufenthaltszeit innerhalb dieser Bereiche und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von einem Meter zwischen den Personen, die sich in diesen Bereichen aufhalten, sicherzustellen ist. Im Falle von Tätigkeiten, die nicht unbedingt die Nutzung der Umkleideräume erfordern, sollten diese nicht benutzt werden, um so den Kontakt zwischen den Arbeitnehmern zu vermeiden; wenn die Nutzung der Umkleideräume hingegen obligatorisch ist, ergänzt der Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) den Sicherheits- und Koordinierungsplan, indem er darin eine mit den auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten kompatible Schichteinteilung der Arbeitnehmer vorsieht:

    Der Arbeitgeber sorgt für die mindestens tägliche Sanitisierung und für eine Organisation der Mensa und der Umkleideräume, um den Arbeitnehmern Bereiche für die Ablage der Arbeitskleidung und stets hygienisch angemessene Bedingungen zu garantieren.

    Auch die Tastaturen der Getränkeautomaten sind regelmäßig zu sanitisieren und täglich mit speziellen Mitteln zu reinigen.

     

    BAUSTELLENORGANISATION (SCHICHTEINTEILUNG, UMGESTALTUNG DES ZEITPLANS DER ARBEITSAUSFÜHRUNG)

    Gemäß dem Dekret des Ministerratspräsidenten vom 11. März 2020, Punkt 7, können die Unternehmen für die Dauer des COVID-19-Notstandes die Baustelle und den Zeitplan der Arbeitsausführung reorganisieren. Zu diesem Zweck können sie u.a. eine Schichteinteilung vornehmen, um Kontakte zwischen Mitarbeitern zu reduzieren, selbständige, unterschiedliche und erkennbare Gruppen einzurichten und einen neuen Zeitplan für die Öffnung der Baustelle und für das Betreten, den Aufenthalt und das Verlassen der Baustelle festzulegen. Hierbei sind im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge einschlägige Vereinbarungen mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen bzw. mit den territorialen Fachgewerkschaften zu fördern.

     

    VORGANGSWEISE BEI SYMPTOMATISCHEN PERSONEN AUF DER BAUSTELLE

    Falls eine Person auf der Baustelle Fieber mit einer Temperatur ab 37,5° C und Anzeichen einer Atemwegsinfektion (z.B. Husten) entwickelt, muss sie dies unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem Baustellenleiter melden. Dieser muss die Isolierung des betreffenden Mitarbeiters laut den Bestimmungen der Gesundheitsbehörde und des Sicherheitskoordinators in der Ausführungsphase, falls dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde, veranlassen. Ferner sind unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde und die von der Region oder dem Gesundheitsministerium bereitgestellten COVID-19 Notrufnummern zu verständigen.

    Der Arbeitgeber arbeitet mit den Gesundheitsbehörden zusammen, um die Personen zu identifizieren, die eventuell mit dem Covid-19-positiven Mitarbeiter auf der Baustelle in „engem Kontakt“ standen. Dadurch soll es den Behörden ermöglicht werden, die notwendigen und angemessenen Quarantänemaßnahmen anzuwenden. Während dieses Untersuchungszeitraums kann der Arbeitgeber diejenigen Personen, die mit dem betroffenen Mitarbeiter „eng in Kontakt“ waren, auffordern, die Baustelle gemäß den Anweisungen der Gesundheitsbehörde vorsichtshalber zu verlassen.

     

    GESUNDHEITSÜBERWACHUNG / BETRIEBSARZT/SICHERHEITSSPRECHER ODER TERRITORIALER SICHERHEITSSPRECHER

    Die Gesundheitsüberwachung muss unter Einhaltung der vom Gesundheitsministerium vorgegebenen Hygienemaßnahmen (sog. „decalogo“) fortgesetzt werden:

    In diesem Zeitraum müssen Vorsorgeuntersuchungen, Untersuchungen auf Anfrage und Untersuchungen bei der Rückkehr aus dem Krankenstand bevorzugt werden.

    Die periodische Gesundheitsüberwachung sollte nicht unterbrochen werden, da sie eine weitere allgemeine Vorsorgemaßnahme darstellt: Zum einen können dadurch mögliche Fälle und verdächtige Symptome einer Ansteckung frühzeitig erkannt werden, zum anderen können die Arbeitnehmer vom Betriebsarzt auch über die Vorkehrungen zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos aufgeklärt und informiert werden.

    Der Betriebsarzt arbeitet mit dem Arbeitgeber, mit dem Sicherheitssprecher oder territorialen Sicherheitssprecher, mit dem Baustellenleiter und mit dem Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase (sofern dieser laut GvD Nr. 81 vom 9. April 2008 ernannt wurde) zusammen, um alle Maßnahmen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus vorzuschlagen und zu ergänzen.

    Der Betriebsarzt informiert den Arbeitgeber über besonders gebrechliche Mitarbeiter sowie über laufende oder frühere Erkrankungen der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sorgt für deren Schutz unter Wahrung ihrer Privatsphäre. Der Betriebsarzt wendet die Vorgaben der Gesundheitsbehörden an.

     

    AKTUALISIERUNG DES REGELUNGSPROTOKOLLS

    Auf der Baustelle wird ein Ausschuss für die Anwendung und Überprüfung der im Regelungsprotokoll enthaltenen Vorschriften eingerichtet, unter Miteinbeziehung der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und des Sicherheitssprechers.

    Wenn aufgrund der besonderen Art der Baustelle oder des Systems der Gewerkschaftsbeziehungen keine Ausschüsse für die einzelnen Baustellen eingerichtet werden können, wird ein sog. territorialer Ausschuss gebildet, der sich aus den paritätischen Einrichtungen für Gesundheit und Sicherheit, falls diese bestehen, zusammensetzt, unter Miteinbeziehung der gebietsmäßigen Sicherheitssprecher (RLST) und der Vertreter der Sozialpartner.

    Die Unterzeichner des vorliegenden Protokolls können auf territorialer oder sektoraler Ebene Ausschüsse im Sinne des vorliegenden Protokolls einrichten, auch unter Miteinbeziehung der lokalen Gesundheitsbehörden und der sonstigen institutionellen Stellen, die an den Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID19 beteiligt sind.

    Es wird jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeiten des INAIL und der gesamtstaatlichen Inspektionsagentur des „nationalen Arbeitsinspektorats“ aufrecht bleiben und dass in Ausnahmefällen das Eingreifen der Ortspolizei beantragt werden kann

     

    MÖGLICHKEITEN DES HAFTUNGSAUSSCHLUSSES DES SCHULDNERS, AUCH IM HINBLICK AUF EVENTUELLE FÄLLIGKEITEN ODER VERTRAGSSTRAFEN BEI NICHTERFÜLLUNG ODER VERSPÄTUNG, IN BEZUG AUF DIE TÄTIGKEITEN DER BAUSTELLE.

     

    Folgende Fälle stellen eine auf die Baustellentätigkeiten bezogene, vertragliche Typisierung der in Artikel 91 des Gesetzesdekretes vom 17. März 2020, Nr. 18, enthaltenen allgemeinen Bestimmung dar. Im Sinne dieses Artikels wird die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie getroffenen Eindämmungsmaßnahmen immer zum Zwecke des Haftungsausschlusses des Schuldners laut Artikel 1218 und 1223 ZGB bewertet, und zwar auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Fälligkeiten oder Strafen bei Nichterfüllung oder Verspätung.

    Für die auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten kann der Mindestabstand von einem Meter zwischen den Mitarbeitern nicht eingehalten werden, es sind keine anderweitigen organisatorischen Lösungen möglich und es gibt nicht genügend Atemschutzmasken und sonstige persönliche Schutzausrüstungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Ohrenschützer usw.), die den Anforderungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden entsprechen (die Bestellung der persönlichen Schutzausrüstungen und deren nicht fristgerechte Lieferung wird dokumentiert): dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge

    Es ist unmöglich, den Zugang zu den Gemeinschaftsräumen, z.B. zur Mensa, zu kontingentieren und eine ständige Belüftung der Räume, eine verkürzte Aufenthaltsdauer in diesen Räumen und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 Meter zwischen den darin anwesenden Personen zu garantieren; es ist nicht möglich, den Mensadienst auf andere Weise zu gewährleisten, da in der Nähe der Baustelle keine gewerblichen Einrichtungen vorhanden sind, in denen man die Mahlzeit einnehmen kann; auch ist es nicht möglich, eine unter Einhaltung der spezifischen Abstände einzunehmende warme Mahlzeit in Form eines Lunch-Pakets für die Mitarbeiter zu organisieren: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

    Im Falle eines auf COVID-19 positiv getesteten Mitarbeiters: Notwendigkeit, alle Mitarbeiter, die mit dem infizierten Kollegen in Kontakt standen, unter Quarantäne zu stellen; es ist keine Reorganisation der Baustelle und des Zeitplanes der Arbeiten möglich: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

    Wenn die Übernachtung der Arbeiter vorgesehen ist und die Arbeiterunterkünfte nicht die erforderlichen Mindestsicherheitsstandards aufweisen und/oder wenn keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

    Nichtverfügbarkeit von Arbeitsmaterialien, Mitteln, Ausrüstungen und Arbeitern, die für die spezifischen, auf der Baustelle durchzuführenden Tätigkeiten eingesetzt werden können: dies hat die Einstellung der Arbeiten zur Folge.

    Das Vorliegen der oben angeführten Situationen muss vom Sicherheitskoordinator in der Ausführungsphase, der die Ergänzung zum Sicherheits- und Koordinierungsplan ausgearbeitet hat, bestätigt werden.

     

    NB. Es wird hervorgehoben, dass die oben angeführte Typisierung der Situationen nur eine beispielhafte und keine erschöpfende Liste der möglichen Situationen darstellt.

     

    Die vorliegenden Richtlinien werden in Bezug auf den Gesundheitsschutz durch die Hinweise oder Entscheidungen des Gesundheitsministeriums und der Weltgesundheitsorganisation betreffend die Covid-19-Ansteckungsgefahr automatisch ergänzt oder abgeändert.

    Rom, 24. April 2020

     

     

    Fußnote 1:

    Die Messung der Körpertemperatur in Echtzeit stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar und unterliegt daher den geltenden Datenschutzbestimmungen. Zu diesem Zweck wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:

    1) Körpertemperatur messen und nicht aufzeichnen - Die Identifizierung der betroffenen Person und die Aufzeichnung der Überschreitung der Temperaturschwelle ist nur zum Zwecke des Nachweises der Gründe, die den Zugang zum Firmengelände verhindert haben, zulässig.

    2) Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten - Diese Auskunft muss nicht die Informationen enthalten, über die der Betroffene bereits verfügt, und kann auch mündlich erteilt werden. Darin können als Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Verhinderung der Ansteckung mit COVID-19, als Rechtsgrundlage die Anwendung der Sicherheitsprotokolle zur Bekämpfung der Ansteckung laut Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 11. März 2020 und als Dauer der eventuellen Datenspeicherung das Ende des Ausnahmezustands angegeben werden.

    3) Festlegung geeigneter Sicherheits- und Organisationsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten - Aus organisatorischer Sicht ist es notwendig, die für die Verarbeitung verantwortlichen Subjekte zu ermitteln und ihnen die notwendigen Anweisungen zu geben. Es wird betont, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Prävention der Ansteckung mit COVID-19 vorgesehen ist und außerhalb der spezifischen Gesetzesbestimmungen (z.B. Anfrage der Gesundheitsbehörde zur Rekonstruktion der Ansteckungskette der "engen Kontakte" eines COVID-19-positiven Mitarbeiters) keine Verbreitung oder Weitergabe dieser Daten an Dritte erlaubt ist.

    4) Im Falle einer vorübergehenden Isolierung eines Mitarbeiters wegen der Überschreitung der Temperaturschwelle müssen Modalitäten zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Würde des betroffenen Arbeitnehmers sichergestellt werden. Diese müssen auch gewährleistet werden, wenn ein Mitarbeiter die Personalabteilung informiert, dass er außerhalb des Unternehmens Kontakt mit COVID-19-positiven Personen hatte, ebenso wie im Falle der Entfernung eines Mitarbeiters, der am Arbeitsplatz Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion entwickelt, sowie seiner Kollegen.

     

    ANLAGE D

    Gemeinsames Protokoll zur Regelung de Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik

     

    Der Minister für Infrastrukturen und Transportwesen vereinbart mit den Arbeitgebervereinigungen Confindustria, Confetra, Confcoooperative, Conftrasporto, Confartigianato, Assoporti, Assaeroporti, CNA-FITA, AICAI, ANITA, ASSTRA, ANAV, AGENS, Confitarma, Assarmatori, Legacoop Produzione Servizi und mit den Gewerkschaftsorganisationen Filt-Cgil, Fit-Cisl e UilTrasporti Folgendes:

     

    Gemeinsames Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik

     

    Am 14. März 2020 wurde das Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz (in Folge Protokoll genannt) verabschiedet, das alle Produktionssektoren betrifft.

    Angesichts der Gültigkeit der Bestimmungen des obgenannten Protokolls, die allgemein für alle Kategorien und insbesondere für den Transport- und Logistiksektor vorgesehen sind, wurde es als notwendig erachtet, weitere Maßnahmen festzulegen.

    Das beigefügte Dokument enthält Anforderungen für jeden spezifischen Bereich im Verkehrssektor, einschließlich der für den Dienst funktionalen Lieferkette und der damit verbundenen Neben- und Unterstützungstätigkeiten. Unbeschadet der Maßnahmen für die verschiedenen Verkehrsmittel wird auf folgende gemeinsame Anforderungen hingewiesen:

    Die Verpflichtung der Verantwortlichen vorzusehen, über die korrekte Verwendung und Verwaltung der persönlichen Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Overalls usw.), sofern vorgesehen, zu informieren.

    Die Sanitisieruing und Hygienisierung der Räumlichkeiten, der Transportmittel und der Arbeitsmittel muss angemessen und häufig sein (daher muss sie alle Bereiche betreffen, in denen Reisende und/oder Arbeiter verkehren, und unter Beachtung der mit spezifischen Rundschreiben des Gesundheitsministeriums und der Höheren Anstalt für Gesundheit erlassenen Vorgaben erfolgen).

    Nach Möglichkeit sollen hydroalkoholische Spender für den Passagiergebrauch eingebaut werden.

    Für den Personenverkehr ist es nach Möglichkeit erforderlich, den Verkauf von Fahrkarten einzuschränken, um den Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Fahrgästen einzuhalten. Wo dies nicht möglich ist, müssen die Passagiere sich mit einem geeigneten Schutz (Masken und Handschuhe) ausstatten.

    An Arbeitsplätzen, an denen es nicht möglich ist, den in den Bestimmungen des Protokolls vorgesehenen Abstand zwischen den Arbeitern einzuhalten, muss eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Alternativ müssen Trennwände verwendet werden. Strategische Standorte für die Systemfunktionalität (Operationssäle, ACC-Räume, Kontrollräume usw.) sollten vorzugsweise mit automatisierten Geräten zur Temperaturerhebung ausgestattet werden.

    Für alle reisenden Mitarbeiter sowie für diejenigen, die Parteienverkehr haben und für die einen Abstand von 1 m zu den Benutzern nicht möglich ist, muss die Verwendung der im Protokoll vorgesehenen geeigneten individuellen Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Ebenso gilt dies für das reisende Personal (zum Beispiel Triebfahrzeugführer, Piloten usw.), für das eine Entfernung von 1 m vom Kollegen nicht möglich ist.

    In Bezug auf das Verbot von Dienstreisen (laut Punkt 8 des Protokolls) muss eine Ausnahme für jene Tätigkeiten gemacht werden, welche diese Modalität unbedingt erfordern.

    Alle Ausbildungskurse werden ausgesetzt, wenn diese nicht von der Ferne durchgeführt werden können.

    Vorbereitung der erforderlichen Kommunikation an Bord der Fahrzeuge auch durch Anbringen von Schildern, die das korrekte Verhalten der Benutzer angeben, mit der Vorschrift, dass bei Nichtbeachtung die Unterbrechung des Dienstes in Betracht gezogen werden kann.

    Bei Tätigkeiten, für die nicht unbedingt die Nutzung von Umkleidekabinen vorgesehen sind, ist es vorzuziehen, diese nicht zu verwenden, um den Kontakt zwischen den Arbeitern zu vermeiden. Wenn die Nutzung von Umkleidekabinen verpflichtend ist, werden vom Ausschuss für die Anwendung des Protokolls die organisatorischen Vorgaben für die Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass die Gefahr einer Ansteckung vermieden wird.

     

    ANLAGE

    FLUGVERKEHR

    Die Angestellten, die notwendigerweise in engeren Kontakt, einschließlich des Körperkontakts, mit den Passagieren kommen müssen und in Fällen, in denen es unmöglich ist, einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, müssen Masken, Einweghandschuhe und auf Anweisung des zuständigen Arztes zusätzliche Schutzvorrichtungen wie Schutzbrillen tragen. Diese Maßnahmen müssen mit dem in den Prämissen genannten Ausschuss für die Anwendung des Protokolls mitgeteilt werden.

    Für Luftfracht-Lkw-Fahrer gelten die gleichen Regeln wie für Fracht-Lkw-Fahrer.

     

    AUTOGÜTERVERKEHR

    Wenn möglich, müssen die Fahrer von Transportmitteln an Bord ihrer eigenen Fahrzeuge bleiben, wenn sie keine Handschuhe und Masken tragen. In jedem Fall darf das Fahrzeug in den Be-/Entladeort einfahren, auch wenn der Fahrer ohne PSA ist, vorausgesetzt, er steigt nicht aus dem Fahrzeug aus und hält einen Abstand von einem Meter zu anderen Arbeitern ein. Am Be- und Entladeort muss sichergestellt werden, dass die notwendigen vorbereitenden und abschließenden Vorgänge für das Be- und Entladen der Waren und die Abholung/Abgabe der Dokumente so durchgeführt werden, dass es zu keinem direkten Kontakt zwischen den Arbeitern und den Fahrern kommt oder dass der Abstand von einem Meter strikt eingehalten wird. Der Zugang zu den Büroräumen anderer Unternehmen ist aus keinem Grund gestattet, mit Ausnahme der Benutzung von eigens dafür vorgesehenen Toiletten. Die für die Be- und Entladestellen der Waren verantwortlichen Personen müssen das Vorhandensein dieser eigenen Toiletten und deren angemessene tägliche Reinigung sowie das Vorhandensein eines geeigneten Handwasch-Desinfektionsgels gewährleisten.

    Die Zustellung von Paketen, Dokumenten und anderen Arten von Expressgütern kann vorbehaltlich des Hinweises zur Kundeninformation auch über das Internet ohne Kontakt zu den Empfängern erfolgen. Bei Hauslieferungen, die ebenfalls von Riders durchgeführt werden, kann die Ware ohne Kontakt mit dem Empfänger und ohne Unterschrift der Zustellung geliefert werden. Wo dies nicht möglich ist, wird die Verwendung von Masken und Handschuhen erforderlich sein.

    Wenn es notwendig ist, in einem zwischenmenschlichen Abstand von weniger als einem Meter zu arbeiten, und andere organisatorische Lösungen nicht möglich sind, ist – in Anlehnung an die für die Innenräume vorgesehenen Bestimmungen – wenn dieser Umstand bei Arbeitsaktivitäten auftritt, die im Freien stattfinden, der Einsatz von Masken in jedem Fall notwendig.

    Gewährleistung - soweit möglich und mit der Unternehmensorganisation vereinbar - eines Schichtplans für die Mitarbeiter, die sich mit der Vorbereitung und Entgegennahme von Sendungen und dem Be- und Entladen von Waren befassen, mit dem Ziel, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und autonome, getrennte und erkennbare Gruppen zu schaffen, indem Prioritäten bei der Bearbeitung von Waren festgelegt werden.

     

    ÖFFENTLICHER NAHVERKEHR AUF DER STRASSE UND AUF VERGEBENEN BAHNDIENSTEN

    In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der gemeinsamen Mitteilung, die am 13. März 2020 von den Verbänden Asstra, Anav und Agens mit den Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet wurde, gelten die folgenden spezifischen Maßnahmen für den betreffenden Sektor:

    Das Unternehmen führt die Hygienisierung, Sanitisierung und Desinfektion von Zügen und öffentlichen Verkehrsmitteln durch, wobei die Hygienisierung und Desinfektion mindestens einmal täglich erfolgt und auf die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abgestimmt ist.

    Es müssen mögliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Fahrersitz in einem Abstand von mindestens einem Meter von den Fahrgästen zu trennen. Zudem muss den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen durch angemessene Wartezeiten an der mittleren und hinteren Tür ermöglicht werden, um den Kontakt zwischen den aussteigenden und den einsteigenden Fahrgästen zu vermeiden.

    Aussetzung des Verkaufs und der Kontrolle von Fahrkarten an Bord vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Agentur für territoriale Mobilität und die betreffenden Einrichtungen.

    Aussetzung des Fahrkartenverkaufs an Bord durch die Fahrer.

     

    BAHNVERKEHR

    Information der Kunden über die Kommunikationskanäle des Unternehmens (Callcenter, Website, App) sowohl über die Präventionsmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen der Gesundheitsbehörden ergriffen wurden, als auch über die Information bezüglich der aktiven Fahrleistung, um den Zugang zu den Informations-/Kartenverkaufsstellen der Bahnhöfe zu vermeiden.

    In den großen Drehkreuzen, wo es Schleusentore für den Zugang zum Bahnbetriebsbereich gibt (Milano C.le, Firenze S.M.N., Roma Termini) und auf jeden Fall in allen Bahnhöfen entsprechend den jeweiligen organisatorischen Kapazitäten und Verkehrsströmen:

    Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Einweghandschuhe, Handwaschgel) für das Personal;

    Verbot jeglichen engen Kontakts mit Kunden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund von Notfällen unerlässlich sind und in jedem Fall mit den Vorsichtsmaßnahmen, die in den geltenden staatlichen Vorschriften vorgesehen sind;

    Fortsetzung der Sicherheitsüberwachung der Bahnhöfe und der Passagierströme unter Einhaltung des durch die geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.

    Beschränkungen der maximalen Anzahl von Passagieren, die sich in gemeinsamen Wartebereichen aufhalten dürfen, und in jedem Fall unter Einhaltung der Bestimmungen über den Abstand zwischen den Personen von mindestens einem Meter.

    Für gemeinsame Wartebereiche ohne die Möglichkeit einer natürlichen Belüftung, sind weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Infektionsgefahr vorzusehen;

    Verfügbarkeit von Handwaschgel in den gemeinsamen Warteräumen und an Bord des Zuges, das eventuell auch nach den WHO-Vorschriften hergestellt wurde. Bis zum 3. April ist der Passagierempfangsdienst an Bord des Zuges ausgesetzt.

    Falls Passagiere an Bord des Zuges Symptome zeigen, die auf Covid-19 zurückzuführen sind, müssen die Bahnpolizei und die Gesundheitsbehörden umgehend informiert werden: Nach dem Ergebnis der entsprechenden Bewertung des Gesundheitszustands des Passagiers sind sie dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob der Zug angehalten werden muss, um Maßnahmen zu ergreifen.

    Fahrgäste mit Covid-19-Symptomen (Husten, Schnupfen, Fieber, Bindehautentzündung) müssen im Zug eine Schutzmaske tragen und getrennt von anderen Fahrgästen sitzen, die sich in einem anderen entsprechend evakuierten Wagen befinden, und müssen daher mit geeigneten Bereichen für die Isolierung der Fahrgäste oder des Bordpersonals ausgestattet sein.

    Das Eisenbahnunternehmen führt anschließend die spezifische Sanitisierung des vom Notfall betroffenen Zuges durch, bevor es ihn wieder in Betrieb nimmt.

     

    SEE- UND HAFENSEKTOR

    Es muss, soweit möglich, der Kontakt zwischen Bodenpersonal und Bordpersonal vermieden werden und auf jeden Fall der zwischenmenschliche Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss sich das Personal mit Handschuhen und Maske und jeder anderen für notwendig erachteten Sicherheitsausrüstung präsentieren.

    Um eine korrekte und konstante Hygiene und Sauberkeit der Hände zu gewährleisten, müssen die Unternehmen ihr Personal sowohl an Bord als auch in den Unternehmenseinheiten (Büros, Fahrkartenschalter und Lager) mit speziellen Desinfektionsmittelspendern und entsprechenden -nachfüllungen ausstatten.

    Die Reinigungsdienste werden verstärkt, falls erforderlich auch durch den Einsatz spezieller Maschinen, die die Desinfektion der Räumlichkeiten an Bord und anderer Unternehmensstandorte wie Büros, Fahrkartenschalter und Lagerhäuser ermöglichen.

    Die Desinfektionstätigkeit wird auf angemessene und häufige Weise sowohl an Bord (mit Methoden und Häufigkeit je nach Art der Räumlichkeiten) als auch an den anderen Unternehmensstandorten durch dafür eingesetztes Personal durchgeführt. Insbesondere findet die Desinfektion an Bord von Schiffen während des Zwischenstopps im Hafen statt, auch während der Durchführung von Handelsgeschäften, sofern diese die genannten Operationen nicht beeinträchtigen.

    Auf Passagierschiffen und in öffentlichen Einrichtungen betrifft die Desinfektion insbesondere häufig berührte Oberflächen wie Knöpfe, Griffe oder Tische und kann mit Wasser und Reinigungsmittel durchgeführt werden, gefolgt von der Anwendung allgemein gebräuchlicher Desinfektionsmittel wie Ethylalkohol oder Natriumhypochlorit in geeigneter Dosierung.

    Für Frachtschiffe, die auf Strecken eingesetzt werden, wo sie an mehreren aufeinander-folgenden Tagen verkehren, wird dieses Verfahren in der Art und Weise und Häufigkeit angewendet, wie es von dem entsprechend ausgebildeten Schiffspersonal verlangt wird, wobei die verschiedenen Schiffstypen, die unterschiedliche Zusammensetzung der Besatzungen und die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigt werden.

    Die normalen Hygienisierungstätigkeiten der Ausrüstungen und Arbeitsmittel müssen bei jedem Wechsel des Bedienungspersonals in einer der Art der Ausrüstungen und Arbeitsmittel angemessenen Weise und unter Verwendung der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Produkte durchgeführt werden, wobei alle erforderlichen Anforderungen (Belüftung usw.) zu beachten sind.

    Die Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern Hinweise und angemessene Informationen zur Verfügung stellen:

    um enge Kontakte mit Kunden zu vermeiden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund von Notfällen unerlässlich sind und in jedem Fall mit den Vorsichtsmaßnahmen, die in den geltenden staatlichen Vorschriften vorgesehen sind;

    um einen Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Passagieren einzuhalten;

    um für den maritimen ÖPNV mit Anweisungen zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um einen angemessenen Abstand zwischen den Personen während der Navigation und während der Ein- und Ausschiffungsvorgänge zu gewährleisten;

    um die See- und Gesundheitsbehörden unverzüglich zu informieren, wenn sich Passagiere an Bord befinden, deren Symptome auf die Covid-19-Krankheit zurückzuführen sind;

    um Passagiere mit Covid-19-Symptomen an Bord zu verpflichten, eine Schutzmaske zu tragen und getrennt von anderen Passagieren zu sitzen;

    um nach der Ausschiffung jedes Passagiers, von dem vermutet wird, positiv in Bezug auf Covid-19 zu sein, die von dem Notfall betroffene Einheit vor der Wiederinbetriebnahme einer spezifischen Sanitisierung zu unterziehen.

    Soweit möglich werden Aufnahmesysteme für den Straßenverkehr, externe Nutzer und Fahrgäste organisiert, um Staus und Überfüllung zu vermeiden. Soweit praktikabel, wird der Einsatz von telematischen Systemen für den Dokumentenaustausch mit dem Straßengüterverkehr und den Benutzern im Allgemeinen gefördert.

    Die Unternehmen werden den Austausch von Dokumenten zwischen dem Schiff und dem Terminal so weit als möglich begünstigen, um den Kontakt zwischen dem maritimen und dem landgestützten Personal zu verringern, wobei der Austausch von Dokumenten mit computergestützten Systemen so weit als möglich bevorzugt wird.

    Angesichts der Notfallsituation, die auf nationale Häfen beschränkt ist, und unter Bezugnahme auf Berufsgruppen wie Angestellte von Hafenbetreibern, Schiffsagenten, Hafenchemikern, Brandwachen, Anlegepersonal, Lotsen, Personal für die Sammlung fester und flüssiger Abfälle, wird die Registrierung und Abgabe der PASS für den Zugang an Bord des Schiffes aus Sicherheitsgründen ausgesetzt.

    In Fällen, in denen neben dem Unternehmen noch andere Subunternehmer in einem Terminal tätig sind, muss das Prozessmanagement vom Terminalbetreiber übernommen werden.

    Es muss mit einer möglichen Interpretation oder Integration das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 beschlossen werden, dass in staatseigenen Bereichen, die in die Zuständigkeit der ADSP fallen, und/oder an den Häfen, Verpflegungspunkte als Rastplätze und/oder Kantinen gelten. Bis zur Klärung durch den Vorsitz sollten chemische sanitäre Anlagen bereitgestellt werden.

     

    Transportdienste außerhalb des Linienverkehrs

    Im Fall von Transportdiensten außerhalb des Linienverkehrs sollte der Fahrgast nicht den neben dem Fahrer verfügbaren Sitzplatz belegen.

    Zur Einhaltung der Sicherheitsabstände dürfen auf den Rücksitzen nicht mehr als zwei Passagiere in möglichst großem Abstand voneinander befördert werden.

    Der Fahrer muss Schutzausrüstung tragen.

    Diese Bestimmungen gelten, soweit anwendbar, auch für Schiffe, die Transportdienste außerhalb des Linienverkehrs durchführen.

     

    Diese Richtlinien werden im Bereich des Gesundheitsschutzes auf der Grundlage von Hinweisen oder Festlegungen des Gesundheitsministeriums und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Bezug auf den Ansteckungsmodus COVID-19 automatisch ergänzt oder geändert.

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