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Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 240
Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung

Anlage

Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung.

2. Das Land kann, im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, Förderungen für folgende Ausgaben gewähren:

a) Verpflegung und Unterkunft,

b) Fahrtkosten,

c) Teilnahmegebühren.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten als „Teilnahmegebühren“ Gebühren und andere Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besuch der Schule oder der Teilnahme am Kurs und an der Abschlussprüfung stehen.

2. Als „Berufsbildungskurse“ gemäß II. Abschnitt gelten die Vollzeitkurse, die an den Berufs- und Fachschulen des Landes angeboten werden, die zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiploms oder eines Diploms über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberstufe des Bildungssystems führen.

3. Als „Lehrling“ gemäß IV. Abschnitt gilt, wer den Lehrvertrag für den Erwerb einer Qualifikation, eines Berufsbildungsdiploms oder eines Oberschuldiploms laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, abgeschlossen hat oder wer gemäß Artikel 13, in geltender Fassung, des genannten Gesetzes zugelassen wurde, die Berufsschule zu besuchen ohne in einem Lehrverhältnis zu stehen.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die genannten Förderungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Berufsbildungskursen und Lehrlinge, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind oder dort das Domizil aus Ausbildungsgründen haben.

2. Bei Abbruch der Ausbildung geht das Anrecht auf die Förderungen verloren.

II. Abschnitt
Förderungen zugunsten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Berufsbildungskursen

Art. 4
Unterkunft und Verpflegung im Heim

1. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Berufsbildungskursen (in der Folge Schülerinnen und Schüler), die in mit Landespersonal geführten Heimen untergebracht sind, haben monatlich folgenden Kostenbeitrag zu bezahlen:

a) Unterkunft und Verpflegun 390,00 €

b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen 339,00 €

c) Unterkunft und Frühstück 292,00 €

d) nur Unterkunft 273,00 €

2. Wird der Heimplatz während des Ausbildungsjahres wegen Durchführung des Pflichtpraktikums nicht besetzt, ist für die betreffende Zeit kein Kostenbeitrag zu entrichten.

3. Der Kostenbeitrag wird wie folgt berechnet:

a) wenn der Monat schon angebrochen ist (Ein- oder Austritt innerhalb des Monats), erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Wochensatzes. Jede angebrochene Woche muss bezahlt werden,

b) bei Abwesenheiten wegen Krankheit: bis zu sieben Tagen wird der Kostenbeitrag voll berechnet, ab dem achten Tag wird die Verpflegung abgezogen,

c) bei Abwesenheiten während der Schulferien im Laufe des Ausbildungsjahres (die Sommerferien sind ausgenommen) wird der Kostenbeitrag voll berechnet.

4. Bei entsprechender Verfügbarkeit kann die Direktorin/der Direktor der zuständigen Berufsbildung Schülerinnen und Schülern von berufsbildenden Schulen, die im Rahmen eines internationalen Projektes und in Zusammenarbeit mit einer Berufs- oder Fachschule des Landes ein Praktikum in Südtirol absolvieren, kostenlose Unterkunft in einem Heim laut Absatz 1 gewähren.

5. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.

Art. 5
Mittagessen

1. An Unterrichts- und Prüfungstagen haben die Schülerinnen und Schüler, im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten, Zugang zu der an die jeweilige Berufs- oder Fachschule angeschlossenen Mensa und bezahlen durch den Kauf von Essensgutscheinen folgenden Kostenbeitrag:

a) für ein volles Menü bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise mit Beilage und einem Dessert 3,50 € einschl. Mwst.

b) für einen Tagesteller bestehend aus einer Vorspeise oder einer Hauptspeise, jeweils mit Beilage. 2,50 € einschl. Mwst.

2. Verfügt die Berufs- oder Fachschule über keine Mensa oder kann sie den entsprechenden Dienst nicht gewährleisten, können die Schülerinnen und Schüler zu dem in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Kostenbeitrag das Mittagessen in Mensen oder gastgewerblichen Betrieben einnehmen, mit denen das Land oder die jeweilige Schule unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) eine Vereinbarung getroffen hat.

3. Während des vom Lehrplan vorgesehenen Betriebspraktikums finden die Bedingungen laut den Absätzen 1 und 2 Anwendung.

4. Falls vorhanden, können die Schülerinnen und Schüler den von der Gemeinde geführten Schulausspeisungsdienst nutzen. In diesem Fall gilt die von der Gemeinde festgelegte Kostenbeteiligung.

5. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.

6. Wer den Unterricht nicht besucht oder zu den Prüfungen nicht erscheint, verliert an diesen Tagen das Anrecht auf die Förderung.

Art. 6
Höchstgrenzen für die einzelnen Leistungen

1. Die Ausgaben für die einzelnen Leistungen dürfen folgende Beträge nicht überschreiten (zuzüglich Mwst.):

a) Mittagessen

1) Menü 9,70 €

2) Tagesteller 6,00 €

b) Unterkunft und Verpflegung im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schülerinnen und Schülern im sozialen Bereich 39,70 € pro Tag

c) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schülerinnen und Schülern im sozialen Bereich 28,30 € pro Tag

d) Unterkunft mit Frühstück im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schülerinnen und Schülern im sozialen Bereich 19,60 € pro Tag

e) Unterkunft ohne Verpflegung im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schülerinnen und Schülern im sozialen Bereich 17,90 € pro Tag

f) Abendessen im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schülerinnen und Schülern im sozialen Bereich 9,70 € pro Essen.

2. Diese Höchstgrenzen werden für das Pflichtpraktikum im Ausland um 20 Prozent erhöht.

3. Die Getränke und etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

4. Das Land bezahlt die obgenannten Beträge nur an Betreiber von Mensen und gastgewerblichen Betrieben, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Art. 7
Beförderung während des Pflichtpraktikums im sozialen Bereich

1. Während des Pflichtpraktikums können die Schülerinnen und Schüler des sozialen Bereichs den Fahrausweis „Südtirol Pass abo+“ auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln des „Verkehrsverbundes Südtirol“ für die Strecke Wohnort – Ort des Praktikums benützen.

2. Werden keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, können die Fahrtkosten nur in begründeten Ausnahmefällen, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung, im Ausmaß der für die öffentlichen Verkehrsmittel gültigen Tarife vom Land rückvergütet werden. Für Fahrten innerhalb Südtirols wird der Tarif des Südtirol Pass des „Verkehrsverbundes Südtirol“ der Stufe von 1 bis 1.000 km angewandt.

3. Während des Pflichtpraktikums im Ausland können zwei Fahrten rückvergütet werden: die Hinfahrt vom Wohnort zum Ort des Praktikums und die entsprechende Rückfahrt. Die Fahrtkostenrückvergütung wird nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt.

4. Eine Rückvergütung der Fahrtkosten gemäß Absatz 2 kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten den Betrag von 150,00 € überschreiten.

5. Die Rückvergütung ist, bei sonstigem Anspruchsverlust, unter Verwendung des entsprechenden Formulars, innerhalb eines Jahres ab Praktikumsende bei der Schule zu beantragen.

III. Abschnitt
Besondere Förderungen

Art. 8
Prüfungen außerhalb des Landesgebiets

1. Im Rahmen eines Ausbildungsprojekts der Berufsschulen kann das Land, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung und unter Beachtung der Grenzen laut Artikel 6, für diejenigen, die die Abschlussprüfung außerhalb des Landes ablegen müssen, die Einschreibegebühren und die Kosten für Verpflegung und Unterkunft übernehmen.

Art. 9
Menschen mit Behinderung

1. Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen, mit psychischen oder Abhängigkeitserkrankungen gemäß Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, für die in Südtirol keine geeignete Ausbildungsmöglichkeit besteht, können gemäß den einschlägigen geltenden Bestimmungen, im Rahmen eines besonderen Projekts, Ausbildungskurse außerhalb Südtirols oder im Ausland besuchen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Teilnahmegebühren und die Fahrtkosten können nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung vom Land übernommen werden.

Art. 10
Berufliche Weiterbildungskurse

1. Bei Berufsbildungskursen von kurzer Dauer laut Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29, in geltender Fassung, die für das Land von besonderem Interesse sind, können die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung, vom Land übernommen werden.

2. Sozial benachteiligte Personen werden dabei besonders berücksichtigt.

Art. 11
Berufsbegleitende Ausbildung im sozialen Bereich

1. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsbegleitenden Ausbildungen im sozialen Bereich kann, bei entsprechender Verfügbarkeit, während der gesamten Unterrichtszeit in einem mit Landespersonal geführten Heim Unterkunft mit Frühstück gewährt werden.

2. Zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geht der Kostenbeitrag laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c).

3. Der Kostenbeitrag wird gemäß den in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Modalitäten berechnet.

Art. 12
Entwicklungszusammenarbeit

1. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kursen der Berufsbildung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, in geltender Fassung, Anwendung.

Art. 13
Sonderbestimmung

1. In begründeten Ausnahmefällen kann das Land, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung und innerhalb der in Artikel 6 festgelegten Höchstgrenzen, die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft in anderen Einrichtungen als jenen laut den Artikeln 4 und 5 übernehmen. Die Verträge mit den genannten Einrichtungen werden von den Landesberufs- und Fachschulen abgeschlossen.

IV. Abschnitt
Förderungen zugunsten des Lehrlingswesens

Art. 14
Unterkunft und Verpflegung im Heim

1. Lehrlinge, die während des Berufsschulbesuches in einem Heim untergebracht sind, das mit Personal des Landes geführt wird, bzw. in einem Heim, mit dem das Land eine Vereinbarung unter Beachtung der in Artikel 16 festgelegten Höchstgrenzen getroffen hat, haben folgenden Kostenbeitrag zu bezahlen:

a) Unterkunft und Verpflegung: 390,00 € monatlich oder 91,00 € wöchentlich,

b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen: 339,00 € monatlich oder 79,00 € wöchentlich,

c) Unterkunft und Frühstück: 292,00 € monatlich oder 68,00 € wöchentlich,

d) nur Unterkunft: 273,00 € monatlich oder 64,00 € wöchentlich.

2. Der Kostenbeitrag wird wie folgt berechnet:

a) für die in der Bildungsordnung oder im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtswochen wird der Wochensatz angewandt. Jede angebrochene Woche muss bezahlt werden,

b) bei Abwesenheiten wegen Krankheit: bis zu sieben Tagen wird der Kostenbeitrag voll berechnet, ab dem achten Tag wird die Verpflegung abgezogen.

3. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.

Art. 15
Mittagessen

1. An Schul- und Prüfungstagen haben Lehrlinge, im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten, Zugang zu der an die jeweilige Berufsschule angeschlossenen Mensa und bezahlen durch den Kauf von Essensgutscheinen folgenden Kostenbeitrag:

a) für ein volles Menü bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise mit Beilage und einem Dessert 3,50 € einschl. Mwst.

b) für einen Tagesteller bestehend aus einer Vorspeise oder einer Hauptspeise, jeweils mit Beilage. 2,50 € einschl. Mwst.

2. Verfügt die Berufsschule über keine Mensa oder kann sie den entsprechenden Dienst nicht gewährleisten, können die Lehrlinge zu dem in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Kostenbeitrag das Mittagessen in Mensen oder gastgewerblichen Betrieben einnehmen, mit denen das Land oder die jeweilige Schule unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 16, Absatz 1 Buchstabe e) eine Vereinbarung getroffen hat.

3. Falls vorhanden, können die Lehrlinge den von der Gemeinde geführten Schulausspeisungsdienst nutzen. In diesem Fall gilt die von der Gemeinde festgelegte Kostenbeteiligung.

4. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.

5. Wer den Unterricht nicht besucht oder nicht zur Prüfung erscheint, verliert an diesen Tagen das Anrecht auf die Förderung.

Art. 16
Höchstgrenzen für die einzelnen Leistungen

1. Die Ausgaben für die einzelnen Leistungen dürfen folgende Beträge nicht überschreiten (zuzüglich Mwst.):

a) Unterkunft und Verpflegung: 39,70 € pro Tag

b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen: 34,50 € pro Tag

c) Unterkunft und Frühstück: 29,80 € pro Tag

d) nur Unterkunft: 27,80 € pro Tag

e) Mittagessen:

1) Menü 9,70 €

2) Tagesteller 6,00 €

f) Abendessen:

1) Menü 9,70 €

2) Tagesteller 6,00 €

2. Die Getränke und etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Lehrlings.

3. Das Land bezahlt die oben genannten Leistungen nur an Betreiber von Heimen, Mensen und gastgewerblichen Betrieben, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde.

4. Ist der Aufenthalt im Heim oder die Inanspruchnahme der Verpflegungsleistung von kurzer Dauer, wie es insbesondere bei überbetrieblichen Ausbildungslehrgängen der Fall ist, werden die Beträge für Unterkunft und Verpflegung von Fall zu Fall vereinbart, dürfen aber keinesfalls die unter Absatz 1 angeführten Höchstgrenzen um mehr als 50 Prozent übersteigen.

Art. 17
Zahlungsmodalitäten

1. Die Bezahlung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfolgt:

a) direkt an die vertragsgebundenen Betreiber, nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und eines namentlichen Verzeichnisses der Lehrlinge, die den Dienst in Anspruch genommen haben, mit Angabe des Zeitraumes, in dem der Kurs stattgefunden hat und des für jeden Lehrling zu bezahlenden Betrages. Die Schuldirektion bestätigt die Ordnungsmäßigkeit des Verzeichnisses und der Rechnung,

b) in Form von Rückvergütung an die Lehrlinge selbst, wenn diese Unterkunft und Verpflegung bei privaten Zimmervermietern in Anspruch genommen haben. Lehrlinge, die die Berufsschule in Südtirol besuchen, haben nur dann Anspruch auf die Rückerstattung, wenn am Schulort keine freien Plätze in den mit Landespersonal geführten Heimen bzw. in den mit dem Land vertragsgebundenen Heimen vorhanden sind.

2. Die Rückvergütung ist, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Kurses zu beantragen; die Ausgabenbelege sind dem Antrag beizulegen.

3. Das Land holt die Erklärung der Berufsschule über den regelmäßigen Schulbesuch oder andere den regelmäßigen Schulbesuch belegende Unterlagen von Amts wegen ein.

Art. 18
Berufsschulbesuch außerhalb Südtirols oder im Ausland

1. Lehrlinge, die – in Ermangelung fachspezifischer Kurse in Südtirol für die von der Lehrberufsliste vorgesehenen Berufe – die Berufsschule in einer anderen Provinz oder Region oder im Ausland besuchen müssen, haben Anrecht auf Bezahlung oder Rückvergütung der eventuell anfallenden Teilnahmegebühren durch das Land. Dazu gehören auch die Ausgaben für nicht verpflichtende Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung, für curriculare Berufsbildungskurse sowie für Nachhilfestunden im Falle von Lehrlingen mit Teilqualifikationslehrverträgen, sofern diese von der Berufsschule oder einer Berufskammer organisiert werden. Die Bezahlung oder die Rückvergütung der Ausgaben für nicht verpflichtende Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung, für curriculare Berufsbildungskurse sowie jene für Nachhilfestunden werden von der für das Lehrlingswesen zuständigen Direktorin/vom für das Lehrlingswesen zuständigen Direktor genehmigt.

2. Vorausgesetzt, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Antrag, gilt Absatz 1 auch in folgenden Fällen, für die eine schulische Ausbildung in Südtirol angeboten wird:

a) der Betrieb hat zwei oder mehrere Lehrlinge angestellt, die in Südtirol zeitgleich die Berufsschule besuchen müssten,

b) der Lehrling hat den Wohnsitz im österreichischen Bundesland Tirol.

3. Etwaige Ausgaben für didaktisches Material sowie für Material für die Lehrabschlussprüfung sind von der Rückvergütung ausgeschlossen.

4. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während des Berufsschulbesuchs und der Lehrabschlussprüfung werden bis zu den nachstehend angeführten Höchstgrenzen vom Land rückvergütet:

a) Unterkunft und Verpflegung: 47,64 € pro Tag,

b) Unterkunft, Frühstück und Mittagessen oder Abendessen: 41,40 € pro Tag,

c) Unterkunft und Frühstück: 35,76 € pro Tag,

d) nur Unterkunft: 33,36 € pro Tag,

e) Frühstück: 3,00 €,

f) Mittagessen: 7,20 €,

g) Abendessen: 7,20 €.

5. Eventuelle Mehrkosten gehen zu Lasten des Lehrlings. In begründeten Ausnahmefällen können diese Kosten, nach Genehmigung seitens der Direktorin/des Direktors, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, vom Land gänzlich rückerstattet werden. Lehrlinge, die nicht in einem Heim untergebracht sind, haben nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Ausgaben für Frühstück, Mittag- und Abendessen, wenn die Verpflegung in einem gastgewerblichen Betrieb eingenommen wird.

6. Die Fahrtkosten werden im Ausmaß von zwei Hinfahrten und zwei Rückfahrten rückvergütet. Ist der Kurs in mehreren Blöcken organisiert, werden für jeden Block die Kosten einer Hinfahrt und einer Rückfahrt rückvergütet. Für das Ablegen der Lehrabschlussprüfung oder von Teilen derselben werden die Kosten für je eine Hin- und eine Rückfahrt rückvergütet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktorin/der Direktor, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, die Rückvergütung der Kosten für weitere Hin- und Rückfahrten genehmigen. Die Fahrtkostenrückvergütung wird bei Benutzung von Linienverkehrsdiensten gewährt. Werden andere Transportmittel genutzt, wird eine Kilometerpauschale von 0,25 €/km gewährt.

7. Falls das Heim oder ein anderer Beherbergungsbetrieb am Wochenende schließt, werden die Fahrtkosten für je eine Hin- und Rückfahrt nur bei Benutzung von Linienverkehrsdiensten rückerstattet. Diese Bestimmung gilt nicht, falls sich der Schulstandort im österreichischen Bundesland Tirol befindet.

8. Die Kosten für das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Schule und Unterkunft können vom Land nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors, die/der für das Lehrlingswesen zuständig ist, nur dann rückvergütet werden, sofern sie den Betrag von 50,00 € überschreiten.

9. Der Antrag auf Rückvergütung der Kosten laut den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 ist innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Kurses, bei sonstigem Verfall, auf dem vom Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung bereitgestellten Formular zu stellen. Die Ausgabenbelege sind dem Antrag beizulegen.

Art. 19
Überbetriebliche Kurse

1. Während des Besuches eines überbetrieblichen Kurses laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, hat der Lehrling Anspruch auf dieselben Förderungen, die für den Besuch der Berufsschule vorgesehen sind.

Art. 20
Berufsspezialisierende Lehre mit Bildungsordnung

1. Für Lehrlinge mit berufsspezialisierendem Lehrvertrag mit Bildungsordnung gemäß Artikel 20 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, übernimmt das Land ausschließlich die im Ausland anfallenden Teilnahmegebühren.

Art. 21
Wirksamkeit

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten diese Richtlinien ab 1. September 2020.

2. Bezüglich der Kostenrückvergütung laut den Artikeln 7, 17 und 18 gelten die Richtlinien des jeweiligen Ausbildungszeitraums.

 

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