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1. die beiliegenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind (Anlage A), zu genehmigen,
2. den Beschluss der Landesregierung vom 3. Juli 2018, Nr. 642 betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Rückerstattungen der Studiengebühren zu widerrufen,
3. beiliegende Kriterien gemäß Artikel 2, Absatz 1 sowie Artikel 28, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.