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1. die abgeänderten Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für den Tierhaltungssektor, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
2. den eigenen Beschluss Nr. 1206 vom 20. November 2018 betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für den Tierhaltungssektor zu widerrufen,
3. die innerhalb 28. Februar 2020, im Sinne der mit Beschluss Nr. 389 vom 31. März 2015 genehmigten Richtlinien, eingereichten Anträge für die Gewährung von Beihilfen für die 100-Tage-Leistungsprüfung für Erstmelkkühe die von Teststieren abstammen, anzunehmen und im Sinne des genannten Beschlusses zu bearbeiten.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.