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Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 170
Registrierung der Lebensmittelunternehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Praktische Hinweise und standardisierte Vordrucke (abgeändert mit Beschluss Nr. 1155 vom 28.12.2021)

...omissis...

1. das Staat-Regionen-Abkommen vom 4. Mai 2017 (Akt Nr. 46/CU) und die folgende Ergänzung vom 6. Juli 2017 (Akt Nr. 77/CU), mit welchen die genormten und standardisierten Vordrucke für die Einreichung von Meldungen, Mitteilungen und Anträge genehmigt wurden, zur Kenntnis zu nehmen, besonders betreffend die Hygienemeldung zwecks Registrierung laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

2. für die Autonome Provinz Bozen die aktualisierten Vordrucke für die Hygienemeldung zwecks Registrierung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) bereitzustellen;

3. das Staat-Regionen-Abkommen Rep. Akte Nr. 59/CSR vom 29. April 2010 betreffend die Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Lebensmittelhygiene umzusetzen;

4. das Staat-Regionen-Abkommen Rep. Akte Nr. 253/CSR vom 17. Dezember 2009 betreffend die Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Hygiene der Lebensmittel tierischen Ursprungs umzusetzen;

5. mit vorliegendem Beschluss den Beschluss Nr. 4483/2007 und die folgende Abänderung Nr. 1438/2008 zu ersetzen;

6. den Tarif für die Registrierung auf 20,00 Euro festzulegen;

7. den Anhang dieses Beschlusses, der wesentlichen Bestandteil bildet und die Verfahrenshinweise für die Registrierung der Lebensmittelunternehmer enthält, zu genehmigen;

8. diesen Beschluss laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.

Anhang

Verfahrenshinweise für die Registrierung der Lebensmittelunternehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004

1. Definitionen

1) Für die korrekte Anwendung dieser Hin-weise wird auf die folgenden Definitionen verwiesen:

a. „Betrieb“: Jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens, ebenso Zweigniederlassungen und Betriebseinheiten, in welchen eine mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb von Lebensmitteln verbundene Tätigkeit durchgeführt wird;

b. „Lebensmittelunternehmen“: Jedes Unternehmen, gleichgültig, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht und ob es öffentlich oder privat ist, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt;

c. „Lebensmittelunternehmer (OSA)“: Die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;

d. „Primärerzeugnis“: Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen. Die Lebensmittel, die nach dem Ernten, dem Melken oder der Schlachtung irgendeiner Verarbeitung unterzogen werden, sind keine Primärerzeugnisse;

e. „Primärproduktion“: Die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wildwachsender Erzeugnisse;

f. „Endverbraucher“: Der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet;

g. “Registrierung des OSA”: Das Verfahren, mit welchem gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die zuständigen Dienste des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes den Unternehmer in das Verzeichnis der OSA eintragen; außer der Eröffnung hat der OSA jede folgende Änderung (Eintritt, Änderung der Tätigkeit, Schließung oder Aussetzung der Tätigkeit usw.) zu melden;

h. „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP)“: Laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. September 2010, Nr. 160 die einheitliche öffentliche Anlaufstelle auf lokaler Ebene für alle Verwaltungsangelegenheiten, welche gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen betreffen;

i. „zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (SCIA)“: Die Verwaltungsregelung, mit der ein Unternehmer eine Tätigkeit einleiten, ändern, schließen, aussetzen bzw. in dieselbe eintreten kann, indem er der zuständigen Verwaltung den Besitz der Anforderungen und das Vorhandensein der vorgesehenen Voraussetzungen erklärt; zwecks Registrierung (bzw. Aktualisierung derselben) erfolgt die „sanitäre“ Meldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als SCIA; Je nach Tatbestand könnte der Unternehmer verpflichtet sein, im selben Zusammenhang zusätzlich zur „sanitären“ SCIA auch mehrere SCIA für verschiedene Verwaltungen zu erstellen.

2. Verpflichtung zur Meldung zwecks Registrierung: Zielsetzung

1) Die Meldung ermöglicht der zuständigen Behörde die Lage und die Art der durchgeführten Tätigkeit zu erfahren und infolgedessen die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen zu organisieren.

2) Die Dienste des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes erstellen und aktualisieren im eigenen Zuständigkeitsbereich das Verzeichnis der OSA.

3. Registrierung: Anwendungsbereich

1) Sofern die Zulassung gemäß Verordnung (CE) Nr. 852/2004 bzw. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vorgesehen ist, müssen die OSA inklusive der Primärproduzenten und der landwirtschaftlichen Betriebe dem zuständigen Dienst des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, in denen irgendeine Stufe der Produktion, der Verarbeitung, des Transports, der Lagerung, der Verabreichung oder des Verkaufs von Lebensmitteln durchgeführt wird, zwecks Registrierung melden.

2) Von der Pflicht zur Registrierung sowie von der Pflicht der Erklärung des Besitzes der von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgesehenen hygienischmedizinischen Anforderungen sind die gelegentlichen direkten Abgaben kleiner Mengen von Primärprodukten vom Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandels- oder Verabreichungsbetriebe bzw. deren Produktionsstätten, welche die Produkte unmittelbar an den Endverbraucher abgeben ausgenommen. Zu diesen Tätigkeiten zählen z.B. die Abgabe von Pilzen und Beerenobst oder kleiner Mengen von Obst bzw. Gemüse, die aus privatem Anbau gewonnen werden.

3) Unter „lokal“ versteht man das Gebiet Südtirols und das Gebiet der angrenzenden Provinzen; Die „gelegentliche Abgabe“ setzt voraus, dass diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit darstellt.

4) Die zur Meldung zwecks Registrierung verpflichteten OSA unterliegen keiner Meldung, falls sie bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits im Besitz einer Sanitätsbewilligung, einer Unbedenklichkeitserklärung oder einer Registrierung aufgrund der bereichsspezifischen Bestimmungen sind (z.B. Registrierung der Viehhaltungsbetriebe, welche bereits in das Landesviehregister eingetragen sind, oder der Hersteller von Primärprodukten nicht tierischen Ursprungs, die schon im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind).

5) Unabhängig davon muss der OSA, der zusätzlich zur Tätigkeit, für welche er die Registrierung/Sanitätsbewilligung oder Unbedenklichkeitserklärung bereits besitzt, eine weitere Tätigkeit ausüben möchte, die neue Tätigkeit melden.

6) Sofern hier nicht anders angegeben, gelten für die Abgabe landwirtschaftlicher Produkte die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmannes vom 2. April 2012, Nr. 10 in geltender Fassung „Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten“.

4. Art und Weise der Meldung zwecks Registrierung

1) Die Meldung zwecks Registrierung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgt als zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (laut Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung) über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der zuständigen Gemeinde. Der SUAP überprüft telematisch die formelle Vollständigkeit der Meldung und der jeweiligen Anhänge. Fällt diese Überprüfung günstig aus, übermittelt der SUAP unmittelbar und telematisch die Meldung und die entsprechenden Anhänge an die zuständigen Dienste des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes.

2) Voraussetzung der Meldung ist, dass zum Zeitpunkt der Meldung die Mindestvoraussetzungen gegeben sind, welche von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 im Bereich der Hygiene und abhängig von der durchgeführten Tätigkeit von den anderen einschlägigen Bestimmungen festgelegt werden.

3) Unmittelbar nach der Überprüfung der Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen registriert der zuständige Dienst den OSA im Verzeichnis der Lebensmittelunternehmer, wobei kein vorheriger Lokalaugenschein notwendig ist.

4) Eventuelle Anfragen der zuständigen Dienste im Zuge der Überprüfung der Meldung werden ausschließlich mittels SUAP telematisch an die Unternehmen übermittelt.

5) Die einschlägigen Bestimmungen regeln die Notfallverfahren bei Ausfall der von den SUAP zur Verfügung gestellten IT-Tools und die Verwaltung umfangreicher Anhänge.

5. Gebietsmäßige Zuständigkeit

1) Für Tätigkeiten mit festem Sitz ist die Gemeinde gebietsmäßig zuständig, in welcher sich der Betriebssitz (Sitz der Anlage inklusive der Arbeitsstätten oder Lager) befindet, und für die Tätigkeiten ohne festen Sitz jene Gemeinde, in der sich der Rechtssitz der Gesellschaft bzw. der Wohnort des Inhabers der Einzelfirma befindet. Jeder Betriebssitz bedarf einer spezifischen Meldung.

2) Wanderhandel auf öffentlichen Flächen wird vom zuständigen Dienst des Bezirkes des Südtiroler Sanitätsbetriebes registriert, wo sich die Arbeitsstätte bzw. das Lager befindet. Besteht keine Arbeitsstätte bzw. kein Lager, erfolgt die Registrierung wo sich der Rechtssitz der Gesellschaft bzw. der Wohnort des Inhabers der Einzelfirma befindet. Die einzelnen Verkaufsstellen bedürfen keiner Registrierung.

3) Das landwirtschaftliche Unternehmen, welches die eigenen Produkte im Rahmen des Bauermarktes verkauft, wird vom zuständigen Dienst des Bezirkes des Südtiroler Sanitätsbetriebes registriert, wo sich der Rechtssitz befindet.

6. Besondere Fälle

1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Transportunternehmen von Lebensmitteln OSA und senden die zwecks Registrierung vorgesehene Meldung mittels SUAP der Gemeinde, in welcher das Unternehmen die Betriebsstätte hat, oder, bei Unternehmen ohne Betriebsstätte, wo sich der Rechtssitz befindet (Rechtssitz der Gesellschaft bzw. Wohnsitz des Inhabers der Einzelfirma). Im Sinne dieser Regelung sind Transportunternehmen jene, die Transport für Dritte ausüben, als auch jene, die Transportmittel für die Beförderung von Lebensmitteln vermieten.
Die Unternehmen müssen die Art der durchgeführten Transporttätigkeit melden. Die Meldung der Daten der einzelnen verwendeten Fahrzeuge ist nicht nötig. Beim Ausfüllen der Meldung zwecks Registrierung ist im dazu vorgesehenen Abschnitt die Art der für den Lebensmitteltransport verwendeten Transportmittel anzuführen (Transport von Lebensmitteln und Getränken im Auftrag Dritter: a) in temperaturgesteuerten Zisternen; b) in Zisternen ohne Temperatursteuerung; c) mit Temperatursteuerung; d) ohne Temperatursteuerung). Der OSA muss ein aktualisiertes Verzeichnis der Art der eingesetzten Fahrzeuge führen, inklusive der technischen Eigenschaften und der Kennzeichen.
Keiner Meldung der Transporttätigkeit bedürfen die Unternehmen, welche diese Tätigkeit nur zwecks Transport von Lebensmitteln im Rahmen einer anderen Tätigkeit im Lebensmittelsektor ausüben, die schon gemeldet (inklusive der Primärerzeuger) und/oder zugelassen ist, da der Transport als Bestandteil der Unternehmenstätigkeit zu sehen ist.

2) Die Zubereitung und/oder Verabreichung von Lebensmitteln bei zeitbegrenzten Veranstaltungen an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, wie Dorffeste, Messen, Volksfeste oder kulturelle, politische, religiöse und anderweitige Veranstaltungen, benötigt keiner Registrierung, ist aber im Vorfeld den zuständigen Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes mitzuteilen. Zu diesem Zweck leitet die zuständige Gemeinde dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die für die zeitweiligen Veranstaltungen erteilten Bewilligungen zur Kenntnis telematisch weiter.

3) Die Unternehmen, welche Lebensmittel mittels Automaten verkaufen, tätigen die Meldung zwecks Registrierung samt der Auflistung der Standplätze der Automaten über den SUAP, wo sich der Rechtssitz befindet. Innerhalb Jänner jedes Jahres ist eine aktualisierte Auflistung der Standplätze zu übermitteln. In Anwendung des Artikels 5 des Legislativdekrets Nr. 222/2016 ist damit die Pflicht erfüllt, die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der einzelnen Standplätze zu melden.

4) Die Zwischenhändler von Lebensmitteln sind auch ohne Handhabung bzw. Lagerung derselben Lebensmittelunternehmer und unterliegen deshalb der Meldung zwecks Registrierung.

5) Als Lebensmittelunternehmen, die der Meldung zwecks Registrierung unterliegen, gelten auch die Unternehmer, welche Lebensmittel über den Versandhandel, über das Fernsehen oder über andere Medien, inklusive des Internethandels (E-Commerce), vertreiben.

7. Aktualisierung der Registrierung

1) Die OSA stellen sicher, dass die Informationen der zuständigen Dienste über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Änderungen bei den Tätigkeiten mittels der dazu bestimmten Dienste des SUAP melden.

2) Zu melden sind folgende wichtige Änderungen:

a. der Nachfolge,

b. die Änderung der Tätigkeit,

c. das Tätigkeitsende oder die Aussetzung (ausgenommen der saisonalen Aussetzung).

8. Tarife

1) Für jede Meldung und jede Aktualisierung ist der Tarif von 20,00 Euro festgesetzt.

2) Der Tarif ist in folgenden Fällen nicht zu entrichten:

a. bei Meldung des Tätigkeitsendes oder der Aussetzung,

b. bei Primärproduzenten für alle Tätigkeiten, die unter Primärproduktion fallen. Handelt es sich um Tätigkeiten außer der Primärproduktion, welche der Registrierung unterstehen, ist der laut Punkt 1) vorgesehene Tarif zu entrichten.

9. Vordrucke

1) Die aktuellen Vordrucke werden vom SUAP zur Verfügung gestellt.

 

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