1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Transportunternehmen von Lebensmitteln OSA und senden die zwecks Registrierung vorgesehene Meldung mittels SUAP der Gemeinde, in welcher das Unternehmen die Betriebsstätte hat, oder, bei Unternehmen ohne Betriebsstätte, wo sich der Rechtssitz befindet (Rechtssitz der Gesellschaft bzw. Wohnsitz des Inhabers der Einzelfirma). Im Sinne dieser Regelung sind Transportunternehmen jene, die Transport für Dritte ausüben, als auch jene, die Transportmittel für die Beförderung von Lebensmitteln vermieten.
Die Unternehmen müssen die Art der durchgeführten Transporttätigkeit melden. Die Meldung der Daten der einzelnen verwendeten Fahrzeuge ist nicht nötig. Beim Ausfüllen der Meldung zwecks Registrierung ist im dazu vorgesehenen Abschnitt die Art der für den Lebensmitteltransport verwendeten Transportmittel anzuführen (Transport von Lebensmitteln und Getränken im Auftrag Dritter: a) in temperaturgesteuerten Zisternen; b) in Zisternen ohne Temperatursteuerung; c) mit Temperatursteuerung; d) ohne Temperatursteuerung). Der OSA muss ein aktualisiertes Verzeichnis der Art der eingesetzten Fahrzeuge führen, inklusive der technischen Eigenschaften und der Kennzeichen.
Keiner Meldung der Transporttätigkeit bedürfen die Unternehmen, welche diese Tätigkeit nur zwecks Transport von Lebensmitteln im Rahmen einer anderen Tätigkeit im Lebensmittelsektor ausüben, die schon gemeldet (inklusive der Primärerzeuger) und/oder zugelassen ist, da der Transport als Bestandteil der Unternehmenstätigkeit zu sehen ist.
2) Die Zubereitung und/oder Verabreichung von Lebensmitteln bei zeitbegrenzten Veranstaltungen an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, wie Dorffeste, Messen, Volksfeste oder kulturelle, politische, religiöse und anderweitige Veranstaltungen, benötigt keiner Registrierung, ist aber im Vorfeld den zuständigen Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes mitzuteilen. Zu diesem Zweck leitet die zuständige Gemeinde dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die für die zeitweiligen Veranstaltungen erteilten Bewilligungen zur Kenntnis telematisch weiter.
3) Die Unternehmen, welche Lebensmittel mittels Automaten verkaufen, tätigen die Meldung zwecks Registrierung samt der Auflistung der Standplätze der Automaten über den SUAP, wo sich der Rechtssitz befindet. Innerhalb Jänner jedes Jahres ist eine aktualisierte Auflistung der Standplätze zu übermitteln. In Anwendung des Artikels 5 des Legislativdekrets Nr. 222/2016 ist damit die Pflicht erfüllt, die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der einzelnen Standplätze zu melden.
4) Die Zwischenhändler von Lebensmitteln sind auch ohne Handhabung bzw. Lagerung derselben Lebensmittelunternehmer und unterliegen deshalb der Meldung zwecks Registrierung.
5) Als Lebensmittelunternehmen, die der Meldung zwecks Registrierung unterliegen, gelten auch die Unternehmer, welche Lebensmittel über den Versandhandel, über das Fernsehen oder über andere Medien, inklusive des Internethandels (E-Commerce), vertreiben.