1) Sofern die Zulassung gemäß Verordnung (CE) Nr. 852/2004 bzw. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vorgesehen ist, müssen die OSA inklusive der Primärproduzenten und der landwirtschaftlichen Betriebe dem zuständigen Dienst des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, in denen irgendeine Stufe der Produktion, der Verarbeitung, des Transports, der Lagerung, der Verabreichung oder des Verkaufs von Lebensmitteln durchgeführt wird, zwecks Registrierung melden.
2) Von der Pflicht zur Registrierung sowie von der Pflicht der Erklärung des Besitzes der von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgesehenen hygienischmedizinischen Anforderungen sind die gelegentlichen direkten Abgaben kleiner Mengen von Primärprodukten vom Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandels- oder Verabreichungsbetriebe bzw. deren Produktionsstätten, welche die Produkte unmittelbar an den Endverbraucher abgeben ausgenommen. Zu diesen Tätigkeiten zählen z.B. die Abgabe von Pilzen und Beerenobst oder kleiner Mengen von Obst bzw. Gemüse, die aus privatem Anbau gewonnen werden.
3) Unter „lokal“ versteht man das Gebiet Südtirols und das Gebiet der angrenzenden Provinzen; Die „gelegentliche Abgabe“ setzt voraus, dass diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit darstellt.
4) Die zur Meldung zwecks Registrierung verpflichteten OSA unterliegen keiner Meldung, falls sie bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits im Besitz einer Sanitätsbewilligung, einer Unbedenklichkeitserklärung oder einer Registrierung aufgrund der bereichsspezifischen Bestimmungen sind (z.B. Registrierung der Viehhaltungsbetriebe, welche bereits in das Landesviehregister eingetragen sind, oder der Hersteller von Primärprodukten nicht tierischen Ursprungs, die schon im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind).
5) Unabhängig davon muss der OSA, der zusätzlich zur Tätigkeit, für welche er die Registrierung/Sanitätsbewilligung oder Unbedenklichkeitserklärung bereits besitzt, eine weitere Tätigkeit ausüben möchte, die neue Tätigkeit melden.
6) Sofern hier nicht anders angegeben, gelten für die Abgabe landwirtschaftlicher Produkte die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmannes vom 2. April 2012, Nr. 10 in geltender Fassung „Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten“.