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1. dem amtierenden Landesrat oder der amtierenden Landesrätin für Gesundheit folgende Befugnis zu übertragen:
a) den Abschluss von Vereinbarungen zur Finanzierung der ärztlichen Ausbildung sowie der Ausbildung in anderen Gesundheitsberufen mit Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Italien sowie in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf Grund des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14.
2. Den Titel von Punkt 21 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 985 vom 26.11.2019 wie folgt zu ersetzen:
„dem amtierenden Landesrat oder der amtierenden Landesrätin für Breitband“
3. Diesen Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992 Nr. 10, i.g.F. im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.