(1) Für die Förderungen, die im Kulturbereich für Aktivitäten gewährt werden, die im Jahr 2020 stattfinden, gelten, in Abweichung zu den einschlägigen Fachbereichsregelungen, folgende Bestimmungen:
- alle zulässigen und belegten Ausgaben werden in der Rechnungslegungsphase berücksichtigt, auch wenn sie nicht veranschlagt wurden, solange sie für die Zwecke relevant sind, für die die wirtschaftliche Vergünstigung zugewiesen wurde; sie umfassen auch Ausgaben für gewöhnliche und/oder Projektaktivitäten, die aufgrund des Gesundheitsnotstandes COVID-19 nicht durchgeführt werden konnten oder die alternativ online durchgeführt wurden,
- zugelassen und als für die Rechnungslegung zulässig anerkannt werden: Kompensationen zwischen Titeln oder Ausgabenposten, auch wenn sie nicht vorher genehmigt wurden, Personalkosten im Falle der Nichtnutzung der aufgrund des Gesundheitsnotstands COVID-19 aktivierten sozialen Abfederungsmaßnahmen, Ausgaben im Zusammenhang mit Sprachkursen und Weiterbildungskursen mit einer Mindestteilnehmerzahl von fünf statt acht Personen,
- für die Rechnungslegung anerkannt wird die Summe der zulässigen Ausgaben, die tatsächlich getätigt und belegt wurden, wobei die genehmigten Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird.
(2) Abweichend von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird die Finanzierung des Personals der Weiterbildungseinrichtungen im Jahr 2020 unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden anerkannt.
(3) Abweichend von Artikel 27-bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird die Finanzierung des Bibliothekspersonals im Jahr 2020 anerkannt, obwohl die Anzahl der Tage, an denen die Einrichtungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind, unter der üblichen Anzahl von Tagen liegt, die in den Vorschriften der einzelnen Bibliotheken festgelegt ist, und die Anzahl der Ausleihen und Initiativen zur Förderung des Lesens und der Bibliothek abnehmen wird.
(4) Die wirtschaftlichen Vergünstigungen, die für kulturelle Veranstaltungen sowohl außerordentlicher als auch ordentlicher Art, die im Jahr 2020 nicht stattfinden werden, gewährt wurden, durch eine Neufeststellung der Ausgabenzweckbindung auf das folgende Jahr verschoben werden.
(5) Die kulturellen Körperschaften von Landesinteresse laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, sind ermächtigt, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Fortbestehen des kulturellen Angebots und der betrieblichen Funktionalität in der Zeit nach dem COVID-19 Gesundheitsnotstand zu sichern, auch durch die Entwicklung neuer Produktions- und Aufführungsformate. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist es den Körperschaften erlaubt, zwecks Verringerung der Inanspruchnahme von sozialen Abfederungsmaßnahmen, sich für jene Tätigkeiten, die die Erreichung des genannten Ziels zum Gegenstand haben, des eigenen Personals zu bedienen.