(1) Die Förderungen für Veranstaltungen, Initiativen, Kurse, Seminare, Vorträge, Lesungen oder Events, die aufgrund des aktuellen Gesundheitsnotstands nicht stattgefunden haben, und die damit verbundenen Ausgaben für die Organisation, werden auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Ausgaben gewährt, die in jedem Fall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die vor dem 9. März 2020 entstanden sind, anfallen.
(2) In Bezug auf die Förderungen für Veranstaltungen, Initiativen, Kurse, Seminare, Vorträge, Lesungen oder Events, die aufgrund des aktuellen Gesundheitsnotstands nicht stattgefunden haben, und die damit verbundenen Ausgaben für die Organisation, sind die Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits eingereicht wurden und für die die Förderungswürdigkeit noch nicht feststeht, entsprechend den Haushaltsmitteln sowie auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und im Rahmen der Ausgaben, die in jedem Fall aufgrund vor dem 9. März 2020 entstandener vertraglicher Verpflichtungen anfallen, zu fördern.
(3) Die Landesregierung legt die Arten, Modalitäten, Kriterien und Bedingungen fest, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.