(1) Für die im 1. Titel dieses Gesetzes vorgesehenen Haushaltsänderungen ist die Landesabteilung Finanzen ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(2) Die Durchführung der im 2. Titel dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die Fonds für neue Gesetzgebungsmaßnahmen, die im Aufgabenbereich 20 Programm 3 des Ausgabenvoranschlages des Haushaltes 2020-2022 eingeschrieben sind.
(3) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(4) Die Landesregierung ist befugt innerhalb des in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Rahmens die erforderlichen Behebungen vorzunehmen, um die Ausgabenbereitstellungen für die einzelnen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen.