(1) Nach Artikel 12/sexies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis In der Berufseingangsphase befindet sich außerdem das Lehrpersonal laut Absatz 1, das einen befristeten Arbeitsvertrag im Ausmaß von weniger als 11 von 22 Wochenstunden oder 9 von 18 Wochenstunden innehat, sofern es gleichzeitig einen Befähigungs- oder Spezialisierungsstudiengang im Sinne von Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, besucht.“
(2) In Artikel 12/sexies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut Absatz 1“ durch die Wörter „laut den Absätzen 1 und 1/bis“ ersetzt.