(1) In Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird das Wort „übergehen“ mit den Wörtern „übergehen können“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„b/bis) die Kriterien zur Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Biodiversität und Landschaft, welche durch die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich auf Anfrage des für die Ausschreibung zuständigen Landesamtes bestimmt werden,“.
(3) In Artikel 21 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, wird die Zahl „90“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
(4) Artikel 21 Absatz 10 erster Satz des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, ist gestrichen.