(1) Das Verwaltungsamt für Straßen unter Ziffer 12. Straßendienst der Anlage 1 zum Dekret erhält folgende Aufgaben:
(2) Nach dem letzten Amt unter Ziffer 12. Straßendienst der Anlage 1 zum Dekret wird das folgende Amt mit folgender Bezeichnung und folgenden Aufgaben angefügt:
„Technisches Straßenamt