(1) Der Direktor/Die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung kann folgende Eingriffe ohne Stellungnahme der in Artikel 1 angeführten Kommission genehmigen:
B1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler", „geschützte Biotope", „Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“,
B2) Eingriffe, die geschützte Lebensräume im Sinne der Artikel 4 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes ( Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung) betreffen,
B7) neue Wasserableitungen oder Änderungen bestehender Wasserableitungen mit Erhöhung der Ableitungsmengen von mehr als 5 l/sek,
B10) Wasserbauten der zweiten und dritten Kategorie laut königlichem Dekret vom 25. Juli 1904, Nr. 523, in geltender Fassung,
B13):
- die Umwandlung von Weiden in Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit Ausnahme der Eingriffe laut A19) Buchstabe h) des Anhangs A zum Gesetz,
- Almmeliorierungen, Entwässerungen und Flurbereinigungsprojekte,
- alle Eingriffe auf Flächen, die als Alpines Grün und bestockte Wiese und Weide gewidmet sind,
- die Rodung und Beseitigung von Hecken und Flurgehölzen; erfolgen die Eingriffe auf intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen, auch solchen, die forstlich-hydrogeologisch nicht vinkuliert sind, ist die Befugnis zur Erteilung von Landschaftsermächtigungen den örtlich zuständigen Forstinspektoraten übertragen, die gegebenenfalls Ersatzpflanzungen vorschreiben können,
B16) fest installierte Kunstwerke und Denkmäler,
B17) Eingriffe, für die in der landschaftlichen Unterschutzstellung eine Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist.