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Beschluss vom 18. Februar 2020, Nr. 118
Richtlinien für die Erstellung der Stellenpläne des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache

Anlage A

Richtlinien für die Erstellung der Stellenpläne des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache

Art. 1 – Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals

1. Die Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals werden für einen Zweijahreszeitraum gesetzt. Im zweiten Jahr dieses Zeitraumes werden die Maßnahmen für ein Jahr gesetzt. Eine kürzere Dauer ist in besonders begründeten Fällen möglich. Dies gilt beispielsweise für den Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre, für den Wartestand wegen politischen Mandats oder für erstmalige oder projektbezogene Freistellungen oder Abkommandierungen. Das Teilzeitverhältnis kann bei einer nachträglichen Mutterschaftszeit auf Antrag der Lehrperson am Ende eines Schuljahres beendet werden.

2. Im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrperson kann die Maßnahme zur Freistellung oder Abordnung ohne Befristung erfolgen. In diesem Fall verliert die Lehrperson ihre Planstelle und wird im Landesstellenplan geführt.

Art. 2 – Erstellung des rechtlichen Stellenplans

1. Der rechtliche Stellenplan wird für einen Zweijahreszeitraum erstellt. Er ist nach Schulen (Schuldirektionen), aber nicht nach Schulstellen oder Fachrichtungen gegliedert.

2. Die Erstellung des rechtlichen Stellenplans beinhaltet die Festlegung der Planstellen, die Ermittlung der Stelleninhaber/innen, die Ermittlung der freien (vakanten) Stellen und der Stellenverlierer/innen sowie die Versetzungen und Übertritte zur Besetzung der freien (vakanten) Stellen.

3. Ermittlung der Planstellen: Grundlage ist das den Schulen im Jahr vor der Erstellung des rechtlichen Stellenplanes zugewiesene Gesamtstellenkontingent und die von den Schulführungskräften vorgenommene Aufteilung auf die Stellenpläne der Grundschule sowie die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschule.

4. Ermittlung der Stelleninhaber/innen: Für jede Schule sind jene Lehrpersonen zu berücksichtigen, welche die Planstelle an der eigenen Schule haben, auch jene, die an einer anderen Schule unterrichten oder abwesend sind. Nicht erfasst sind hingegen Lehrpersonen, die ihre Planstelle an einer anderen Schule oder im Landeszusatzstellenplan haben und durch eine zeitlich befristete Maßnahme an der Schule unterrichten. Die Ermittlung der Stelleninhaber/innen erfolgt pro Schule und Stellenplan der Grundschule bzw. Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule. Lehrpersonen in Teilzeit werden wie Lehrpersonen in Vollzeit gezählt.

5. Ermittlung der freien (vakanten) Stellen: die freien (vakanten) Stellen ergeben sich, wenn an einer Schule in einem Stellenplan der Grundschule bzw. in einer Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule mehr Stellen als Stelleninhaber/innen aufscheinen.

6. Ermittlung der Stellenverlierer/innen: Stellenverlierer/innen ergeben sich, wenn an einer Schule in einem Stellenplan der Grundschule bzw. in einer Wettbewerbsklasse der Mittel- und Oberschule mehr Stelleninhaber/innen als freie (vakante) Stellen aufscheinen. Stellenverlierer/innen erhalten im Zuge der Versetzungen auf Antrag oder von Amts wegen einer neuen Planstelle. Gibt es an keiner Schule des Landes eine freie (vakante) Stelle, so gilt die Lehrperson als überzählig und erhält ihre Planstelle im Landesstellenplan. In der Grund- und Mittelschule wird ein/e Stellenverlierer/in ermittelt, wenn weniger als die Hälfte einer Stelle zur Verfügung steht. Im rechtlichen Stellenplan werden dort in der Regel keine Koppelungen zwischen Schulen vorgenommen.
In der Oberschule wird ein/e Stellenverlierer/in ermittelt, wenn weniger als die Hälfte einer Planstelle zur Verfügung steht oder wenn eine größere Teilstelle von neun Stunden oder mehr, nicht im Umkreis von 30 km mit einer anderen Schule gekoppelt werden kann. Auf Antrag der Schulführungskraft und im Einverständnis der Lehrperson kann diese Entfernung auf maximal 40 km ausgedehnt werden.

7. Freie (vakante) Stellen werden durch Versetzungen und Übertritte besetzt.
Sie dienen außerdem als Grundlage für die Berechnung der Stellenzahl für die unbefristete Aufnahme in den Landesstellenplan. Frei gebliebene Stellen werden im Zuge der Maßnahmen des tatsächlichen Stellenplans besetzt.

8. Auch am Ende des ersten Jahres des Zweijahreszeitraumes werden unbefristete Aufnahmen in den Landesstellenplan vorgenommen. Zuvor werden Lehrpersonen des Landeszusatzstellenplanes unter Anwendung der Punktetabelle des dezentralen Vertrages zu den Versetzungen auf freie (vakante) Stellen in den Landesstellenplan ohne definitive Planstelle überführt.

9. Weitere Bestimmungen sind im Landesvertrag zu den Versetzungen und Übertritten enthalten. Lehrpersonen, die auf Stellen des tatsächlichen Stellenplans aufgenommen wurden und keine definitive Stelle erhalten haben, verbleiben auf dem Landeszusatzstellenplan.

Art. 3 – Erstellung des tatsächlichen Stellenplans

1. Der tatsächliche Stellenplan wird jährlich erstellt. Dabei wird der rechtliche Stellenplan an die aktuelle Situation angepasst. Es werden berücksichtigt:
- Erhöhung oder Verminderung der Stellenkontingente aufgrund der neuen Anzahl an Schüler/innen/Klassen, der veränderte Bedarf an Integrationsstellen.
- Stellen, die aufgrund von Teilzeitarbeit, Freistellungen und Abkommandierungen, Verwendungen und Zuweisungen sowie von ganzjährigen Abwesenheiten ganzjährig verfügbar sind.

2. Freie (vakante) Stellen und ganzjährig verfügbare Stellen im tatsächlichen Stellenplan werden durch zeitlich befristete Mobilitätsmaßnahmen besetzt. Dabei wird die Fälligkeit der Stelle berücksichtigt. So wird beispielsweise eine Stelle einer zweijährigen Freistellung durch eine zweijährige Zuweisung besetzt. Freie (vakante) Stellen werden ebenfalls bis zum Ende des Zweijahreszeit-raums besetzt.

3. Ermittlung der Stellenverlierer/innen:
Auch im tatsächlichen Stellenplan können Lehrpersonen zu Stellenverlierer/innen werden. Dazu kommt es, wenn im tatsächlichen Stellenplan nicht mindestens so viele Stunden aufscheinen, wie die Lehrperson unterrichtet und keine Koppelungen mit anderen Schulen möglich sind. Der Stellenverlust im tatsächlichen Stellenplan hat keine rückwirkende Auswirkung auf die Position der Lehrperson im rechtlichen Stellenplan. Weitere Bestimmungen sind im Landesvertrag zur zeitlich befristeten Mobilität enthalten.

4. Lehrpersonen, die ihre Planstelle verloren und im Abstand von 50 km zum bisherigen Dienstsitz keine Stelle erhalten haben, wird dieser Dienstsitz auf Antrag bestätigt. Diese Lehrpersonen werden unter Einhaltung des Landesplansolls im Bezirk für Supplenzen und Ähnliches eingesetzt.

5. Im tatsächlichen Stellenplan können den Schulen unter Einhaltung des Landesplansolls Stellen für die Abdeckung ganzjähriger Abwesenheiten zugewiesen werden. Außerdem können den Schulen Stellen für Supplenzen (Springerstellen) zugewiesen werden.

6. Die freien (vakanten) Stellen und die ganzjährig verfügbaren Stellen im tatsächlichen Stellenplan bilden die Grundlage für die Berechnung der Stellen zur unbefristeten Aufnahme auf dem Landeszusatzstellenplan. Diese erfolgt jährlich.

7. Für die Besetzung der Integrationsstellen ist der Besitz des vorgeschriebenen Spezialisierungstitels Voraussetzung. Fehlen ausreichend Bewerber/innen mit Spezialisierungstitel, können auch Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel zeitlich befristet eine Integrationsstelle erhalten. Vorrang haben dabei Lehrpersonen mit Abschluss des Masters in „Didaktik und Psychopädagogik für spezifische schulische Lernstörungen“. Die anderen Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel verpflichten sich zum Besuch von spezifischen Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 25 Stunden pro Jahr. Für einen erneuten Auftrag an Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel ist eine positive Bewertung des geleisteten Integrationsunterrichts Voraussetzung.

Art. 4 – Termin für die Anträge um ganzjährige Abwesenheit des Lehrpersonals mit unbefristetem Arbeitsvertrag

1. Abwesenheiten sind ganzjährig, wenn sie vor Ende September beginnen und nicht vor Ende April enden.

2. Ganzjährige Abwesenheiten sind in der Regel bis 15. Mai zu beantragen. In schwerwiegenden Gründen kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden.

Art. 5 – Weitere Bestimmungen und Termine

1. Weitere Modalitäten und Termine zur Anwendung dieses Beschlusses werden je nach Zuständigkeit mit zusätzlichen Beschlüssen, mit dezentralem Kollektivvertrag oder mit Rundschreiben der Landesschuldirektorin festgelegt. Dabei werden die kollektivvertraglich vorgesehenen Rechte der Lehrpersonen beachtet.

 

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