(1) Vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Präzisierungen und Einschränkungen sind in oder auf gemäß den geltenden Plänen und Bestimmungen zulässigen Bauten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig, unabhängig von der Flächenwidmung und den Schwellenwerten der Anlagen, vorausgesetzt, dass eine positive architektonische, landschaftliche und denkmalpflegerische Bewertung vorliegt und keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen bzw. dadurch die widmungsgemäße Nutzung der Bauten nicht beeinträchtigt wird.