(1) Artikel 46 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr.27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“1. Für die Kehrtätigkeit wird der Höchststundensatz für Techniker/Technikerinnen im Anlagensektor gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.“
(2) Artikel 46 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr.27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Für die Kontrolle der Emissionen von Heizanlagen werden folgende Höchsttarife angewandt:
a) Anlagen mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff: 38,27 Euro,
b) Anlagen mit Festbrennstoff: 47,97 Euro.“