(1) Die Überschrift von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Sanitätsbetriebs“.
(2) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „der Überwachungsrat“ ersetzt.
(3) Die Überschrift von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Überwachungsrat“.
(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„1. Der Überwachungsrat besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den im Verzeichnis laut Artikel 15/bis eingetragenen Abschlussprüfern ausgewählt werden. Die Zusammensetzung des Überwachungsrats muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Ersatzmitglieder ersetzen die wirklichen Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den der Überwachungsrat ernannt wurde.“
(5) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„2. Die Mitglieder des Überwachungsrats bleiben für die Dauer von drei Jahren im Amt und scheiden bei der Genehmigung durch die Landesregierung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus. Sie können das Amt für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden. Ihnen steht eine von der Landesregierung festgelegte fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens zehn Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors zu. Die Vergütung der/des Vorsitzenden ist um 20 Prozent höher als jene der anderen Mitglieder des Überwachungsrats. Bei Nachrücken von Ersatzmitgliedern wird die Vergütung verhältnismäßig verringert. Den Mitgliedern des Überwachungsrats steht auch die von der Landesregierung festgelegte Spesenvergütung zu.“
(6) In Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „des Rechnungsprüferkollegiums“ durch die Wörter „des Überwachungsrats“ ersetzt.
(7) In Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ ersetzt.
(8) In Artikel 15 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ ersetzt.
(9) In Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ und das Wort „Es“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
(10) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt.
„Art. 15/bis (Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes)
1. In das Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden auf Antrag jene Personen eingetragen, die alle folgenden Voraussetzungen besitzen:
a) Eintragung in das Register der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, in geltender Fassung,)
b) Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache,
c) Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2011, Nr. 123.
2. Personen, auf welche einer der Unvereinbarkeitsgründe laut Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches zutrifft, dürfen nicht zum Mitglied des Überwachungsrats ernannt werden.
3. Die Landesregierung legt Folgendes fest:
a) den Inhalt der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und die Einreichmodalitäten,
b) die Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,
c) die Modalitäten zur Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,
d) die Modalitäten für das Nachrücken der Ersatzmitglieder.
4. Die Landesabteilung Gesundheit ist für die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses verantwortlich.“