(1) Artikel 4/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Schlichtungsstelle wird von der Landesregierung für drei Jahre ernannt. Sie besteht aus:
a) zwei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die jeweils aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt werden; einer/eine der beiden übt die Funktion des/der Vorsitzenden aus,
b) einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, die/der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen unter Universitätsdozentinnen und -dozenten, unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben oder unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind, ausgewählt wird.“
(2) Der Vorspann sowie die Buchstaben a) und b) von Artikel 46/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„4. Unbeschadet der jährlichen Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, übt das unabhängige Bewertungsorgan in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus:
a) überprüft die Führungsergebnisse der Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit und die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste getroffenen Entscheidungen; zudem überprüft es die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen,
b) nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor,“.
(3) Artikel 46/bis Absatz 10 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen.“