(1) Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Landesbeiräte sind ständige Gremien; ihre Mitglieder werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt.“
(2) Nach Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5/bis und 5/ter eingefügt:
„5/bis Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten des Sprengels, für den sie namhaft gemacht wurden, bzw. die Schule, in der sie gewählt wurden, besucht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten bzw. eine Schule besucht.
5/ter Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, sofern sie weiterhin die Schule der Oberstufe besuchen, in der sie gewählt wurden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, auch wenn sie eine andere Schule der Oberstufe besuchen.“