(1) Studierende, die für die Ausbildung in einem anderen Gesundheitsberuf eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss dieser Ausbildung drei Jahre lang im öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitsdienst oder in Seniorenwohnheimen der Provinz Bozen Vollzeitdienst leisten. Bei Teilzeitdienst verlängert sich der zu leistende Dienst im entsprechenden Verhältnis. 5)
(2) Damit die Finanzierung gemäß Absatz 1 gewährt werden kann, müssen sich die Begünstigten schriftlich verpflichten, in der Folge im Südtiroler Gesundheitsdienst gemäß Absatz 1 Dienst zu leisten.
(3) Die Verpflichtung laut Absatz 1 gilt auch im Fall jener Personen als eingehalten, die nachweisen, dass sie innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen haben, aus dem sie als geeignet hervorgegangen sind, daraufhin jedoch nicht aufgefordert wurden, den Dienst aufzunehmen.
(4) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres ab Antrag der betreffenden Personen ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Andernfalls sind die Begünstigten von der Verpflichtung laut Absatz 1 befreit.
(5) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ist folgendes vorgesehen:
- bei gänzlicher Nichterfüllung müssen die Begünstigten 70 Prozent des vom Land entrichteten Gesamtbetrages für die Ausbildung zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung,
- bei teilweiser Nichterfüllung müssen die Begünstigten für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 23,33 Prozent des vom Land entrichteten Gesamtbetrages zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammengezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt und bedingen folglich auch eine anteilsmäßige Reduzierung des Rückzahlungsbetrags im Verhältnis zu den Monaten und Tagen nicht geleisteten Dienstes.
(6) Die Begünstigten, die ihre Ausbildung im zweiten oder dritten Studienjahr abbrechen oder sie wegen Nichtbestehens der Prüfungen nicht abschließen, müssen 50 Prozent des vom Land entrichteten Betrags zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung anfallen. 6)
(7) Das zuständige Landesamt stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 1 oder den Ausbildungsabbruch laut Absatz 6 fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors im Sinne der Absätze 5 und 6. Eine Reduzierung des Betrags ist nur aus schwerwiegenden objektiven Gründen möglich.