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1. Für den Zeitraum 2019-2020 sind die Beträge der Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Stromerzeugung wie folgt neu festgesetzt:
a) 10,42 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW, wobei der jährliche Freibetrag 51,10 Euro beträgt;
b) 12,88 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 29,33 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
2. Für die rückwirkende Einhebung der Inflationsanpassung gemäß ISTAT Indizes für das Jahr 2019 ist die Differenz zwischen den im Jahr 2019 auf Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20/01/2015, Nr. 57, bezahlten Jahreszinsen und den Beträgen der geschuldeten Jahreszinse für den Zeitraum 2019-2020 wie folgt festgesetzt:
a) 0,22 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW;
b) 0,28 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 0,63 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
3. Für die rückwirkende Einhebung der Inflationsanpassung gemäß ISTAT Indizes für das Jahr 2018 ist die Differenz zwischen den im Jahr 2018 auf Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20/01/2015, Nr. 57, bezahlten Jahreszinsen und den Beträgen der geschuldeten Jahreszinse für den Zeitraum 2017-2018 wie folgt festgesetzt:
a) 0,04 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW;
b) 0,05 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 0,11 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
4. Für die rückwirkende Einhebung der Inflationsanpassung gemäß ISTAT Indizes für das Jahr 2017 ist die Differenz zwischen den im Jahr 2017 auf Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 20/01/2015, Nr. 57, bezahlten Jahreszinsen und den Beträgen der geschuldeten Jahreszinse für den Zeitraum 2017-2018 wie folgt festgesetzt:
a) 0,04 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW;
b) 0,05 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 0,11 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
5. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, veröffentlicht.