1. Die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung im jeweiligen Berufsbild erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Stellenplanbeschlusses aufgrund des Kriteriums des höheren Dienstalters, unter der Voraussetzung, dass das betroffene Personal in der Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 eingetragen ist.
2. Für die Berechnung des Dienstalters werden all jene Zeiträume des Landesdienstes, die für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung im jeweiligen Berufsbild des Kindergartenbereiches zählen, berücksichtigt.
3. Für die Berechnung des Dienstalters wird zudem das in einem höheren Berufsbild des Kindergartenbereiches angereifte Dienstalter zur Gänze anerkannt, während das in einem niedrigeren Berufsbild angereifte Dienstalter zur Hälfte anerkannt wird.
4. Berufsbilder des Kindergartenbereiches sind: „Pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin“ (niedrigeres Berufsbild) und „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ (höheres Berufsbild).
5. Die Landesverwaltung legt mit eigener Maßnahme die für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen fest. Die unbefristete Aufnahme erfolgt ab Beginn des Kindergartenjahres, welches auf diese Maßnahme folgt, und unterliegt der Voraussetzung, dass das betroffene Personal eine ganzjährige freie Stelle oder eine ganzjährige Ersatzstelle wählt. Der Auftrag muss bereits zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen, damit er als ganzjährig gilt.
6. Für die Berechnung des Dienstalters wird nur jenes Personal mit Eignung berücksichtigt, welches zum Stichtag 1. September des Kindergartenjahres, welches der unbefristeten Aufnahme vorausgeht, bereits sämtliche Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme besitzt.