(1) Nach Artikel 5 Absatz 6 des Bereichsvertrages vom 19. Juli 2016 für das Kindergartenpersonal wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„7. Das Kindergartenpersonal, welches im Laufe des Kindergartenjahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage in der unterweisungsfreien Zeit mit Bildungsarbeit mit den Kindern oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken.“