(1) Nach Artikel 20 Absatz 8 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 für das Landespersonal wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„9. Die Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Artikels und die Anlage 2 dieses Bereichsvertrages gelten nicht für das Landeslehr- und gleichgestellte Personal, für welches die jeweiligen spezifischen Regelungen für die Versetzungen zur Anwendung kommen.“