(1) Nach Artikel 32 Absatz 4 des Bereichsvertrages vom 27. Juni 2013 für das Landeslehrpersonal wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, ab dem die Landesregierung in der Regelung für die Aufnahme der jeweiligen Berufsbilder im Sinne von Artikel 9 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, festlegt, dass der Zweisprachigkeitsnachweis keinen Vorzugstitel darstellt, sondern für die Punktezuweisung relevant ist. Die Bestimmungen des Artikels 33 werden in diesem Fall hingegen weiterhin angewandt.“