1. Die Höchstpunktezahl, die einem Investitionsvorhaben zuerkannt werden kann, entspricht 120 Punkten.
2. Die Punkte werden wie folgt zugewiesen:
a) 30 Punkte für einen der folgenden Schwerpunkte (die Punkte für die Schwerpunkte laut diesem Buchstaben sind nicht miteinander kumulierbar):
1) Güter für die technologischen und digitalen Transformationsprozesse der Unternehmen nach dem Modell „impresa 4.0“:
1.1) Investitionsgüter, die über Computersysteme digital vernetzt oder mit geeigneten Sensoren und Steuerungen ausgestattet sind. Außerdem müssen sie die Voraussetzungen der Sicherheits-, Gesundheits- und Arbeitshygienebestimmungen erfüllen und mindestens eine der Eigenschaften laut Anlage A zum Gesetz vom 11. Dezember 2016, Nr. 232, in geltender Fassung, besitzen,
1.2) andere Güter für den technologischen oder digitalen Umwandlungsprozess, auch wenn diese nicht mit dem Netzwerk des Betriebs verbunden sind.
Die Zertifizierung der genannten Güter erfolgt durch eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/des Inhabers bzw. der gesetzlichen Vertreterin/der Inhaberin des antragstellenden Unternehmens oder durch ein Gutachten eines qualifizierten Technikers/einer qualifizierten Technikerin.
Die 30 Punkte werden nur dann anerkannt, wenn das antragstellende Unternehmen für die genannten Güter kein Steuerguthaben laut Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160, und keine Förderungen des „Neuen Sabatini-Gesetzes“ beansprucht hat bzw. beansprucht.
2) Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren zu Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zugelassen wurden, die von der Abteilung 34 des Landes oder von anderen öffentlichen Körperschaften genehmigt wurden. In letzterem Fall muss eine Kopie der Gewährungsmaßnahme beigelegt werden,
3) Nutzung bestehender Baukubatur: für Investitionen in eine Gewerbe- oder Handelsfläche, die in den 18 Monaten vor der Verlegung der Tätigkeit dorthin oder vor der dortigen Ansiedlung des Betriebs nicht wirtschaftlich genutzt wurde. Diese Fläche darf nicht im Eigentum oder in der Verfügbarkeit des antragstellenden Unternehmens oder der verbundenen Unternehmen gewesen sein,
4) Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren umfassen, von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 470 vom 2. Mai 2017 versehen,
b) 15 Punkte für die folgenden Schwerpunkte (die Punkte für die Schwerpunkte laut den Ziffern 1) und 3) dieses Buchstabens sind nicht miteinander kumulierbar):
1) Strukturschwäche: Investitionen am operativen Sitz eines Unternehmens, das sich in einem strukturell benachteiligten Gebiet gemäß Anhang C befindet,
2) Wachstum: Unternehmen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2.1) formalisierte Kooperation mit anderen Unternehmen (registrierter Kooperationsvertrag, Netzverträge),
2.2) neue Messebeteiligung außerhalb Südtirols im Zeitraum 2017-2019,
2.3) Nutzung des Service „Export Coach“ der IDM Südtirol – Alto Adige im Zeitraum 2017-2019,
3) Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten mit Sitz in Gemeinden, die laut den statistischen Daten eine Auflösungsquote der Unternehmen von mindestens mehr als zwei Prozentpunkten gegenüber dem Landesdurchschnitt aufweisen,
4) Frauenunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 2,
5) Aufnahme der Tätigkeit eines „neuen Unternehmens“ gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4,
c) 10 Punkte für die folgenden Schwerpunkte:
1) Qualifizierung: Besitz mindestens einer der folgenden Zertifizierungen/Qualifizierungen (die Punkte dieses Buchstabens sind bis zu maximal 30 Punkten miteinander kumulierbar):
1.1) ISO-Zertifizierung, SOA-Zertifizierung oder andere Qualitätszertifizierung, die sich auf den Produktionsprozess bezieht,
1.2) Zertifikat „audit familieundberuf“: Für den Besitz der Zertifizierung „audit familieundberuf“,
1.3) Legalitätsrating,
1.4) Meister- und Handelsfachwirt-Diplom,
1.5) Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Hochschulstudiums,
1.6) bei Antragstellung bestehender Lehrvertrag im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (Ordnung der Lehrlings¬ausbildung), in geltender Fassung.
3. Die besondere Qualifikation laut Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern 1.4) und 1.5) muss vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin, vom/von der freiberuflich Tätigen oder Selbständigen oder von mindestens 30 Prozent der Angestellten nachgewiesen werden, im Fall von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter/Gesellschafterinnen ─ bei Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre/Komplementärinnen ─ und im Fall von Kapitalgesellschaften von der Mehrheit der Verwalter/Verwalterinnen. Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen ─ bei Kommanditgesellschaften mit zwei Komplementären/ Komplementärinnen ─ und bei Kapitalgesellschaften mit zwei Verwaltern/Verwalterinnen ist es ausreichend, wenn jeweils nur eine der genannten Personen die besondere Qualifikation besitzt.
4. Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der gemäß Absatz 2 zugewiesenen Punkte.