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g) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 171)
Änderungen zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, “Raum und Landschaft“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 27. Dezember 2019, Nr. 52.

Art. 1 (Gemeindekommission für Raum und Landschaft)

(1) Der Vorspann von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt, bei sonstiger Nichtigkeit:“

(2) Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„10. Die Vergütung der Kommissionsmitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) geht zu Lasten der Gemeinde und wird vom Land rückerstattet.“

Art. 2 (Landschafts- und Rauminformationssystem)

(1) Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.

Art. 3 (Schutz des Bodens und der Natur- und Agrarflächen)

(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

“d) Weidegebiet und alpines Grünland,“

Art. 4 (Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs)   delibera sentenza

(1) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„5. Außerhalb des Siedlungsgebietes und außerhalb von Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden, oder kann, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Art. 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut Artikel 17 Absatz 5 herangezogen.“

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess

Art. 5 (Planungsmehrwert)

(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht laut Absatz 1 durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts. Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten und für Ansässige gemäß Artikel 39 gebunden. Die Pflichten laut Artikel 38 beziehen sich auf den Flächenanteil, der nicht dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten ist.“

(2) Artikel 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„7. Die Gemeinde kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Auferlegung der Bindung gemäß Artikel 39 im Falle der Verwirklichung von Wohnungen, im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen durch Raumordnungsvereinbarungen festlegen, dass der Einbehalt des Planungsmehrwertes auch in einer anderen als der im vorhergehenden Absatz 3 Sätze 1 und 2 vorgesehenen Form erfolgen kann, sofern der dadurch erzielte Gegenwert des einzubehaltenden Teils des Planungsmehrwertes nicht geringer ist als dieser.“

Art. 6 (Verordnungen zur Raumordnung und zum Bauwesen)

(1) Im Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sind die Wörter „von geschlossenen Höfen“ durch die Wörter „von landwirtschaftlichen Betrieben“ ersetzt.

(2) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„a) Vorschriften zur Regelung der Bautätigkeit, zur Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und Abstände im Bauwesen sowie zur Festlegung der Qualitätsanforderungen und -standards für die Infrastrukturen und für nachhaltiges Bauen erlassen werden; in jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist letzterer jedenfalls unter Beachtung der vorher rechtmäßig bestehenden Abstände zulässig, sofern die überbaute Fläche und das Volumen des wiederaufgebauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen übereinstimmen und die maximale Höhe des abgebrochenen Gebäudes nicht überschritten wird;“

(3) Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„c) die technischen Merkmale und die Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und in Hinsicht auf die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden und die diesbezüglichen EU-Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU umgesetzt werden; dabei werden auch städtebauliche Anreize in Form von zusätzlichen Baumöglichkeiten vorgesehen, damit nicht nur die Mindestanforderungen erfüllt, sondern auch höhere Leistungen erbracht werden, sei es bei Energieeinsparungsmaßnahmen an der bestehenden Bausubstanz sei es bei neuen Gebäuden. Die unter Inanspruchnahme der städtebaulichen Anreize verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39. Diese Verpflichtung besteht nicht, falls die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit.“

(4) Nach Artikel 21 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 22. Februar 2018 vereinbart wurden und in das Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 2. März 2018 eingeflossen sind.“

(5) Nach Artikel 21 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Musterbauordnung wird unter Berücksichtigung der Grundsätze genehmigt, welche im Rahmen des Einvernehmens der Gemeinsamen Konferenz vom 20. Oktober 2016 vereinbart wurden, in welcher das Konzept der Musterbauordnung genehmigt wurde.“

Art. 7 (Zweckbestimmung für Bauwerke)

(1) Im italienischen Text des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird das Wort „residenza“ durch das Wort „abitazione“ ersetzt.

(2) Im Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sind die Wörter „Artikel 33 Absätze 1 bis 7“ durch die Wörter „Artikel 33 Absätze 3, 4, 5 und 7“ ersetzt.“

(3) Im italienischen Text des Artikels 23 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird das Wort „alberghiera“ durch das Wort „ricettiva“ ersetzt.

Art. 8 (Mischgebiet)

(1) Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Im Mischgebiet müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse und der Fläche zur Wohnnutzung bestimmt werden. Gibt es keine Durchführungsplanung, muss dieses Verhältnis für jedes von der Maßnahme betroffene Baulos eingehalten werden. Mit jeder Neubaumaßnahme auf unverbauten Liegenschaften muss die auf dem Baulos vorhandene Baukapazität zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden. Das Baulos ist eine zusammenhängende Fläche, auf die sich die Eingriffsgenehmigung bezieht und die sich in der Verfügbarkeit des/der Antragstellenden befindet. Das Baulos kann auch aus mehreren Katasterparzellen zusammengesetzt sein. In den Gebieten, wofür laut diesem Gesetz oder laut Gemeindeplan die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben ist, sind bis zur Genehmigung desselben ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig.“

Art. 9 (Gewerbegebiet)

(1) Artikel 27 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Für Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden. In den Gebieten, wofür noch kein Durchführungsplan genehmigt wurde, sind ausschließlich die Baumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig. Der Durchführungsplan kann Tätigkeiten auf dem betroffenen Gewerbegebiet einschränken oder ausschließen, wenn sie mit anderen Tätigkeiten schwer vereinbar sind oder die Entwicklung und Attraktivität des Gewerbegebietes beeinträchtigen. Die Erstellung eines Durchführungsplans ist nicht verpflichtend für die Erweiterung bestehender Gewerbegebiete, die keiner zusätzlichen Flächen für Erschließungsanlagen bedürfen, und für die Gebiete, die für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind oder in denen mehr als 75 Prozent der Fläche bebaut ist.“

(2) Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„5. Im Gewerbegebiet können Dienstwohnungen errichtet werden, sofern der Durchführungsplan deren Zulässigkeit und Anzahl ausdrücklich regelt. Die Wohnfläche darf höchstens 110 m² je Betrieb betragen. In Gewerbegebieten innerhalb des Siedlungsgebietes ist die zulässige Fläche auf höchstens 160 m² erhöht, falls eine zusätzliche Wohnung zu den Bedingungen einer Dienstwohnung errichtet wird. Mit Durchführungsverordnung werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Nutzung der Dienstwohnung, die Tätigkeiten, für welche keine Dienstwohnung zulässig ist, sowie das Mindestverhältnis zwischen der Fläche des Betriebes und jener der Dienstwohnung bestimmt. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil der betrieblichen Liegenschaft. Eine getrennte Veräußerung, Übereignung oder Belastung mit dinglichen Rechten der Dienstwohnung ist nicht zulässig. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde vom Eigentümer/von der Eigentümerin ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung der Untrennbarkeit anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin beantragt.“

Art. 10 (Erweiterung der gastgewerblichen Betriebe)

(1) Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Erweiterung in Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten oder außerhalb des Siedlungsgebietes muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin die Bindung anmerken zu lassen, dass die Betriebsgebäude ab dieser Anmerkung für 20 Jahre für gastgewerbliche Tätigkeit zweckgebunden sind sowie dass die Betriebsgebäude zusammen mit den Zubehörflächen unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung eine untrennbare Einheit bilden. Nach Ablauf von 20 Jahren kann die Zweckbindung für Beherbergungsbetriebe laut Artikel 36 Absatz 4 nur gelöscht werden, wenn gleichzeitig die Bindung laut Artikel 39 angemerkt wird. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 36 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. Die Löschung der in diesem Artikel vorgesehenen Bindungen in den gesetzlich zulässigen Fällen setzt die Erteilung einer diesbezüglichen Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin voraus.“

Art. 11 (Umwandlung in Wohnvolumen innerhalb des Siedlungsgebietes)

(1) Artikel 36 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Beherbergungsbetriebe außerhalb des Siedlungsgebietes, die zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten hatten, können in Wohnungen für Ansässige umgewandelt und, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden.“

Art. 12 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)

(1) Artikel 37 Absatz 4 sechster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.

(2) Nach Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Die Beherbergung von Gästen an der Hofstelle von geschlossenen Höfen oder anderen Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben ist ausschließlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, zulässig, sofern der betroffene Betrieb für die Ausübung der Tätigkeit die auf Landesebene vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen ist. Davon ausgenommen sind Beherbergungen, die am 1.1.2020 bereits rechtmäßig bestanden haben.“

(3) In Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden am Ende des vierten Satzes folgende Wörter hinzugefügt: „und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden.“

(4) Nach Artikel 37 Absatz 5 vierter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz eingefügt: „Unbeschadet der Be stimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Antragsteller/der Antragstellerin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen.“

(5) Artikel 37 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„7. Am Sitz von Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von maximal 110 m² gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss darauf beruhen, dass für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Der Betrieb muss am Standort über eine nutzbare Fläche von wenigstens 5.000 m² verfügen, wovon wenigstens 1.000 m² Gewächshäuser sein müssen. Wenigstens die Hälfte der vorbezeichneten Flächen müssen im Eigentum des Betriebes sein. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil des Gärtnereibetriebes. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut dem vorhergehenden Satz anmerken zu lassen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin muss in dem von der Berufsordnung vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner/Gärtnerin gearbeitet haben.“

Art. 13 (Verwendung der Baumasse zur Wohnnutzung)

(1) Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. In Umsetzung der Zielsetzungen nach Artikel 2 und aufgrund der knapp verfügbaren Grundfläche für eine Bebauung im Sinne einer geordneten Raumentwicklung ist im Rahmen des Entwicklungsprogrammes nach Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe a) für die ausreichende Bereitstellung von Bauland zur Abdeckung des Wohnbaubedarfs der lokalen Bevölkerung insbesondere die Anzahl der Wohnungen zu erheben, welche nicht von im Land Ansässigen gemäß Artikel 39 besetzt werden. Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind bei der Erhebung nicht zu berücksichtigen. Damit ein stabiler Lebensraum und eine breite, sozial erträgliche Streuung des Immobilien- und Wohnungseigentums geschaffen und erhalten wird, sind in Gemeinden bzw. Fraktionen, die sich außerhalb der strukturschwachen Gebiete befinden, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt werden, und in denen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 10 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes nicht von im Land Ansässigen gemäß Artikel 39 besetzt werden, von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse gemäß Absatz 1 100 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 zu verwenden. Die Landesregierung definiert im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Kriterien für die genaue Erhebung der Wohnungsnutzung. Die Einschränkung tritt bei Überschreitung der vorstehenden 10 Prozent mit Veröffentlichung des Entwicklungsprogrammes nach Artikel 53 Absatz 10 in Kraft.“

Art. 14 (Wohnungen für Ansässige)

(1) Nach dem ersten Satz des Absatzes 1 des Artikels 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist folgender Satz hinzugefügt: „Der Mietzins darf in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegte Landesmietzins.“

(2) Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Wenn die freie Wohnung dementsprechend gebunden wird, kann im Gegenzug die bestehende Bindung auf der neu zu besetzenden Wohnung gelöscht werden, sofern sich beide Wohnungen im selben Gemeindegebiet befinden und die gebundene Fläche um nicht mehr als 20 Prozent reduziert wird. Die Bindung darf auf keinem Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Art. 40 (oder um Wohnungen handelt, die auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet worden sind.“

(3) Artikel 39 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Die Genehmigung zur Errichtung von Wohnungen für in Südtirol Ansässige darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung die Gemeinde ermächtigt, die Bindung laut diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin beantragt.“

(4) Nach Artikel 39 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

“4/bis Wird die Wohnung nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen rechtmäßig besetzt beziehungsweise wiederbesetzt, ist dies innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde sorgt unverzüglich für die Weiterleitung der Mitteilung an das Institut für den sozialen Wohnbau. Der Eigentümer ist in diesem Fall verpflichtet, die Wohnung zum Landesmietzins dem Institut für den sozialen Wohnbau oder Personen zu vermieten, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden. Die Namhaftmachung durch die Gemeinde beziehungsweise die Erklärung der Mietabsicht durch das Institut für den sozialen Wohnbau werden 30 Tage nach der Mitteilung wirksam, außer der Eigentümer besetzt die Wohnung innerhalb dieser Frist durch Berechtigte seiner Wahl. Das Verfahren der Namhaftmachung von Personen durch die Gemeinde wird mit Gemeindeverordnung geregelt. Die im Artikel 97 Abs. 3 vorgesehene Sanktion kommt nur dann zur Anwendung, falls die Mitteilung an die Gemeinde nicht fristgerecht erfolgt oder die Übergabe der Wohnung an die durch die Gemeinde oder das Institut für den sozialen Wohnbau namhaft gemachten Mieter nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt.“

(5) Im Artikel 39 Absatz 6 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „500 Prozent jenes Teils der Eingriffsgebühr, welcher nach den Baukostenabgaben bemessen wird, die in der Gemeindeverordnung bestimmt werden“ durch die Wörter „200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1“ ersetzt.

(6) Nach Artikel 39 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis Nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Fördermitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, können für die Liegenschaft, die der Bindung unterliegt, Änderungen an der einseitigen Verpflichtungserklärung, Tauschhandlungen, Teilungen, Teilungsausgleiche sowie Bewegungen von Zubehörflächen und von anderen Miteigentumsobjekten vorgenommen werden. Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.“

(7) Nach Artikel 39 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/ter. Falls die Bindung, die Wohnung im Sinne dieses Artikels den Ansässigen vorzubehalten, nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen wurde, kann diese Bindung nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erhalts der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöscht werden.“

(8) Artikel 39 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„7. Die Gemeinden veröffentlichen im Bürgernetz des Landes eine Liste der den Ansässigen vorbehalten Wohnungen im Sinne dieses Artikels, der preisgebundenen Wohnungen im Sinne des Artikels 40 dieses Gesetzes sowie der konventionierten Wohnungen im Sinne des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Diese Liste enthält folgende Daten und Angaben: Anschrift, Bauparzelle und Katastralgemeinde, Baueinheit, Benutzungsgenehmigung, frei/besetzt, bewohnbare Nutzfläche, Wohnräume und Aktualisierungsdatum.“

(9) Nach Artikel 39 Absatz 7 Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„8. Die Gemeinden aktualisieren die Liste laut Absatz 7 innerhalb 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.

9. Die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau (AWA) überprüft, auch stichprobenartig, ob die Liste im Sinne des Absatzes 8 dieses Artikels und des Absatzes 17 des Artikels 103 korrekt und fristgerecht veröffentlicht und aktualisiert wurde. Wird eine Verletzung der Veröffentlichungs- und Aktualisierungspflicht festgestellt, setzt die AWA der Gemeinde nach deren Anhörung eine angemessene Frist von nicht weniger als 90 Tagen, um die Pflichten zu erfüllen. Ist die festgesetzte Frist erfolglos verstrichen, werden die laufenden Zuweisungen an die säumige Gemeinde reduziert. Betrag und Modalitäten der Reduzierungen werden im Rahmen der im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, getroffenen Vereinbarungen zur Gemeindenfinanzierung festgelegt.“

Art. 15 (Parkplätze für bestehende Gebäude)

(1) Nach Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 40/bis (Parkplätze für bestehende Gebäude)

1. Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoss der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Genehmigung wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit welcher der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in Hanglage verwirklichten Parkplätze als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Auf den Zubehörflächen von einzelnen und Gebäuden im Miteigentum können sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Bauleitplänen und Bauordnungen, Fahr- und Motorradparkplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden. Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben in jedem Fall aufrecht.“

Art. 16 (Verfahren zur Genehmigung des Landschaftsplanes)

(1) Im Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Artikel 61“ durch die Wörter „Artikel 60“ ersetzt.

(2) In Artikel 48 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach dem Wort „Wald,“ die Wörter „Weidegebiet und alpines Grünland,“ eingefügt.

Art. 17 (Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft)

(1) Der italienische Vorspann des Artikels 51 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird wie folgt ersetzt: “Il programma di sviluppo comunale per il territorio e il paesaggio comprende i seguenti contenuti minimi:”

(2) Der Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird wie folgt ersetzt:

“h) ein Verzeichnis der Kulturarten der landwirtschaftlichen Grundstücke, wie sie im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS), gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, eingetragen sind; Gemeindeverwaltungen, auf deren Gemeindegebiet Wein angebaut wird, sind angehalten, die Weinfachwelt zur Qualität der vorhandenen Weinlagen im Gemeindegebiet anzuhören.“

Art. 18 (Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft)

(1) Im Artikel 53 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

(2) Der dritte Satz des Absatzes 8 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.

(3) Im Artikel 53 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Worte „zudem muss ein allgemeines öffentliches Interesse bestehen“ gestrichen.

Art. 19 (Änderungen zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft)   delibera sentenza

(1) Im Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „und sich nicht auf unter Landschaftsschutz gestellte Gebiete und Liegenschaften auswirken“ durch die Wörter „und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken“ ersetzt.

(2) Nach dem Artikel 54 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Gemeindeplan für Raum und Landschaft erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes bleiben aufrecht.“

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess

Art. 20 (Durchführungsplan)

(1) Artikel 57 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter allen Eigentümern/Eigentümerinnen der betroffenen Liegenschaften sowie der damit verbundenen Verpflichtung des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Zuweisungsempfängers/in zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und den Bau von primären und sekundären Erschließungsanlagen, zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen sowie zur Übernahme eines Teils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb derselben liegenden Anlagen anzuschließen.“

Art. 21 (Rechtswirkung der Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung)

(1) Im Artikel 61 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „Gemeindeplans für Raum und Landschaft“ die Wörter „und der Durchführungsplanung,“ eingefügt.

Art. 22 (Definition der Baumaßnahmen)

(1) Im Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „von mehr als 40 Prozent, sofern es sich um oberirdische Baumasse handelt, und 80 Prozent unterirdische Baumasse“ durch die Wörter „von mehr als 20 Prozent“ ersetzt.

Art. 23 (Zuständigkeit für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung)

(1) Nach Artikel 67 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Im verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, muss für die Schlägerung von Bäumen in folgenden Fällen die landschaftsrechtliche Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden:

  1. für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von über 20 m oder einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von über 50 cm erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume,
  2. in den von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden vorgesehenen Fällen.“

Art. 24 (Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde)   delibera sentenza

(1) Nach dem ersten Satz des Absatzes 1 des Artikels 68 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Arbeitsweise dieser Kommission wird in der Gemeindebauordnung festgelegt.“

(2) Nach Artikel 68 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gehört auch der Kommission laut Absatz 1 ohne Stimmrecht an.“

massimeCorte Costituzionale - ordinanza del 14 aprile 2021, n. 85 - Umwelt - Erweiterung des Volumens von Gebäuden für Wohnzwecke oder für Ferien sowie Urlaub auf dem Bauernhof - Vereinfachte Annahme von Varianten des Gemeindeplans für das Gebiet und die Landschaft in Bezug auf Landschaftsgüter von besonderem Wert - Teilnahme des Bürgermeisters an den dazu berufenen Kommissionen sich in Verfahren zur Erteilung der Genehmigung der kommunalen und landesrechtlichen Zuständigkeit äußern - unerlaubte Eingriffe in das Landschaftsvermögen - Unmöglichkeit der Wiederherstellung der Orte - Durchführung gleichwertiger kompensatorischer Eingriffe und/oder Zahlung einer Geldbuße durch den Mißbrauchsverursacher - Erlöschen von der Verzichtsprozess

Art. 25 (Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes)   delibera sentenza

(1) Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes werden vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Einholen der Stellungnahme einer Kommission erteilt, welche aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und aus den Mitgliedern der Landeskommission laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) besteht.“

(2) Nach Artikel 69 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zwecks landschaftsrechtlicher Genehmigung der Eingriffe laut Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, für welche das Fach- und Finanzgutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden muss, wird diese Kommission durch einen Beamten/eine Beamtin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ergänzt, dessen/deren positive Bewertung die landschaftsrechtliche Genehmigung ersetzt, sofern er/sie nicht von der Befugnis Gebrauch macht, das Projekt der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kommission zwecks Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme zu übermitteln.“

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Art. 26 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen)

(1) Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„c) die Maßnahmen von übergemeindlichem oder Landesinteresse, sofern ihre Konformität mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Raumordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinde festgestellt wurde; die Konformität der Projekte mit dem Plan für Raum und Landschaft der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und mit diesem Gesetz wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin festgestellt, der seine/die ihre Stellungnahme innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen mitteilen muss, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Die gegebenenfalls erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Ist für die Maßnahmen des Landes eine Änderung der Planungsinstrumente der Gemeinde erforderlich, bewirkt die Genehmigung des Projektes durch die Landesregierung auch diese Änderung, sofern die Gemeinde gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, am Verfahren zur Genehmigung des Projektes beteiligt war und zudem die Verfügbarkeit der Flächen gewährleistet ist.“

Art. 27 (Gültigkeitsdauer und Verfall der Genehmigungen)

(1) Artikel 75 Absatz 2 vierter, fünfter und sechster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sind wie folgt ersetzt: „Wenn für die Verwirklichung des Bauwerkes um öffentliche Beiträge angesucht wurde, hat der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin das Recht auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Arbeiten bis zu 6 Monaten ab Gewährung des Beitrages, und die Bauarbeiten müssen innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung dieses Beitrages abgeschlossen sein. Die Gutachten, die Voraussetzung für den Erlass der Baugenehmigung sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin muss der Gemeinde schriftlich sowohl über das Ansuchen um Beiträge als auch über die Gewährung des Beitrages Bescheid geben.“

Art. 28 (Eingriffsgebühr für Baugenehmigung und ZeMeT)

(1) Artikel 78 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Außer bei Reduzierung oder Befreiung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes muss für Eingriffe, für die eine Genehmigung erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 richtet.“

(2) Artikel 78 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Die Einnahmen der Gemeinden aus der Eingriffsgebühr sind vorwiegend für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, einschließlich der Tilgung der hierfür aufgenommenen Darlehen, sowie für den Erwerb jener Flächen zweckgebunden, welche für die sekundären Erschließungsanlagen erforderlich sind.“

(3) Der zweite Satz des Absatzes 3 des Artikels 78 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung.“

(4) Artikel 78 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„6. Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Musterverordnung, welche die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt, die Gemeindeverordnung betreffend die Richtlinien zur Bemessung und Entrichtung der Eingriffsgebühr und zur Regelung der Durchführung von Erschließungsarbeiten mit Verrechnung gemäß Absatz 4.“

Art. 29 (Erschließungsgebühr)

(1) Artikel 79 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„Art. 79 (Erschließungsgebühr)

1. Die Gebühr für die primäre und die sekundäre Erschließung wird von der Gemeinde in der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Dreijahresprogramms der öffentlichen Arbeiten festgelegt und beläuft sich auf fünf bis zehn Prozent der Baukosten je Kubikmeter laut Artikel 80; bei der Festlegung sind die voraussichtlichen Kosten der Arbeiten zur primären und sekundären Erschließung laut Artikel 18 Absätze 2 und 3, erhöht um die durch allgemeine Ausgaben bedingten Kosten, zu berücksichtigen.

2. Die Erschließungsgebühr ist für die Baumasse, die vom Eingriff betroffen ist, pro Kubikmeter hohl für voll unter Berücksichtigung der Reduzierung und Befreiung gemäß Art. 79 Absatz 4 Buchstabe d) geschuldet. Diese Baumasse wird nach den Kriterien berechnet, welche in der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 festgelegt sind.

3. In den Gewerbegebieten beteiligt sich der Eigentümer/die Eigentümerin im Verhältnis zur Fläche an den primären Erschließungskosten laut Erschließungsprojekt oder, bei stufenweiser Realisierung, laut Erschließungsprojekten, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden. Durch diese Kostenbeteiligung gilt die Gebühr für die primären Erschließungsanlagen als vollständig entrichtet. Die Pflicht zur Entrichtung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der ersten Erschließung der Fläche zulässig war, ist die Gebühr für die primäre Erschließung in dem in der Gemeindeverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß zu entrichten. Die Gebühr für die sekundäre Erschließung ist in Gewerbegebieten ausschließlich für Eingriffe für die Errichtung der Dienstwohnung zu entrichten. Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde übertragen. Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zuständig, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.

4. Mit der Musterverordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, wird Folgendes festgelegt:

  1. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, die nicht als Wohnung genutzt werden, sowie der Anteil an den Erschließungskosten, welcher eventuell zu Lasten der öffentlichen Verwaltung geht,
  2. die Kriterien für die Berechnung der Erschließungsgebühren, die eventuell für Umgestaltungsmaßnahmen ohne Abbruch und Wiederaufbau geschuldet werden,
  3. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden,
  4. Eigenschaften und Nutzungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für welche aufgrund ihrer geringen urbanistischen Belastung Reduzierungen der oder Befreiungen von den Erschließungsgebühren vorgesehen werden; weitere Reduzierungen oder Befreiungen können von den Gemeinden mit ihrer Verordnung laut Artikel 78 Absatz 6 eingeführt werden.

5. Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe, die verschiedene Zweckbestimmungen vorsehen, wird die Erschließungsgebühr durch Summierung der einzelnen Beträge bestimmt, die den jeweiligen Nutzungsanteilen entsprechen.

6. Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, wird die Erschließungsgebühr nach dem allfälligen höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag.

7. Die Höhe des allfälligen höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde zum Stichtag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden.

8. Nicht in der Erschließungsgebühr inbegriffen sind Tarif- und andere Gebühren, die, auch als Pauschalbeträge, für den Anschluss an Strom-, Telefon- und Gasnetze und alle anderen öffentlichen Dienste verlangt werden oder verlangt worden sind.

9. Haben die vom Planungsinstrument vorgesehenen Eingriffe bedeutende Auswirkungen auf angrenzende Gemeinden, so müssen die im Sinne dieses Artikels realisierten Einnahmen zur Deckung der Kosten für allfällige Abschwächungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Richtlinien verwendet werden, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt werden.

10. Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe außerhalb des Siedlungsgebiets laut Artikel 17 Absatz 3, gehen die primären Erschließungsanlagen zu Lasten des Interessenten/der Interessentin, außer es besteht eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine davon abweichende Regelung enthält.

11. In folgenden Fällen ist keine Erschließungsgebühr geschuldet:

  1. für Schutzhütten laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22,
  2. für die von den institutionell zuständigen Körperschaften errichteten Anlagen, Ausstattungen, öffentlichen Bauten oder Bauten im Allgemeininteresse sowie für die Erschließungsarbeiten, welche, auch von Privaten, in Umsetzung der urbanistischen Planungsinstrumente ausgeführt werden,
  3. für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,
  4. in den Fällen, die von der Musterverordnung oder Gemeindeverordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe d) vorgesehen sind.“

Art. 30 (Baukostenabgabe)

(1) Artikel 80 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Der Gemeinderat legt mit der Verordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, im Einklang mit der Musterverordnung den nach den Baukosten berechneten Anteil an der Eingriffsgebühr fest, und zwar im Ausmaß von höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4. Diese Obergrenze gilt auch für Gebäude oder Gebäudeteile, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden.“

Art. 31 (Befreiung von oder Reduzierung der Baukostenabgabe)

(1) Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„a) für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,“

(2) Im Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Die Gemeinden können mit“ durch die Wörter „Die Gemeinden können mit der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen“ ersetzt.

Art. 32 (Bezugsfertigkeit)

(1) Nach Artikel 82 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Der zertifizierten Meldung laut diesem Artikel sind die Bestätigung des Bauleiters/der Bauleiterin oder, falls nicht ernannt, eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen, mit der das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 beeidigt wird, sowie die Konformitätserklärungen, die Bescheinigungen und die Dokumente, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind.“

(2) Der letzte Satz von Absatz 4 des Artikels 82 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Für die Nutzung eines Gebäudes vor der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden vollen Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Baukosten gemäß Artikel 80 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten.“

Art. 33 (Nachträgliche Legalisierung von Maßnahmen, die ohne Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden)

(1) Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhalten folgende Fassung:

„3. Die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung wird gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages in doppelter Höhe der Baukostenabgabe oder, falls von Gesetzes wegen unentgeltlich, in der Höhe der Baukostenabgabe erteilt. Wurde die Maßnahme nur teilweise abweichend durchgeführt, so wird die Abgeltungszahlung nur für den Teil des Bauwerks berechnet, der nicht der Genehmigung entspricht. Kann keine Baukostenabgabe berechnet werden, wird die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche Genehmigung gegen Zahlung eines Betrages erteilt, der von der Gemeinde je nach Ausmaß der betreffenden Maßnahme auf mindestens 600,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro festgelegt wird. Auf den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Genehmigung wird das Verfahren laut Artikel 76 angewandt. Bei ungenutztem Verstreichen der in Artikel 76 Absatz 6 genannten Frist gilt der Antrag als abgelehnt.

4. In den Fällen, in denen für die Maßnahme eine ZeMeT erforderlich ist und diese Maßnahme sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei nachträglicher Einreichung der ZeMeT mit der geltenden Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzregelung konform ist und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten steht, kann der/die für das Vergehen Haftende oder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft die nachträgliche Legalisierung der Maßnahme gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe laut Absatz 3 erster, zweiter und dritter Satz erlangen. Auf die zur nachträglichen Legalisierung erforderliche ZeMeT wird Artikel 77 angewandt.“

Art. 34 (Nicht genehmigte Maßnahmen an Landschaftsgütern)   delibera sentenza

(1) Artikel 99 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Im Falle eines Eingriffs an einem unter Landschaftsschutz gestellten Gut ohne die erforderliche Genehmigung ordnet die für deren Erteilung zuständige Behörde dem Übertreter/der Übertreterin, wie in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehen, die Durchführung von gleichwertigen Ausgleichsmaßnahmen oder die Zahlung einer Geldbuße an, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 nicht möglich ist. Kann der durch den widerrechtlichen Eingriff verursachte Schaden trotz Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig behoben werden, wird zusätzlich eine Geldbuße verhängt.“

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Art. 35 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)

(1) Im Artikel 100 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „für die landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 67 zuständige Behörde“ ersetzt.

Art. 36 (Übergangsbestimmungen)

(1) Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden.“

(2) Artikel 103 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

“6. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben sämtliche aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen bestehende Bindungen aufrecht. Mit Durchführungsverordnung kann, zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, festgelegt werden, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen die Bindungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder vorher geltender urbanistischer Bestimmungen auferlegt wurden, auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde im Grundbuch gelöscht werden können. Davon unbeschadet bleibt die Regelung laut Artikel 39 Absatz 6.“

(3) Nach Artikel 103 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis Unbeschadet des vorangehenden Absatzes und des Artikels 39 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen laut Artikel 32 Absätze 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3, kommen für alle Wohnungen, für die vor dem 1. Juli 2020 die Bindungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, übernommen wurden, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung.“

(4) Im Artikel 103 Absatz 12 dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Vor Ausstellung der Eingriffsermächtigung zur Inanspruchnahme des gewährten Baurechts“ durch die Wörter „Vor der Meldung der Bezugsfertigkeit“ ersetzt.

(5) Im Artikel 103 Absatz 12 fünfter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „ein bindendes Gutachten“ die Wörter „mit Sichtvermerk der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung“ eingefügt.

(6) Artikel 103 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„15. In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gewerbegebiete, die sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, bebaut und in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 erweitert werden. Betriebe mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f), die die gemeldete Tätigkeit rechtmäßig ausüben und sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, dürfen bis maximal 50 Prozent der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden für die Produktion vorgesehenen Fläche erweitert werden; wird die zulässige Erweiterung von maximal 50 Prozent überschritten, so ist in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 ein Gewerbegebiet auszuweisen.“

(7) Nach Artikel 103 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„17. In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, die dort vorgesehene Liste.“

(8) Nach Artikel 103 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„18. Von der Regelung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen fußen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, fallen. Ebenso unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, sofern sie sich auf Erweiterungszonen und Auffüllzonen beziehen, deren Ausweisung am 13. Juli 2018 bereits im Amtsblatt der Region veröffentlicht und deren Durchführungspläne, sofern diese im Bauleitplan vorgeschrieben sind, am 13. Juli 2018 bereits endgültig genehmigt waren. Die Konventionierung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die am 5. Oktober 2018 nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde. Von der Regelung unberührt bleibt jene bestehende Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich auf Konventionierungspflichten beziehen, die seit dem 13. Juli 2018 im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übernommen wurden und in die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes fallen, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden.“

Art. 37 (Verschiebung des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9)

(1) Artikel 107 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2020 in Kraft.“

(2) Artikel 107 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Artikel 63 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 18 und Artikel 104 Absatz 2 dieses Gesetzes treten am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.“

Art. 38 (Tätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist)

(1) Punkt B 1) des Anhangs B zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "geschützte Biotope", "Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“;“

(2) Nach Punkt B 16) des Anhangs B zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Punkt hinzugefügt:

„B 17) Eingriffe, für welche in der landschaftlichen Unterschutzstellung die Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist.“

Art. 39 (Freie Baumaßnahmen)

(1) Punkt C 4) des Anhangs C zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„C 4) das Aufstellen von saisonalen mobilen Gewächshäusern zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Mauerteile sowie das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen;“

(2) Punkt C 7) des Anhangs C zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.

Art. 40 (Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist)

(1) Punkt E 1) des Anhangs E zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird wie folgt ersetzt:

„E1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die von der Landesregierung nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Verordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären;“

Art. 41 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 42 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sind aufgehoben:

  1. Artikel 78 Absatz 5;
  2. Artikel 83 Absätze 3 und 5;
  3. Artikel 85 Absatz 3;
  4. Artikel 86 Absatz 8;
  5. Artikel 95 Absatz 2;
  6. Artikel 98 Absatz 4;
  7. Artikel 103 Absätze 1, 3, 4 und 7.

Art. 43 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionArt. 37 (Verschiebung des Inkrafttretens des )
ActionActionArt. 38 (Tätigkeiten und Maßnahmen, für die eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist)
ActionActionArt. 39 (Freie Baumaßnahmen)
ActionActionArt. 40 (Maßnahmen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist)
ActionActionArt. 41 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 42 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionArt. 43 (Inkrafttreten)
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
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