(1) Punkt B 1) des Anhangs B zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "geschützte Biotope", "Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“;“
(2) Nach Punkt B 16) des Anhangs B zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Punkt hinzugefügt:
„B 17) Eingriffe, für welche in der landschaftlichen Unterschutzstellung die Überprüfung durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorgesehen ist.“