(1) Artikel 78 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Außer bei Reduzierung oder Befreiung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes muss für Eingriffe, für die eine Genehmigung erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 richtet.“
(2) Artikel 78 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Die Einnahmen der Gemeinden aus der Eingriffsgebühr sind vorwiegend für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, einschließlich der Tilgung der hierfür aufgenommenen Darlehen, sowie für den Erwerb jener Flächen zweckgebunden, welche für die sekundären Erschließungsanlagen erforderlich sind.“
(3) Der zweite Satz des Absatzes 3 des Artikels 78 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung.“
(4) Artikel 78 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„6. Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Musterverordnung, welche die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt, die Gemeindeverordnung betreffend die Richtlinien zur Bemessung und Entrichtung der Eingriffsgebühr und zur Regelung der Durchführung von Erschließungsarbeiten mit Verrechnung gemäß Absatz 4.“