(1) Im Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „von mehr als 40 Prozent, sofern es sich um oberirdische Baumasse handelt, und 80 Prozent unterirdische Baumasse“ durch die Wörter „von mehr als 20 Prozent“ ersetzt.