(1) Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. In Umsetzung der Zielsetzungen nach Artikel 2 und aufgrund der knapp verfügbaren Grundfläche für eine Bebauung im Sinne einer geordneten Raumentwicklung ist im Rahmen des Entwicklungsprogrammes nach Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe a) für die ausreichende Bereitstellung von Bauland zur Abdeckung des Wohnbaubedarfs der lokalen Bevölkerung insbesondere die Anzahl der Wohnungen zu erheben, welche nicht von im Land Ansässigen gemäß Artikel 39 besetzt werden. Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind bei der Erhebung nicht zu berücksichtigen. Damit ein stabiler Lebensraum und eine breite, sozial erträgliche Streuung des Immobilien- und Wohnungseigentums geschaffen und erhalten wird, sind in Gemeinden bzw. Fraktionen, die sich außerhalb der strukturschwachen Gebiete befinden, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt werden, und in denen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 10 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes nicht von im Land Ansässigen gemäß Artikel 39 besetzt werden, von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse gemäß Absatz 1 100 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 zu verwenden. Die Landesregierung definiert im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Kriterien für die genaue Erhebung der Wohnungsnutzung. Die Einschränkung tritt bei Überschreitung der vorstehenden 10 Prozent mit Veröffentlichung des Entwicklungsprogrammes nach Artikel 53 Absatz 10 in Kraft.“