(1) Artikel 37 Absatz 4 sechster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird gestrichen.
(2) Nach Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis Die Beherbergung von Gästen an der Hofstelle von geschlossenen Höfen oder anderen Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben ist ausschließlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, zulässig, sofern der betroffene Betrieb für die Ausübung der Tätigkeit die auf Landesebene vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen ist. Davon ausgenommen sind Beherbergungen, die am 1.1.2020 bereits rechtmäßig bestanden haben.“
(3) In Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden am Ende des vierten Satzes folgende Wörter hinzugefügt: „und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden.“
(4) Nach Artikel 37 Absatz 5 vierter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz eingefügt: „Unbeschadet der Be stimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Antragsteller/der Antragstellerin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen.“
(5) Artikel 37 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„7. Am Sitz von Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von maximal 110 m² gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss darauf beruhen, dass für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Der Betrieb muss am Standort über eine nutzbare Fläche von wenigstens 5.000 m² verfügen, wovon wenigstens 1.000 m² Gewächshäuser sein müssen. Wenigstens die Hälfte der vorbezeichneten Flächen müssen im Eigentum des Betriebes sein. Die Dienstwohnung ist untrennbarer Bestandteil des Gärtnereibetriebes. Zur Erlangung einer Genehmigung für die Errichtung der Dienstwohnung muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut dem vorhergehenden Satz anmerken zu lassen. Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin muss in dem von der Berufsordnung vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner/Gärtnerin gearbeitet haben.“