(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2020, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.358.323.381,49 Euro und für die Kassa im Ausmaß von 7.369.192.549,32 Euro genehmigt.
(2) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2021, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.178.513.076,88 Euro genehmigt.
(3) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2022, welcher dem gegenständlichen Gesetz beigelegt ist, wird für die Kompetenz im Ausmaß von 6.192.946.813,84 Euro genehmigt. 5) 6) 7)