(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung der Agentur für Bevölkerungsschutz sorgt für die Sammlung, Koordinierung und Veröffentlichung aller meteorologischen und die Schneedecke betreffenden Beobachtungen. Es ist zuständig für die Lawinenwarnung und die Wettervorhersage, beides auch für zivilschutzrelevante Zwecke laut Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz.“
(2) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Das Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, zur quantitativen Hydrologie die Daten zu erheben, die Analysen vorzunehmen und die Unterlagen zu erstellen, die für die nachhaltige Entwicklung und den Hochwasserschutz in der autonomen Provinz Bozen erforderlich sind. Das Amt führt des Weiteren gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, in geltender Fassung, alle in die Zuständigkeit des Landes fallenden Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit der Talsperren und der künstlichen Wasserspeicherbecken aus, um dadurch die Unversehrtheit der Bevölkerung und den Schutz der Gebiete unterhalb dieser Bauwerke zu garantieren.“
(3) In Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, sind die Wörter „das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, sind die Wörter „per i compiti di cui alla precedente lettera h“ durch die Wörter „per il rilascio dei pareri previsti da leggi o regolamenti provinciali“ ersetzt.
(5) In Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, sind die Wörter „das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst“ durch die Wörter „die Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt; die Wörter „von der Agentur für Bevölkerungsschutz,“ sind gestrichen.
(6) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, sind die Wörter „des Hydrographischen Landesamtes“ durch die Wörter „des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(7) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, sind die Wörter „das Hydrographische Landesamt“ durch die Wörter „das Amt für Hydrologie und Stauanlagen“ ersetzt.
(8) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„4. Die Konzessionsinhaber von Wasserkraftanlagen übermitteln dem Amt für Hydrologie und Stauanlagen, auf Anforderung, die Betriebsdaten der Anlagen in digitaler Form und in Echtzeit.“
(9) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, sind die Wörter „das Hydrographische Landesamt“ durch die Wörter „das Amt für Hydrologie und Stauanlagen der Agentur für Bevölkerungsschutz“ ersetzt.
(10) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, sind die Wörter „das Landesamt für öffentliche Gewässer“ durch die Wörter „das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung“ ersetzt.
(11) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, sind die Wörter „des Hydrographischen Landesamtes“ durch die Wörter „des Amtes für Hydrologie und Stauanlagen“ ersetzt.