(1) Die Inhaber einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können, im Sinne der freien Ausübung ihrer Tätigkeit:
(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen kann der Inhaber/die Inhaberin die Lizenz oder Ermächtigung auf die in diesem Absatz genannten Rechtssubjekte übertragen und wieder zurückerlangen, und zwar bei seinem/ihrem Rücktritt, Ausscheiden oder Ausschluss.
(3) Im Fall des Rücktritts kann die Lizenz oder Ermächtigung dem einbringenden Mitglied erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Rücktritt zurückgegeben werden.