(1) Die Taxilizenz und die Ermächtigung für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ beziehen sich jeweils auf ein einzelnes Fahrzeug und eine Einzelperson. Eine Ausnahme bilden die im staatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (REN) eingetragenen Verkehrsunternehmen, für die die Ermächtigung für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ auf das Unternehmen ausgestellt wird.
(2) Eine Person darf weder mehrere Taxilizenzen besitzen noch gleichzeitig Inhaber/Inhaberin einer Taxilizenz und einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ sein. Es ist hingegen zulässig, dass eine Person mehrere Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ besitzt. Außerdem ist es im Fall von Diensten mit Wasserfahrzeugen zulässig, dass eine Person Inhaber/Inhaberin einer Taxilizenz und einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ ist.
(3) Die Lizenz und die Ermächtigung, der Kraftfahrzeugschein und die Fahrzeugzulassung müssen auf den Fahrzeugeigentümer/die Fahrzeugeigentümerin oder auf das Subjekt ausgestellt sein, das im Rahmen eines Leasing- oder Nießbrauchvertrags über das Fahrzeug verfügt. Im Fall von Rechtsformen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen alle Gesellschafter im Besitz einer persönlichen Lizenz oder Ermächtigung sein.
(4) Für die Vergabe von Taxilizenzen und für Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ gilt es als Vorzugstitel, wenn eine Person für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten den Taxidienst als Fahrervertretung für den Lizenzinhaber oder die Lizenzinhaberin ausgeübt hat beziehungsweise mindestens für diese Dauer bei einem Unternehmen angestellt war, das „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ anbietet.
(5) Für die Vergabe von Taxilizenzen und für Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- die finanzielle Leistungsfähigkeit, wonach das Unternehmen über liquides Vermögen in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügt. Vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgenommen sind die im REN eingetragenen Verkehrsunternehmen,
- der Nachweis über die regelmäßige Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung der Fahrzeuge und über die regelmäßige Instandhaltung gemäß den Vorgaben des Autoherstellers,
- der Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen, die mindestens den Euro-4-Emmissionsklassen entsprechen, ausgenommen Oldtimer und Fahrzeuge, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen.
(6) Im öffentlichen Wettbewerbsverfahren für die Vergabe von Taxilizenzen und von Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ werden folgende Elemente besonders berücksichtigt:
- der Einsatz von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb, sowie mit Flüssigerdgas oder Wasserstoff betriebene Fahrzeuge,
- der Nachweis über angemessene Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache (Zweisprachigkeitsnachweis A2 - ehemaliges Niveau D - oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
- der Nachweis über den in den letzten zehn Jahren erfolgten Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses,
- der Nachweis über die Absolvierung eines Sicherheitstrainings für das Fahren unter erschwerten bzw. gefährlichen Bedingungen (z.B. Glätte oder Schnee),
- die Bereitschaft, den Dienst nachts und an Feiertagen durchzuführen,
- die Möglichkeit digitaler Zahlungsformen.
(7) Wer die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ erhalten und beibehalten will, muss auf der Grundlage eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz und eine Remise oder einen Anlegeplatz verfügen.
(8) Die Lizenz zur Ausübung des Taxidienstes und die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin auf eine von ihm oder ihr benannte Person übertragen werden, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen ist und die für die Ausübung der Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, vorausgesetzt, der Inhaber/die Inhaberin:
- besitzt die Lizenz oder Ermächtigung seit mindestens fünf Jahren,
- hat das sechzigste Lebensjahr vollendet,
- ist wegen Krankheit oder Unfall dauerhaft unfähig, die Tätigkeit auszuüben, oder darf den Dienst wegen endgültigen Führerscheinentzugs nicht mehr ausüben.
(9) An Personen, die ihre Lizenz oder Ermächtigung auf andere übertragen haben, darf erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragung wieder eine Lizenz oder Ermächtigung über ein öffentliches Wettbewerbsverfahren vergeben werden; ebenso wenig darf vor Ablauf dieses Zeitraums eine Lizenz oder Ermächtigung auf sie übertragen werden.
(10) Verstirbt der Inhaber/die Inhaberin, so kann die Lizenz oder Ermächtigung auf ein erbberechtigtes Familienmitglied übertragen werden, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Lizenz oder Ermächtigung kann ebenso innerhalb einer Frist von maximal zwei Jahren mit entsprechender Genehmigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin auf eine andere, von den erbberechtigten Familienmitgliedern benannte Person übertragen werden, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen ist und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.