(1) Der Taxidienst, der einer unbestimmten Allgemeinheit offensteht, bedient die Beförderungsnachfrage von Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen. Innerhalb des mit Gemeindeverordnung festgelegten Gebietes muss ein Taxidienst gewährleistet sein.
(2) Die Taxistände befinden sich an öffentlichen, von der Gemeinde bestimmten Stellen. Die für den Taxidienst genutzten Fahrzeuge dürfen, im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeverordnung, frei verkehren und halten.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste und somit der Beginn des Dienstes erfolgt mit Abfahrt vom in der Gemeindeverordnung definierten Einzugsgebiet zu jedem beliebigen Ziel. Bei Fahrten über das Einzugsgebiet hinaus ist das Einverständnis des Fahrers oder der Fahrerin erforderlich.
(4) Der Taxidienst wird auf direkte Nachfrage des Fahrgastes oder der Fahrgäste gegen Bezahlung eines Entgelts durchgeführt. Das Entgelt wird auf der Grundlage der von den Gemeinden festgelegten Tarife berechnet. Der Stadttarif basiert auf mehreren Faktoren, der Tarif für außerstädtische Fahrten wird auf Kilometerbasis berechnet.
(5) Die für den Taxidienst genutzten Personenkraftwagen müssen mit homologierten Taxametern ausgestattet sein, von denen der Fahrpreis abgelesen werden kann. Sämtliche Preisaufschläge müssen für die Fahrgäste gut lesbar im Fahrzeug angebracht sein.
(6) Die für den Taxidienst genutzten Personenkraftwagen sind in weißer Farbe gehalten und müssen auf dem Wagendach ein Leuchtschild mit der Aufschrift „Taxi“ tragen.
(7) Werbung auf den für den Taxidienst bestimmten Personenkraftwagen ist zulässig, sofern die Bestimmungen des Artikel 23 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung und Artikel 57 der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Die Werbung muss so gestaltet sein, dass die Erkennbarkeit des Fahrzeuges als öffentliches Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt ist.
(8) Jeder für den Taxidienst genutzte Personenkraftwagen erhält eine Ordnungsnummer und eine Plakette mit dem schwarzen Schriftzug „öffentlicher Dienst“, wie vom zuständigen Gemeindeamt festgelegt.