(1) Die öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb gewährleisten die Beförderung von Einzelpersonen und Kleingruppen ergänzend zu den öffentlichen Linienverkehrsdiensten in Südtirol. Sie werden auf Anfrage der Fahrgäste nach Bedarf, weder auf festen Strecken noch nach Fahrplänen mit festen Uhrzeiten, erbracht.
(2) Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb sind: